Click & Meet & Test
Shoppen, Kosmetik & Co. nur mit negativem Corona-Test

Corona-Testverfahren:  Ein Nasen- und Rachenabstrich wird entnommen und anschließend zur Auswertung in ein Labor übersandt. | Foto: Oberbergischer Kreis
  • Corona-Testverfahren:  Ein Nasen- und Rachenabstrich wird entnommen und anschließend zur Auswertung in ein Labor übersandt.
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Oberberg - Zur Wahrnehmung bestimmter Dienstleistungen und Angebote ist im
Oberbergischen Kreis neben der Terminvereinbarung auch die Vorlage
eines negativen Schnelltest-Ergebnisses erforderlich.

Die Corona-Schutzverordnung NRW sieht vor, dass in allen Kreisen
und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 die zum 8. März
2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden. Die
betroffenen Kreise und kreisfreien Städte haben jedoch die
Möglichkeit, auf die „Corona-Notbremse“ zu verzichten und
stattdessen die sogenannte „Test-Option“ einzuführen. Nach
Abstimmung mit dem Land Nordrhein-Westfalen hat der Oberbergische
Kreis von dieser Option Gebrauch gemacht .
Jetzt gilt: Die Lockerungen, die in NRW zum 08. März 2021 in Kraft
getreten sind, bleiben bestehen. Die Angebote, die zum 08. März 2021
wieder möglich wurden, können weiterhin nach Terminvereinbarung
wahrgenommen werden. Zusätzlich
müssen Kundinnen und Kunden jedoch in diesen Bereichen ein negatives
Schnelltest-Ergebnis vorlegen (Aus „Click & Meet“ wird „Click &
Meet & Test“). Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht
ausgenommen! „Click & Collect“ – also die Abholung
von Waren nach Terminvereinbarung – ist weiterhin ohne Schnelltest
möglich.

In folgenden Bereichen müssen Kundinnen und -kunden im
Oberbergischen Kreis einen Termin vereinbaren und zudem ein negatives
Schnelltest-Ergebnis (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen:

 Zutritt zu Geschäften und Verkaufsstellen, die über den
täglichen Bedarf (z.B. Supermarkt, Drogerien, Apotheken, Tierbedarf)
hinausgehen. „Click & Meet & Test“ ist u.a. hier erforderlich:
Bekleidungsgeschäft, Elektromarkt, Küchenstudio, Reisebüro,
Möbelgeschäft.
 Zutritt zu Bibliotheken, Museen, Kunstausstellungen, Galerien,
Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
 Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen in Zoologischen
Gärten und Tierparks sowie zu nicht frei zugänglichen Botanischen
Gärten, Garten- und Landschaftsparks

 Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und
Handwerksleistungen (insb. Kosmetik, Gesichtsbehandlung, Nagelstudios,
Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen).

In Friseursalons muss weiterhin in bestimmten Fällen ein negativer
Schnelltest vorgelegt werden. Nicht zum Haareschneiden, aber z.B.
zum Bartschneiden (die Dienstleistungen, bei denen die Maske
abgenommen werden muss). Dies ergibt sich unabhängig von der
„Test-Option“ aus der Corona- Schutzverordnung.

Den verbindlichen Wortlaut zu den von der „Test-Option“
betroffenen Bereichen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung des
Oberbergischen Kreises vom 26.03.2021 mit der die Test-Option
festgelegt wurde (www.obk.de/corona-av).

"Jeder Test trägt dazu bei, Ansteckungen frühzeitig nachzuweisen und
Infektionsketten zu unterbrechen. Ich bedanke mich bei allen
Teststellen, die sich engagieren und kurzfristig die Infrastruktur
für eine flächendeckende Bürgertestung im Oberbergischen Kreis
aufgebaut haben. Ich möchte alle Bürgerinnen und Bürger ermutigen,
das kostenfreie Angebot unbedingt wahrzunehmen", sagt Landrat Jochen
Hagt.  

Wo kann ich mich testen lassen?

Die Schnelltests werden kostenlos durch die zugelassenen Teststellen
im Kreisgebiet nach Terminvereinbarung durchgeführt. Die
Corona-Testverordnung des Bundes sieht vor, dass Bürger*innen
mindestens einmal die Woche Anspruch auf einen Test haben. Bei
Bedarf können Sie sich also auch mehr als einmal pro Woche testen
lassen. Die Teststellen (www.obk.de/teststellen) geben eine
Bescheinigung über das Testergebnis aus (Vordruck des Landes NRW mit
offizieller Teststellennummer). Zwischen der Durchführung des Tests
und der Wahrnehmung des Termins höchstens 24 Stunden
liegen. Selbsttests werden nicht akzeptiert.
Auch Arbeitgeber*innen, die ihre Mitarbeiter*innen durch geschultes
Personal (z.B. Betriebsmedizinischer Dienst, Pflegekräfte,
medizinisches Personal) testen lassen, dürfen die Testung
bescheinigen. Dies gilt auch für Einrichtungen (z.B. Pflegeheime oder
Betreuungseinrichtungen), die Besucher*innen und Bewohner*innen durch
geschultes Personal testen lassen. Voraussetzung für die Anerkennung
ist, dass die Arbeitgeber*innen und Einrichtungen den durch den
Oberbergischen Kreis bereitgestellten Vordruck ausfüllen. Der
Vordruck kann unter www.obk.de/faq eingesehen und heruntergeladen
werden. Auf der Internetseite werden zudem häufige Fragen zur
Schnelltest-Pflicht beantwortet.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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