Wenn der Baum brennt
Regulierung von Versicherungsschäden
Oberberg - Regulierung von Versicherungsschäden.
Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in Flammen oder
schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten los, geht das
nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden aufkommt, wenn
Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der
eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt
die Verbraucherzentrale NRW.er keine Hausrat- oder
Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für entstandene Schäden
selbst geradestehen.
Doch auch Versicherte, die solche Policen im Ordner haben, sind nicht
immer auf der sicheren Seite:
„Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen
beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des
Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des
Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW
zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen
Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“
Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Versicherungen
ein:
Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und Adventsgesteck
dürfen selbstverständlich in brennendem Kerzenglanz erstrahlen.
Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die
Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen,
Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie
ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch
Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso
dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise,
wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder wird das
Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist dies ein
Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast Geschirr, Gläser
oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit
Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine
private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben
Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in
der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie
verursacht haben. Stattdessen haften Eltern - und die sind, haben sie
beim Zündeln und Hantieren des Nachwuchses it Feuerwerkskörpern
ihre Aufsichtspflicht verletzt, durch die
Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.
Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim Abfackeln von
Knallern und Raketen verletzen, werden die notwendigen
Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für
bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private
Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die
Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
Kraftfahrzeugversicherung: Lässt sich ein Übeltäter im Trubel der
Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es wichtig, dass Geschädigte
mit ihrem Gefährt richtig versichert sind. Wird ein Auto durch Brand
und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die
Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller
allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht.
Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller
auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die
Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den
Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der
Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.
Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu
sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist.
Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend
gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles unterlassen, was die
Feststellung des Schadens erschweren könnte, sonst wird der
Versicherungsschutz riskiert. Allerdings müssen Gefahrenquellen
beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden entsteht.
Weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall.
- Sabine Rühmer
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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