Weiteres UPDATE: Corona-Regelungen
seit heute beendet - nicht erst am 31. Mai

Foto: Foto/Grafik: OBK

Oberberg - UPDATE:

Die Allgemeinverfügung mit der der Oberbergische Kreis zusätzliche -
über die Corona-Schutzverordnung NRW hinausgehende -
Corona-Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet angeordnet hat, wird
frühzeitig aufgehoben. Der Krisenstab des Oberbergischen Kreises hat
entschieden, dass die Allgemeinverfügung bereits früher und
nicht erst am 31.05.2021 ausläuft.

Ab heute, 28.05.2021, greifen im Oberbergischen Kreis wieder
ausschließlich die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW.
Eine
Übersicht über die Regelungen erhalten Sie in der heutigen
Pressemitteilung zum Thema unter www.obk.de/corona-pm. Unter
www.obk.de/corona-ampel und www.obk.de/faq stellt der Oberbergische
Kreis zudem Informationen über die jeweils aktuell
gültigen Regelungen bereit.

Älter:

Der Oberbergische Kreis informiert darüber, welche
Corona-Regelungen ab morgen (28.05.2021) im Kreisgebiet gelten.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Schutzverordnung
überarbeitet. Die neue Fassung wurde gestern veröffentlicht und
greift ab morgen (28.05.2021). Sie sieht neue Regelungen für drei
festgelegte Inzidenzstufen vor:

  • Stufe 1 Inzidenz ≤ 35[/*]
  • Stufe 2: Inzidenz
  • 50-35,1 [/*]

  • Stufe 3: Inzidenz 100-50,1[/*]

Wie bereits berichtet, greift die bundeseinheitliche Corona-Notbremse
im Oberbergischen Kreis ab morgen nicht mehr, weil die 7-Tage-Inzidenz
nachhaltig unter dem darin festgelegten Inzidenz Schwellenwert von 100
liegt. Stattdessen gelten ab morgen die Vorgaben der
Corona-Schutzverordnung NRW und der darin neu vorgesehenen Stufe 3
(7-Tage-Inzidenz 100 - 50,1).

Zusätzlich greifen im Oberbergischen Kreis noch bis zum 31.05.2021
verschärfte Regelungen für einzelne Bereiche, die mit einer
Allgemeinverfügung festgelegt worden sind (siehe Pressemitteilung vom
21.05.2021). Vor dem Hintergrund der stark gesunkenen 7-Tage-Inzidenz
entscheidet der Krisenstab des Oberbergischen Kreises heute am späten
Nachmittag darüber, ob die Allgemeinverfügung wie vorgesehen bis zum
31.05.2021 fortbesteht oder vorzeitig aufgehoben wird. Der
Oberbergische Kreis wird nach der heutigen Sitzung des Krisenstabs
über die Entscheidung berichten.

Folgende Regelungen der Corona-Schutzverordnung NRW (Stufe 3:
7-Tage-Inzidenz 100 - 50,1) gelten ab dem 28.05.2021 im Oberbergischen
Kreis:

Privater Bereich

Nächtliche Ausgangsbeschränkung

Keine Ausgangsbeschränkung mehr.

Kontaktbeschränkung

Treffen im öffentlichen Raum sind für Angehörige aus zwei
Haushalten ohne Begrenzung erlaubt. Vollständig geimpfte und genesene
Personen werden nicht mitgezählt (siehe www.obk.de/faq - FAQ
Ausnahmen für Genesene und Geimpfte).

Private Veranstaltungen, Feiern /Partys

Weiterhin nicht zulässig.

Handel, Gastronomie und Dienstleistungen

Einzelhandel, der nicht Teil der Grundversorgung ist

Terminvereinbarung und Test* nicht mehr erforderlich. Reduzierung der
Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 m².

Gastronomie

Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und
mit negativem Testergebnis* für Gäste und Bedienung zulässig.
Einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein. Eine Zuweisung
von Plätzen muss erfolgen.

Weiterhin erlaubt: Abholung von Speisen. Wegfall des
Umkreis-Verzehrverbots.  

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen dürfen den Vorgaben der
Corona-Schutzverordnung NRW entsprechend wieder angeboten werden. Es
besteht grundsätzlich Maskenpflicht. Die einfache Rückverfolgbarkeit
muss sichergestellt werden.
Ein negatives Testergebnis* muss nur noch vorgelegt werden, wenn die
Maske bei Inanspruchnahme der Dienstleistung abgenommen werden darf.

 

Kultur, Bildung sowie Kinder- und Jugendarbeit

Kultur

Im Freien:
Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan, Sitzordnung nach
Schachtbrettmuster) und Test*, Sicherstellung der
besonderenRückverfolgbarkeit.

Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb ohne Personenbegrenzung mit Test*
und
Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit.

In Innenräumen:
Konzerte, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan,
Sitzordnung nach Schachtbrettmuster) und Test* sowie Sicherstellung
der besonderen Rückverfolgbarkeit. Nicht-berufsmäßiger
Probenbetrieb mit 20 Personen, Test* und ohne Gesang /
Blasinstrumente. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt
werden.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern,
Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach
vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher
Rückverfolgbarkeit möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen
max. 1 Besucher*in pro 20
m² Ausstellungsfläche.

Sport

Im Freien ist die Sportausübung von Gruppen entsprechend den
allgemeinen Kontaktbeschränkungen oder bei jungen Menschen bis
einschließlich 18 Jahren in Gruppen bis zu 25 Personen (plus zwei
Trainer) erlaubt.

Darüber hinaus ist die Ausübung von kontaktfreiem Sport auf
Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 25 Personen
erlaubt. Zuschauer*innen unter freiem Himmel wieder erlaubt. Entweder:
Max. 500 Personen mit Test*, Sitzplan, Sitzordnung nach
Schachtbrettmuster, besondere Rückverfolgbarkeit. Oder: 100 Personen
mit Test*, einfache Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des
Mindestabstandes. Fitnessstudios sind weiterhin geschlossen.
Ausgenommen ist der ärztlich verordnete Rehasport sowie der unter
ärztlicher Betreuung durchgeführte
Rehasport nach § 64 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX.

Kinder- und Jugendarbeit

Gruppenangebote im Freien: Angebote in festen Gruppen von bis zu 20
jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der
Familienbildung bis zu 30 Personen einschließlich der Begleitpersonen
bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit. Jugendliche über
14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen benötigen für die Teilnahme
an Angeboten mit Aktivitäten, die nicht kontaktfrei sind, einen
Negativtestnachweis*.

Gruppenangebote in Innenräumen: Angebote in festen Gruppen von bis zu
zehn jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der
Familienbildung bis zu 15 Personen einschließlich der Begleitpersonen
mit Negativtestnachweis* oder einem beaufsichtigten Coronaselbsttest
sowie sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.

Ferienangebote und Ferienreisen mit Test*.

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht grundsätzlich ohne Begrenzung nach
Personen oder

Inhalten.

Ausnahme: Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist in
Innenräumen nur mit 5 Personen gestattet. In Innenräumen ist ein
Test* erforderlich.  

Freizeit, Beherbergungen, Messen, Märkte und Kongresse

Freizeit

Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark,
Hochseilgarten und ähnlichen Einrichtungen. Voraussetzung: Negatives
Testergebnis*.

Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen,
Begrenzung der Besucheranzahl. Voraussetzung: Negatives Testergebnis*.

Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen
Eisenbahnen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit Test* ist nun
auch wieder möglich.

Beherbergung

„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile)
mit Test* und einfacher Rückverfolgbarkeit.

Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private
Übernachtungen mit Frühstück, ohne Innengastronomie. Voraussetzung:
Negatives Testergebnis* und einfacher Rückverfolgbarkeit.

Busreisen mit Test* und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls
nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle
Atemschutzmasken tragen.  

Messen und Märkte

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept
sowie Test* für Teilnehmende. Abstimmung mit örtlichem Ordungsamt
und
teilweise Gesundheitsamt notwendig.

Tagungen/Kongresse

Weiterhin nicht zulässig.

Große Festveranstaltungen

Weiterhin nicht zulässig. 

*Hinweis zur Testung

Es muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das maximal 48
Stunden alt ist. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von
der Testpflicht ausgenommen. Ein entsprechender Nachweis muss
vorgelegt werden (siehe
www.obk.de/faq). Kinder bis zum
Schuleintritt sind von der Testpflicht befreit. Unter
www.obk.de/teststellen
erhalten Sie eine Auflistung der zugelassenen Teststellen im
Oberbergischen Kreis.  

Sollte die 7-Tage-Inzidenz weiterhin sinken und an fünf
aufeinanderfolgenden Werktagen unter die nächste Inzidenzstufe (Stufe
2: Inzidenz 50-35,1) sinken, sind weitere Lockerungen möglich. Das
Land stellt dies dann mit einer Allgemeinverfügung fest und gibt
bekannt, dass ab dem übernächsten Tag die jeweils geltende Maßnahme
wieder außer Kraft tritt. Das Land NRW informiert über die
möglichen Lockerungen in einer Pressemitteilung vom 26.05.2021.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis wieder an
drei aufeinanderfolgenden Werktagen einen der im Rahmen der
bundeseinheitlichen Regelung vorgesehen Schwellenwerte von 100, 150
oder 165 überschreiten, greift wieder die Bundes-Notbremse. Das Land
stellt dies dann mit einer Allgemeinverfügung fest und gibt bekannt,
dass ab dem übernächsten Tag die jeweils geltende Maßnahme wieder
außer Kraft tritt.

Präsenzunterricht an Schulen ab dem 31.05.2021

Ab Montag, 31.05. 2021, kehren grundsätzlich alle Schulen aller
Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen
Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten
Präsenzunterricht zurück. Die 7-Tage-Inzidenz für den
Oberbergischen Kreis liegt weiterhin unter dem Schwellenwert von 100.
Auch im Oberbergischen Kreis beginnt deshalb ab dem 31.05.2021 wieder
der Präsenzunterricht. Bis dahin findet Wechselunterricht statt.

Im Präsenzunterricht in Klassen- oder Kursstärke ist das Tragen
einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz im Unterricht weiterhin
verpflichtend. Zudem müssen sich Schüler*innen sowie alle an der
Schule Beschäftigten zwei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest
oder in Grundschulen, Förderschulen und einem Teil der Schulen mit
Primarstufe einem Lolli-Test unterziehen.

Weitere Informationen:
https://www.schulministerium.nrw/startseite/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-31-mai-2021

Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung ab dem 07.06.2021:

Das Land Nordrhein-Westfalen informierte gestern darüber, dass die
Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen ab dem 07.06.2021
landesweit in den Regelbetrieb zurückkehrt. Alle Kinder haben dann
wieder einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich
vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können
vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist
aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und
Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung. Der Schritt
zurück zum Regelbetrieb soll laut Land NRW weiter von einem
umfangreichen Testangebot begleitet werden. Weitere Informationen zum
Regelbetrieb:
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/mit-neuen-regelungen-der-coronaschutzverordnung-zeigt-die-landesregierung-klare.

Bis zum Wiederbeginn des Regelbetriebs am 07.06.2021 findet im
Oberbergischen Kreis weiterhin ein eingeschränkten Regebetrieb statt.
Im eingeschränkten Regelbetrieb können wieder alle Kinder die
entsprechenden Betreuungsangebote wahrnehmen. In der KiTa ist dabei
wieder eine strikte Trennung der Gruppen und eine Reduzierung der
wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden vorgesehen. Weitere
Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb:
https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern.

Welche Regelungen gelten derzeit?

Auf www.obk.de/faq erhalten Sie
einen Kurzüberblick über die aktuell noch geltenden
Regelungen im Oberbergischen Kreis. Unter
www.obk.de/corona-ampel
können Sie sich zudem über die aktuell gültigen Regelungen
informieren, die sich aufgrund folgender Vorgaben ergeben:

  • Bundeseinheitliche Corona-Notbremse (entfällt im
  • Oberbergischen Kreis ab dem 28.05.2021)[/*]

  • Corona-Schutzverordnung
  • NRW[/*]

  • Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung
  • weiterer Schutzmaßnahmen      [/*]

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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