Corona Verordnung
Immer mehr Lockerungen
Rhein-Erft-Kreis - Seit Montag dürfen Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser,
Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Zoologischen
Gärten, Tierparks, Botanischen Gärten und Garten – und
Landschaftsparks wieder aufhaben, wenn geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zum Ablauf des Zutritts, des Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen, das gilt auch für Warteschlangen, und zur
Umsetzung der Vorgaben des Paragraphen 12a der CoronaSchutzverordnung
gewährleistet sind.
Erlaubt ist eine Person pro zehn Quadratmeter für die Besucher
geöffnete Fläche in der Einrichtung. Auch sind wieder
Bildungsangebote in Volkshochschulen sowie Musikschulen mit den
entsprechenden Auflagen wieder erlaubt. Bibliotheken, auch die von
Hochschulen, sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu
beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere
Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der
Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und
Arbeitsplätzen von zwei Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit
Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven
Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens
zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.
Was wann und wie geöffnet hat, kann man oftmals den städtischen
Seiten der Kommunen des Rhein-Erft-Kreises entnehmen!
Redakteur/in:Montserrat Manke |
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