Abteipassage Brauweiler
Bürgerbegehren unzulässig

Das Bürgerbegehren „Abteipassage Brauweiler“ ist nach Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln nicht zulässig. | Foto: Archiv/Lindermann
  • Das Bürgerbegehren „Abteipassage Brauweiler“ ist nach Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln nicht zulässig.
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Brauweiler - (red) Die Stadt Pulheim muss das Bürgerbegehren „Abteipassage
Brauweiler“ nicht für zulässig erklären. Dies hat die 4. Kammer
des Verwaltungsgerichts Köln mit Urteil vom heutigen Tage entschieden
und damit eine Klage des Bürgerbegehrens abgewiesen.

Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hatte Ende vergangenen Jahres
die Aufstellung eines Bebauungsplans zum Brauweiler Abtei-Quartier und
die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
beschlossen. Die Kläger sind die Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens „Abteipassage Brauweiler“, das die Aufhebung
dieses Aufstellungsbeschlusses verfolgt. Der Rat der Stadt Pulheim
stellte im April die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.
Dagegen erhoben die Kläger Mitte Mai Klage und stellten einen Antrag
auf Gewährung von Eilrechtsschutz (Az. 4 L 1054/19). Den Eilantrag
lehnte das Gericht mit Beschluss vom 29. Mai ab, die dagegen
gerichtete Beschwerde der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Münster
blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, den Rat der
Stadt Pulheim zu verpflichten, ihr Bürgerbegehren für zulässig zu
erklären.

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Nach den Vorgaben
der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren über die Aufstellung von
Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des
Bauleitplanverfahrens unzulässig. Die Grenzziehung zwischen
Einleitung einerseits und Aufstellung andererseits sei im Einzelnen
umstritten. Im vorliegenden Fall befinde sich das Verfahren aber nicht
mehr im Stadium der Einleitung. Denn durch den Beschluss, eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, seien das
weitere Verfahren und die Mitwirkung der Bürger durch das
Baugesetzbuch formalisiert geregelt. Für ein Bürgerbegehren bleibe
daneben kein Raum. In Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung müsse
eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen berücksichtigt
werden. Sie ließen sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit
„Ja“ oder „Nein“ pressen.

Die Beteiligten können gegen das Urteil Berufung einlegen, über die
das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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