Corona: Schutzmaßnahmen angepasst
Was ist erlaubt, was nicht?
Oberberg - Seit Samstag gelten auch im Oberbergischen Kreis die Vorgaben der
bundesweiten Corona-Notbremse.
Der Oberbergische Kreis passt seine aktuell gültigen zusätzlichen
Corona-Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet nun an die Vorgaben von
Bund und Land an. Dazu wurde eine Allgemeinverfügung zur
Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom 15.04.2021 unter
www.obk.de/corona-av veröffentlicht.
Ein Teil der durch den Oberbergischen Kreis festgelegten Regelungen
wird durch die bundeseinheitlichen Vorgaben abgelöst
(Ausgangsbeschränkung, Kontaktbeschränkung, Distanzunterricht,
Beschränkungen für den Sport, Beschränkung für
Kindertageseinrichtungen, Testpflicht bei Friseuren und
Fußpflege).
In Bereichen, wo sich aus dem Bundesrecht keine
Regelungen ergeben, erhält der Oberbergische Kreis seine festgelegten
Maßnahmen aufrecht (Veranstaltungen zur Religionsausübung,
Maskenpflicht für bestimmte Bereiche).
Nun gelten im Oberbergischen Kreis aufgrund des vierten
Bevölkerungsschutzgesetzes (bundesweite Corona-Notbremse) folgende
Maßnahmen:
Weil die 7-Tage-Inzidenz seit mehr als drei aufeinander folgenden
Tagen über dem Schwellenwert 100 liegt:
• Kontaktbeschränkung für den privaten und öffentlichen Bereich:
Ein Hausstand darf maximal eine weitere Person treffen. Die weitere
Person darf von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet
werden. Der Ort des Treffens spielt keine Rolle!
• Ausgangsbeschränkung von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Nur noch im
Notfall, zu dienstlichen
Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man
das Haus verlassen. Zwischen 22:00 Uhr und 00:00 Uhr ist außerdem
erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.
• Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen
Hausstand betrieben werden, nicht im Verein oder einer Mannschaft.
Davon ausgenommen sind Profisportler*innen. Profisport findet ohne
Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen
kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer*innen
müssen ggf. vorher einen Test machen.
• Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich
Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder
vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der
Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
• Weiterhin öffnen dürfen: Wochenmärkte (auf denen nur
Lebensmittel verkauft werden), Lebensmittelgeschäfte,
Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken,
Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker,
Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen,
Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und
Gartenmärkte sowie der Großhandel.
Die Geschäfte dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei
müssen Abstände eingehalten werden. Die Kundinnen und Kunden müssen
in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
• Weiterhin öffnen dürfen: Werkstätten, Postfilialen, Banken und
Waschsalons.
• Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von
medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen
Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger
geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2
oder vergleichbar) arbeiten.
• Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test
möglich.
• Schließen müssen: Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien,
Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. und
Ladengeschäfte.
• Für Ladengeschäfte gilt:
Wenn die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt, müssen die
Ladengeschäfte grundsätzlich schließen. Sie dürfen jedoch unter
strengen Vorgaben öffnen, wenn sie „Click & Test & Meet“ - also
der Besuch des Geschäfts nach Terminvereinbarung und mit negativem
Test - anbieten und die Kundendaten erfassen.
Wenn die 7-Tage-Inzidenz seit mehr als drei aufeinander folgenden
Tagen über dem Schwellenwert 150 liegt, dürfen die Ladengeschäfte
nur noch „Click & Collect“ – also die Abholung von Waren nach
Terminvereinbarung – anbieten.
• Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit
Hygienekonzepten öffnen. Besucher*innen müssen einen negativen Test
vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben).
• Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen
(Abholung und Lieferung).
• Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
Den verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem
vierten Bevölkerungsschutzgesetz, welches im Bundesgesetzblatt Teil I
Nr. 18 vom 22.04.2021 unter
www.bgbl.de verkündet wurde. Darüber hinaus bleibt abzuwarten,
welche ergänzenden Regelung das Land Nordrhein-Westfalen in seiner
Corona-Schutzverordnung festlegt.
Weil die 7-Tage-Inzidenz seit mehr als drei aufeinander folgenden
Tagen über dem Schwellenwert 165 liegt:
• Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen,
außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen
Einrichtungen ist untersagt. Es findet Distanzunterricht statt.
• Kindertageseinrichtungen schließen. Es gilt das
„Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung“.
Weiterhin haben folgende zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen, die
der Oberbergische Kreis bereits festgelegt hat, bis einschließlich
zum 02.05.2021 Bestand:
• Beschränkungen für Versammlungen zur Religionsausübung: Die
Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10
Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur
Verfügung stehenden Fläche sowie grundsätzlich auf
maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Die Dauer dieser religiösen
Veranstaltungen darf 50 Minuten nicht überschreiten. Diese Regelungen
gelten sowohl innerhalb als auch
außerhalb geschlossener Räumlichkeiten.
Darüber hinaus appelliert der Oberbergische Kreis an sämtliche
Glaubens- und Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet, von
Präsenzveranstaltungen zur Religionsausübung abzusehen.
• Maskenpflicht bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen: Bei der
gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen
Hausständen besteht für alle Personen in den Innenbereichen der
Fahrzeuge die Verpflichtung zum Tragen einer
medizinischen Maske.
• Maskenpflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in
besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.