3.600 Knöllchen wegen Parken auf Gehwegen
Stadtverwaltung antwortet den Grünen

Häufig parken Autos auf dem Gehweg, wo es nicht erlaubt ist. | Foto: Broch
  • Häufig parken Autos auf dem Gehweg, wo es nicht erlaubt ist.
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Rodenkirchen - (sb). Häufig parken Fahrer ihre Autos auf dem Gehweg. Manchmal aus
Gedankenlosigkeit, manchmal aus Rücksichtslosigkeit, manchmal weil
sie keinen anderen Parkplatz finden, denn in vielen Bereichen der
Stadt herrscht Parkdruck. Aber mit dem Parken auf dem Bürgersteig
verengen sie den Gehweg und machen Menschen, die mit Rollator,
Kinderwagen oder Rollstuhl unterwegs sind, oft das Leben schwer, weil
diese kaum oder gar nicht an den Autos vorbeikommen. Das ist
ärgerlich und nicht selten gefährlich, wenn die Betroffenen auf die
Fahrbahn ausweichen müssen, um am Hindernis vorbeizukommen.

Die Fraktion der Grünen hatte daher zu diesem Thema eine Anfrage
gestellt und wollte von der Stadtverwaltung wissen, wie die
gesetzliche Lage zum Gehwegparken aussieht, wann Falschparker ein
Bußgeld zahlen müssen, wann sie abgeschleppt werden und wie viele
Ordnungswidrigkeiten dieser Art im vergangenen Jahr im Bezirk
Rodenkirchen geahndet wurden.

In ihrer Stellungnahme an die Bezirksvertretung kurz vor der
Sommerpause informierte die Verwaltung, dass laut
Straßenverkehrsordnung (StVO) das Halten und Parken auf dem Gehweg
generell verboten sei. In der Tat darf man sein Fahrzeug nur dort auf
dem Bürgersteig abstellen, wo dies ausdrücklich durch das
Verkehrszeichen 315 – ein Schild mit weißem „P“ auf blauem
Hintergrund – oder durch entsprechende Markierungen auf dem Gehweg
erlaubt ist. Von einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bei
einem normal frequentierten Gehweg gehe man aus, wenn der verbleibende
Durchgang weniger als 1,2 Metern breit sei, erläuterte die
Verwaltung. Die Mindestbreite hänge aber auch vom tatsächlichen
Fußgängeraufkommen auf dem betreffenden Gehweg ab, heißt es.
Eigentlich liegt die Mindestbreitenrichtlinie für Gehsteige bei 2,20
Meter, die meisten Bürgersteige in der Stadt sind jedoch schmaler.

Häufig wird das Parken auf dem Gehweg toleriert, auch wenn es dort
nicht erlaubt ist. „Die Verkehrsüberwachung des Amtes für
öffentliche Ordnung kontrolliert und ahndet Verstöße sehr
konsequent, um die Sicherheit und den Schutz von Fußgängern zu
gewährleisten“, betont jedoch die Verwaltung. 2018 seien im Bezirk
Rodenkirchen 3.602 Fälle von „Parken auf dem Gehweg“ mit einem
Verwarngeld geahndet worden, teilte sie mit. Abgeschleppt wurde
demnach kein Auto, welches unrechtmäßig auf einem Bürgersteig
stand. Dies ist auch nur erlaubt, wenn das Fahrzeug eine extreme
Behinderung darstellt, zum Beispiel wenn es auf einem
Behindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrzonen geparkt wird.
Knöllchen für unrechtmäßiges Parken ist nach der StVO durchaus
vorgesehen, in der Regel liegen die Bußgeldforderungen um die 30
Euro. Im Herbst will die Verkehrsüberwachung der Stadt zusammen mit
der Polizei einen Aktionstag im Bezirk zum problematischen
Gehwegparken durchführen, um Autofahrer für das Thema zu
sensibilisieren.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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