Abeitpassage Brauweiler
Gericht: Bürgerbegehren ist nicht zulässig

Gegen den geplanten Abriss der Abteipassage wehrt sich eine Gruppe von Brauweilerinnen und Brauweilern. Heute hat das Verwaltungsgericht in Köln zunächst einmal entschieden, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig ist. | Foto: Thiele-Effertz/Archiv
  • Gegen den geplanten Abriss der Abteipassage wehrt sich eine Gruppe von Brauweilerinnen und Brauweilern. Heute hat das Verwaltungsgericht in Köln zunächst einmal entschieden, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig ist.
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Brauweiler - (red) Die Stadt Pulheim muss das Bürgerbegehren „Abteipassage
Brauweiler“ nicht für zulässig erklären. Dies hat die 4. Kammer
des Verwaltungsgerichts Köln mit Urteil vom heutigen Tage entschieden
und damit eine Klage des Bürgerbegehrens abgewiesen.

Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hatte Ende 2018 die
Aufstellung eines Bebauungsplans zum Brauweiler Abtei-Quartier und die
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
beschlossen. Die Kläger sind die Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens „Abteipassage Brauweiler“, das die Aufhebung
dieses Aufstellungsbeschlusses verfolgt. Der Rat der Stadt Pulheim
stellte im April 2019 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.
Dagegen erhoben die Kläger Mitte Mai 2019 Klage und stellten einen
Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz (Az. 4 L 1054/19). Den
Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 29. Mai 2019 ab, die
dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger beim Oberverwaltungsgericht
Münster blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, den Rat der
Stadt Pulheim zu verpflichten, ihr Bürgerbegehren für zulässig zu
erklären.

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Nach den Vorgaben
der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren über die Aufstellung von
Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des
Bauleitplanverfahrens unzulässig. Die Grenzziehung zwischen
Einleitung einerseits und Aufstellung andererseits sei im Einzelnen
umstritten. Im vorliegenden Fall befinde sich das Verfahren aber nicht
mehr im Stadium der Einleitung. Denn durch den Beschluss, eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, seien das
weitere Verfahren und die Mitwirkung der Bürger durch das
Baugesetzbuch formalisiert geregelt. Für ein Bürgerbegehren bleibe
daneben kein Raum. In Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung müsse
eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen berücksichtigt
werden. Sie ließen sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit
„Ja“ oder „Nein“ pressen.

Die Beteiligten können gegen das Urteil Berufung einlegen, über die
das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.

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RAG - Redaktion

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