Eilantrag abgelehnt
Bürgerbegehren vor Gericht erfolglos
Pulheim - (me) Ein gegen die Stadt Pulheim gerichteter Eilantrag zum
Bürgerbegehren „Abteipassage Brauweiler“ ist vor dem
Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg geblieben. Die 4. Kammer des
Gerichts hat ihn mit einem den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss
vom 29. Mai abgelehnt.
Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hatte Ende 2018 die
Aufstellung eines Bebauungsplans zum Brauweiler Abtei-Quartier und die
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
beschlossen.
„Nach unserem aktuellen Kenntnisstand wurde der Eilantrag der
Bürgerinitiative abgelehnt, weil sich das Verfahren nicht mehr im
Stadium der Einleitung befunden habe. Hintergrund ist, dass
gleichzeitig mit dem Beschluss der Einleitung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans auch der Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gefasst wurde“, kommentiert die Fraktionsvorsitzende
des Bürgervereins Pulheim, Birgit Liste-Partsch, die Entscheidung.
„Wenn dies tatsächlich einzig und allein der ausschlaggebende Grund
der Ablehnung des Bürgerbegehrens ist, so wird hier nach Ansicht des
Bürgervereins die Gesetzgebung, die nämlich ausschließlich bei
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ein Bürgerbegehren zulässt, ad
absurdum geführt. Der Verwaltung sind damit Tür und Tor geöffnet,
in solchen Fällen jedes Bürgerbegehren durch die gleichzeitige
Beschlussfassung auszuhebeln. Das kann in unseren Augen nicht Sinn der
Gesetzgebung sein“, so Liste-Partsch weiter. Diese Entscheidung sei
auf jeden Fall ein Schlag ins Gesicht der weit über 2500 Bürger, die
wie 2015 von allen Fraktionen versprochen, ihren Ort mitgestalten
wollen und mit ihrer Unterschrift das Bürgerbegehren unterstützt
haben.
Die Antragsteller sind die Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens „Abteipassage Brauweiler“, das die Aufhebung
dieses Aufstellungsbeschlusses verfolgt.
Der Rat der Stadt Pulheim stellte im April 2019 die Unzulässigkeit
des Bürgerbegehrens fest. Dagegen erhoben die Antragsteller Klage und
stellten zugleich einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz.
Mit dem Eilantrag wollten die Antragsteller erreichen, dass der Stadt
Pulheim bis zu einer Entscheidung über ihre Klage weitere
Verfahrensschritte im Hinblick auf den Bebauungsplan untersagt werden.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die mit ihm
begehrte Sperrwirkung des Bürgerbegehrens für weitere
Verfahrensschritte setze dessen Zulässigkeit voraus. Daran fehle es
hier. Das Bürgerbegehren sei unzulässig.
Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren über
die Aufstellung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über
die Einleitung des Bauleitplanverfahrens unzulässig. Die Grenzziehung
zwischen Einleitung einerseits und Aufstellung andererseits sei im
Einzelnen umstritten. Im vorliegenden Fall befinde sich das Verfahren
aber nicht mehr im Stadium der Einleitung.
Denn durch den Beschluss, eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, seien das weitere
Verfahren und die Mitwirkung der Bürger durch das Baugesetzbuch
formalisiert geregelt. Für ein Bürgerbegehren bleibe daneben kein
Raum. In Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung müsse eine
Vielzahl öffentlicher und privater Interessen berücksichtigt werden.
Sie ließen sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit „Ja“
oder „Nein“ pressen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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