Was macht eigentlich...
...eine Schiedsperson?
Region - Die Hecke von Herrn O. ist zu hoch und zu breit, sodass sie über die
Grundstücksgrenze in den Garten von Herrn S. ragt. Das stört Herrn
S., weil dadurch seine Pflanzen in dem angrenzenden Beet zu sehr
beschattet werden und nicht richtig wachsen. Darauf angesprochen und
gebeten, die Hecke zurückzuschneiden, weigert sich Herr O. Und
schickt stattdessen ein Schimpfwort über den Zaun.
Kein Fall fürs Gericht, sondern für den in dem jeweiligen Bezirk
zuständigen Schiedsmann oder die zuständige Schiedsfrau. Denn mit
Hilfe von Schiedspersonen können weniger schwerwiegende
strafrechtliche und zivilrechtliche Streitigkeiten unbürokratisch und
kostengünstig beigelegt werden, in bestimmten Fällen auch
Straftaten. Ohne Gerichtssaal, ohne Anwälte, ohne Richter.
Stattdessen sitzen die streitenden Parteien mit dem unparteiischen
Schlichter an einem Tisch in dessen Wohnzimmer, in der Küche, im
Esszimmer oder auf der Terrasse. Und dann heißt es: reden, zuhören,
ausreden lassen, schlichten. Die Schlichtung hält die Schiedsperson
im Protokollbuch fest, mit offiziellem Dienstsiegel. Auch führt sie
ein Kassenbuch, denn ganz kostenlos ist die Streitschlichtung nicht,
sondern es ist eine geringe Gebühr zu entrichten.
In Nordrhein-Westfalen ist seit Oktober 2000 außergerichtliche
Streitschlichtung obligatorisch vorgeschrieben bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit
einem Streitwert bis 600 Euro sowie der im Nachbarschaftsrechtsgesetz
geregelten Nachbarrechte und Grenzprobleme, wie in unserem oben
geschilderten Beispiel. Bei Strafsachen ist das Schlichtungsverfahren
beim Schiedsamt obligatorisch bei Beleidigung, leichter
Körperverletzung, Bedrohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung
oder Verletzung des Briefgeheimnisses, bevor eine Privatklage beim
Amtsgericht erhoben werden kann. In bürgerlichen Streitigkeiten ist
es die freiwillige Institution bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
sowie Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre, also bei
Beleidigungen. Mit der Entrichtung eines Kostenvorschusses, der die
voraussichtlichen Kosten deckt – im Normalfall circa 50 Euro –
lädt der Schiedsmann oder die Schiedsfrau zum Gütetermin. Kommt es
dabei zu keiner Einigung, ist der Weg zum Gericht frei.
Die Schiedsperson muss mindestens 30 Jahre und darf höchstens 70
Jahre alt sein. Sie muss in dem jeweiligen Schiedsbezirk wohnen und
soll „nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt
geeignet sein“. Deshalb führen Vertreter des „Bundes Deutscher
Schiedsmänner und Schiedsfrauen“ mit den Interessentinnen und
Interessenten für das Ehrenamt ein Bewerbungsgespräch.
Gewählt wird die Schiedsperson vom Rat der jeweiligen Kommune für
die Amtsperiode von fünf Jahren. Bevor die gewählte Schiedsperson
allerdings ihr Ehrenamt ausüben darf, ist die offizielle Ernennung
durch die
Leitung des Amtsgerichts notwendig, in dessen Bereich das Amt
ausgeübt werden soll. Die Amtsgerichtsdirektorin oder der
Amtsdirektor (mancherorts auch Amtsgerichtspräsidentin oder
Amtsgerichtspräsident) vereidigt die Schiedsperson auf die Erfüllung
ihrer Pflichten. Die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit
verpflichtet, und zwar nicht nur während ihrer Amtszeit, sondern auch
darüber hinaus. Die Aufgaben von Schiedspersonen regelt das jeweilige
Landesgesetz über das Schiedsamt in den Kommunen des einzelnen
Landes, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen das „Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW“. Andere Regelungen haben lediglich Bayern,
Baden-Württemberg und Bremen.
Name und Adresse der zuständigen Schiedsperson erfährt man zum
Beispiel bei der jeweiligen Stadtverwaltung oder dem Amtsgericht.
- Gerda Saxler-Schmidt
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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