Keine Corona-Notbremse in Oberberg
Schnelltests nötig - Kontaktbeschränkungen bleiben

Corona-Testverfahren:  Ein Nasen- und Rachenabstrich wird entnommen und anschließend zur Auswertung in ein Labor übersandt. | Foto: Oberbergischer Kreis
  • Corona-Testverfahren:  Ein Nasen- und Rachenabstrich wird entnommen und anschließend zur Auswertung in ein Labor übersandt.
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Oberberg - Die Corona-Schutzverordnung in ihrer ab Montag gültigen Fassung sieht
vor, dass in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz
über 100 die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder
rückgängig gemacht werden. Aufgrund der bereits stark ausgebauten
Angebotsstruktur für kostenfreie Schnelltests erhalten die
betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aber die Möglichkeit,
statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme
der betroffenen Angebote strikt von einem tagesaktuellen Negativtest
abhängig zu machen

Der Oberbergische Kreis setzt nach Abstimmung mit dem Land NRW die
„Corona-Notbremse“ nicht um, sondern greift auf die alternative
Regelung, die sogenannte „Test-Option“,
zurück.
„Mittlerweile sind 104 Teststellen zugelassen, verteilt über das
gesamte Kreisgebiet. Ich freue mich, dass sich zahlreiche Arztpraxen,
Apotheken und private Institutionen beteiligen. Gemeinsam
haben wir so kurzfristig eine dezentrale Testinfrastruktur für die
Bürgerinnen und Bürger im Oberbergischen Kreis aufgebaut. Nur
dadurch ist es nun möglich, die bisherigen Öffnungen
beizubehalten“, bedankt sich Landrat Jochen Hagt bei allen
Mitwirkenden.

Das Land NRW habe das vom Oberbergischen Kreis kurzfristig
koordinierte Testangebot als ausreichend anerkannt und sein
Einvernehmen erteilt. „Bei der Entscheidung hat der Kreis
berücksichtigt, dass der Schwerpunkt des Infektionsgeschehens im
Oberbergischen Kreis bisher nicht im Dienstleistungsbereich bzw.
Handel oder in vergleichbaren Angeboten lag“, so Kreisdirektor
Klaus Grootens. Die Nutzung der erlaubten Angebote mit einem negativen
Corona-Schnelltest sei somit trotz anhaltend hoher 7-Tages-Inzidenz
vertretbar.

Kinder bis zum Schuleintritt seien von der Testpflicht ausgenommen.
„Im Übrigen ermuntere ich alle Bürgerinnen und Bürger, von den
kostenlosen Testangeboten Gebrauch zu machen, um die zulässigen
Angebote verantwortungsvoll zu nutzen und zumindest die Einrichtungen
und Betriebe, die derzeit geöffnet haben dürfen, zu
unterstützen“, sagt Landrat Jochen Hagt.

Kontaktbeschränkungen bleiben

Weiterhin Bestand haben die Regelungen zur Kontaktbeschränkung.
Weiterhin bestehen bleibt ebenfalls die Einschränkung hinsichtlich
der zulässigen Gruppengröße im Rahmen der sportlichen Betätigung
von Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren.
Im Oberbergischen Kreis ist der Freizeit- und Amateursport generell
nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen
Hausstandes erlaubt.

Die weiteren Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet, die am 26.03.2021
mit einer
Allgemeinverfügung bekanntgemacht wurden, bleiben wie vorgesehen bis
einschließlich 11. April 2021 bestehen:
• Private Treffen sind mit höchstens 5 Personen aus zwei
Hausständen erlaubt.
• Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus
verschiedenen Hausständen muss eine medizinische Maske getragen
werden.
• Ausschließlich Notbetreuung in (heilpädagogischen)
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
• Beschränkungen für Präsenzveranstaltungen zur
Religionsausübung.
• Vorgaben zur Maskenpflicht und Testung in vollstationären
Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe.
• Der Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder
ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig.
Der verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte der
Allgemeinverfügung.
Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises tritt morgen
(27.03.2021) in Kraft. Sie
ist bis einschließlich 11.04.2021 gültig und unter
www.obk.de/corona-av einsehbar.

Negativer Schnelltest erforderlich für:

Für folgende Angebote muss ab Montag, dem 29.03.2021 ein
tagesaktueller bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:

• Betreten von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken
sowie Archiven
• Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern,
Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen

• Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen
und Besucher in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei
zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks

• Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von
Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen

• Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen
verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des
Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von
Telefondienstleistern

• Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei
denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten
werden kann

Der Oberbergische Kreis veröffentlicht eine Allgemeinverfügung unter
www.obk.de/corona-av zur Testpflicht. Darin sind alle Angebote
genannt, die ab sofort nur noch mit einem tagesaktuellen negativen
Schnelltestergebnis wahrgenommen werden können. Die Schnelltests
müssen in autorisierten Teststellen durchgeführt werden. Dort wird
eine entsprechende Bescheinigung über
die Testung ausgestellt. Ein Selbsttest wird nicht anerkannt!
Der Oberbergische Kreis informiert unter www.obk.de/testsstellen über
die zugelassenen Teststellen, die im Oberbergischen Kreis kostenfreie
Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger
anbieten.

Laut der aktuellen Coronavirus-Testverordnung des Bundes haben
asymptomatische Personen mindestens einmal pro Woche Anspruch auf eine
kostenfreie Testung mittels Schnelltest (POC-Antigen-Test).

Religionsausübung

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens verlängert der
Oberbergische Kreis die bestehenden Beschränkungen für
Präsenzveranstaltungen zur Religionsausübung. Die
zeitliche Beschränkung auf 90 Minuten und die begrenzte Personenzahl
gelten ergänzend zu den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW und
werden bis einschließlich 11. April 2021
verlängert. Diese Entscheidung hat der Oberbergische Kreis in
Abstimmung mit dem Land NRW getroffen. Die bestehende
Allgemeinverfügung vom 19.03.2021 wird angepasst. Dazu wurde eine
weitere Allgemeinverfügung unter www.obk.de/corona-av
veröffentlicht.
Der Oberbergische Kreis appelliert im Übrigen an alle Kirchen und
Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet auf Präsenzveranstaltungen zu
verzichten. „Gerade in der Osterzeit sind die Kirchen wichtige
Anlaufpunkte und Orte der Zuversicht. Ich bin mir bewusst, mit welchem
großen Engagement einzelne Kirchengemeinden in den vergangenen Tagen
daran gearbeitet haben, Hygienekonzepte aufzustellen, um die
Besucherinnen und Besucher der Gottesdienste
gerade an den Oster-Feiertagen bestmöglich zu schützen.
Dementsprechend haben wir uns die Entscheidungen auch nicht leicht
gemacht und sind dankbar all denjenigen, die - wie schon an den
Weihnachtsfeiertagen im vergangenen Jahr - von sich aus Gottesdienste
abgesagt haben“, sagt Landrat Jochen Hagt.

Musikunterricht und Ferienbetreuung

Mit der geänderten Allgemeinverfügung vom heutigen Tag führt der
Oberbergische Kreis eine Regelung für den Musikunterricht ein. Der
musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz ist nur als
Einzelunterricht für Schülerinnen und Schüler im Sinne des
Schulgesetzes NRW erlaubt.
"Insbesondere bei der musikalischen Betätigung besteht die Gefahr
eines vermehrten Ausstoßes von virusbelasteten Aerosolen. Das
gemeinsame Musizieren von bis zu fünf Personen, wie es die aktuelle
Corona-Schutzverordnung erlaubt, ist im Gleichklang mit den übrigen
zusätzlichen Schutzmaßnahmen aus infektiologischer Sicht derzeit
nicht vertretbar", begründet Landrat Jochen Hagt die Maßnahme.
Zudem ergeht an die Eltern von Kindern, die eine offene Ganztagsschule
besuchen, der dringende Appell, das Betreuungsangebot während der
Osterferien möglichst nicht wahrzunehmen. "Nach dem
Infektionsgeschehen wäre es im Oberbergischen Kreis geboten, eine
Untersagung des Präsenzbetriebs an den offenen Ganztagsschulen
anzuordnen. Von einer entsprechenden Anordnung sehen wir unter
Abwägung der Interessen jedoch ab. Die Eltern durften auf die
Betreuung ihrer Kinder durch die offenen Ganztagsschulen vertrauen.

Eine kurzfristige anderweitige Betreuungsmöglichkeit zu finden,
erscheint nicht zumutbar", so der Landrat.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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