Maskenpflicht in Rheinbach
Vor dem Dreeser Tor, Wilhelmsplatz, Hauptstraße
Rheinbach - (red) Nachdem der Rhein-Sieg-Kreis den Wert von 35 in der
7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner überschritten hat und das
Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen
o. ä. zurückzuführen ist, hat der Landrat mit heutigem Datum die
Allgemeinverfügung zur Feststellung der Gefährdungsstufe 1 gemäß
§ 15a Coronaschutzverordnung für das Kreisgebiet erlassen.
Der aktuelle Inzidenzwert liegt laut Landeszentrum Gesundheit bei 44.
Die Stadtverwaltung weist eindringlich darauf hin, dass seit dem
21.10.2020, zwischen 9 Uhr und 19 Uhr auf dem Wilhelmsplatz, in der
Hauptstraße und in der Straße „Vor dem Dreeser Tor“ im
öffentlichen Raum eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. Die
Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft.
„Den Bürgerinnen und Bürgern gebührt Dank und Anerkennung für
die große Disziplin, die Sie beim Einhalten der Abstands- und
Hygieneregeln seit dem Frühjahr an den Tag gelegt haben. In der
nächsten Zeit, in der wir zunehmend auch Grippeviren ausgesetzt sind,
gilt es weiterhin achtsam zu sein“, appelliert Bürgermeister Stefan
Raetz. „Das städtische Ordnungsamt hat den Auftrag, zum Erhalt der
Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger Rheinbachs, auf die Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen zu achten.
Einen erneuten Lockdown, eine weitere staatlich verordnete und
durchgesetzte Quarantäne mit Einschränkungen des öffentlichen
Lebens gilt es zu vermeiden. Ich danke den Bürgerinnen und Bürgern
und Besuchern der Stadt für Ihre Solidarität und Ihr
Verständnis“.
Weitere Regelungen betreffen u. a. die Beschränkung auf 25 Personen
bei Festen nach § 13 Absatz 5 Satz 2 CoronaSchVO, die Pflicht zum
Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz in
geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und
sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2
CoronaSchVO und das Erfordernis eines Mindestabstandes von 1,5 Metern,
unabhängig von der Sicherstellung der qualifizierten
Rückverfolgbarkeit nach § 2a CoronaSchVO.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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