Senioren- und Pflegeeinrichtungen
Muttertag kann der erste Besuch wieder kommen
Region - Strenge Auflagen - zwei Besucher pro Bewohner -
Schutzausrüstung
Vom kommenden Sonntag an (Muttertag) wird das Besuchsverbot in den
Pflegeheimen im Rhein-Erft-Kreis gemäß der Vorgaben der
Landesregierung gelockert. Damit erhalten Angehörige und
Bewohnerinnen und Bewohner nach Wochen der Trennung wieder die
Möglichkeit, sich zu sehen.
„Insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeheime und
Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben unter dem Besuchsverbot
gelitten, da für sie die Außenwelt abgeschnitten war. Insofern ist
es wichtig, dass es jetzt wieder die Möglichkeit für soziale
Kontakte mit den Angehörigen gibt“, so Sozialdezernent Christian
Nettersheim. Er bittet allerdings darum, die Einrichtungen gerade zu
Beginn der neuen Möglichkeiten nicht durch einen Besucherandrang zu
überfordern und Besuche vielleicht auch in die nächste Woche zu
schieben. „Das gilt vor allem für die Einrichtungen, in denen es in
der Vergangenheit oder aktuell Infizierungen mit dem COVID-19-Virus
gegeben hat. Diese Einrichtungen haben besondere Herausforderungen
insbesondere organisatorischer und personeller Art zu meistern und die
Zeit für die Vorbereitung der Besuche in Zeiten von Corona war von
gestern bis Sonntag nicht gerade großzügig bemessen“, so
Nettersheim weiter.
Die Lockerung des Besuchsverbotes bedeutet nicht, dass Angehörige
wieder ohne Einschränkung die Pflegeheime betreten und die
Bewohnerinnen und Bewohner ohne weiteres in ihren Zimmern aufsuchen
dürfen.
Folgende Einschränkungen sind mit der Lockerung des Besuchsverbotes
verbunden:
- es dürfen nur bis zu zwei Personen pro Bewohnerin/Bewohner zu
Besuch kommen.
- die Besuchszeit ist auf höchstens zwei Stunden pro Tag begrenzt.
- innerhalb der Einrichtung müssen die Besucher Schutzausrüstung
tragen. Der Besuch muss in einem separaten Raum dort stattfinden –
nicht im Bewohnerzimmer.
- ansonsten müssen die Besuche außerhalb der Eirichtung in separaten
Arealen zum Beispiel umgebaute Zelte/Terrasse stattfinden.
- lediglich aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen können
auch Einzelpersonen im Bewohnerzimmer zum Beispiel in der Sterbephase
erfolgen.
- Zuvor muss sich jeder Besucher zu Beginn registrieren lassen und
sich einer Temperaturmessung unterziehen.
Nur wenn diese Regelungen von den Besuchern eingehalten werden, darf
ein Besuch in der Einrichtung erfolgen.
- dru
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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