Segmüller darf eröffnen
Möbelhaus startet am 14. Dezember

Das Möbelhaus Segmüller darf nun doch wie geplant am 14. Dezember in Pulheim eröffnen. | Foto: SEGMÜLLER
  • Das Möbelhaus Segmüller darf nun doch wie geplant am 14. Dezember in Pulheim eröffnen.
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Pulheim/Münster - (red). Das Möbelhaus Segmüller kann jetzt doch wie geplant am 14.
Dezember eröffnen. Dies entschied am heutigen Freitag der 7. Senat
des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster in zwei Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich die Nachbarstädte Bergheim
und Leverkusen gegen die Baugenehmigung für das Möbelhaus gewandt
hatten.

Der Streit zwischen den Gemeinden hat eine lange Vorgeschichte:
Bereits zweimal hatte die Stadt Pulheim versucht, durch die
Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans den Betrieb eines
Möbelhauses mit 45.000 m² bzw. 43.000 m² Verkaufsfläche am
Standort „Am Schwefelberg“ zu ermöglichen. Beide Bebauungspläne
wurden auf Anträge der Städte Bergheim und Leverkusen durch das
Oberverwaltungsgericht (OVG) für unwirksam erklärt, der zweite erst
vor wenigen Wochen im September 2016. Währenddessen betrieb die Firma
Segmüller aufgrund erteilter Baugenehmigungen bereits den Bau des
Möbelhauses.

OVG lehnt Eilanträge im Gegensatz zum Kölner Verwaltungsgericht
ab

Im August 2016 erteilte die Stadt Pulheim der Firma Segmüller
schließlich eine Baugenehmigung für ein wesentlich kleineres
Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von weniger als 31.000 m² in dem
nunmehr fertig gestellten Gebäude. Das Verwaltungsgericht Köln
setzte am 16. November 2016 auf Antrag der Städte Bergheim und
Leverkusen die sofortige Vollziehbarkeit dieser Baugenehmigung bis zum
Abschluss der Hauptsacheverfahren aus.

Diese Entscheidungen änderte der 7. Senat heute nach Durchführung
eines Erörterungstermins mit den Beteiligten und lehnte die
Eilanträge der beiden Nachbarstädte von Pulheim ab.

Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus:

Erst nach weiterer Prüfung in den Hauptsacheverfahren könne
beurteilt werden, ob von dem genehmigten Möbelhaus gewichtige
städtebauliche Auswirkungen insbesondere auf die zentralen
Versorgungsbereiche von Bergheim und Leverkusen zu erwarten seien und
die Baugenehmigung deshalb gegen das so genannte interkommunale
Rücksichtnahmegebot verstoße. Eine folgenorientierte
Interessenabwägung falle zulasten von Bergheim und Leverkusen aus.
Neben den städtebaulichen Belangen der Stadt Pulheim und den
wirtschaftlichen Interessen der Firma Segmüller sei insbesondere der
Schutz der vielen Arbeitsplätze in den Blick zu nehmen, die in dem
neuen Möbelhaus geschaffen worden seien. Gegen eine nachhaltige
Beeinträchtigung der Interessen von Bergheim und Leverkusen spreche
demgegenüber, dass sich die beiden Städte im Rahmen der
Bauleitplanung dafür stark gemacht hätten, die Verkaufsfläche des
Möbelmarktes auf 30.000 m² zu begrenzen. Dieser Forderung sei mit
der streitigen Baugenehmigung im Wesentlichen entsprochen worden.

Auch die Stadt Leverkusen zeigt sich zufrieden

Aus Sicht der Stadt Leverkusen ist zu begrüßen, dass durch den
Beschluss des Senats wichtige Fragen, die bisher offen waren, geklärt
worden sind. Hervorzuheben sei, dass die erteilte Baugenehmigung auch
nach Auffassung des OVG nur eine Verkaufsfläche von
30.000 Quadratmetern erlaubt.

Die Entscheidung enthalte also wertvolle Festlegungen für das
Hauptsacheverfahren. Nach wie vor sei eine vergleichsweise Beendigung
des Rechtsstreits möglich. Die Stadt Leverkusen habe sich nie
grundsätzlich gegen ein Möbelhaus gewandt, sondern nur gegen eines,
das den städtischen Interessen zuwiderlaufe. "Sollte auf der Basis
des heutigen Gerichtsbeschlusses durch die Verwaltungen der Städte
Leverkusen, Bergheim und Pulheim und die Firma Segmüller ein
entsprechender Vorschlag erarbeitet werden können, so wird dieser dem
Rat zur abschließenden Entscheidung vorgelegt", heißt es in einer
offiziellen Stellungnahme der Stadtspitze.

Die beiden Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.

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