Öffentliches Leben in Siegburg eingeschränkt
Ab dem 16. März bleibt vieles geschlossen
Siegburg - In einem Adhoc-Newsletter teilt die Stadtverwaltung folgendes mit:
Auf Grundlage der Entscheidungen der NRW-Landesregierung hat die Stadt
Siegburg heute folgende Allgemeinverfügung erlassen, die wichtige
Fragen unseres Zusammenlebens regelt. Bitte lesen Sie genau:
Allgemeinverfügung der Stadt Siegburg vom 16.03.2020 zu weiteren
kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).
Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) wird zur Verhütung der
Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende
Allgemeinverfügung zunächst bis zum 19.04.2020 angeordnet:
1. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu
schließen bzw. deren Betrieb einzustellen:
Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig
von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab
dem 16.03.2020.
Alle Gaststätten mit reinem Schankbetrieb ab dem 16.03.2020.
Der Betrieb von Restaurants und Gaststätten, die mit einem
Essensangebot der Versorgung dienen, bleibt möglich. Auch hier ist
der reine Schankbetrieb ab dem 16.03.2020 einzustellen. Ebenso sind
hier - auch in Nebenräumen - alle der Unterhaltung dienenden
öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz untersagt (siehe
hierzu auch Ziffer 2).
Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen ab dem 16.03.2020.
Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen
öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab
dem 17.03.2020.
Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020.
Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem
16.03.2020.
Gleiches gilt für Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020.
2. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem
16.03.2020 beschränkt und nur unter strengen Auflagen
(Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der
Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2
Metern, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.)
gestattet:
a) Bibliotheken und
b) Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von
Übernachtungsgästen.
3. Alle öffentlichen Veranstaltungen sind ab dem 16.03.2020
untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für
Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein. Ausgenommen
sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen
bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B.
Wochenmärkte).
Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen
von Religionsgemeinschaften bis einschließlich 10.04.2020.
4. Die Anordnungen zu den Ziffern 1-3 sind sofort vollziehbar.
5. Die Anordnungen zu den Ziffern 1-3 treten am Tag Ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen
wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz
wird hingewiesen.
Zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 IfSG sind nach § 3
ZVO-IfSG Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit
verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in
Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den
vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der
SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere - über die in den
bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende -
kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der
Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der
Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen)
z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch
asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen
von Mensch-zu-Mensch kommen.
Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser
Weisung ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen
Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig
an. Es ist davon auszugehen, dass ohne entsprechende und erforderliche
Maßnahmen die Infektionsrate auch in Siegburg weiterhin stetig
ansteigt.
Durch den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales
NRW vom 15.03.2020 ist auch die Stadt Siegburg dazu angewiesen, dafür
Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von
SARS-Cov-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Aufgrund der
Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als
weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus
einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Hinsichtlich des Auswahlermessens ist nach den Erlassen grundsätzlich
davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und
Erkenntnislagen, keine anderen Schutzmaßnahmen getroffen werden
können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als
die hier getroffenen Maßnahmen zu ergreifen.
Aufgrund des Erlasses vom 15.03.2020 komme ich zu dem Ergebnis, dass
bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer
Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jeder nicht
notwendige soziale Kontakt untersagt wird, die eine Weiterverbreitung
der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung
verhindert oder zumindest verlangsamt.
Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen möglich, die
gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die hier
getroffenen Maßnahmen umzusetzen. Die extrem hohen Risikofaktoren des
vermeidbaren Zusammentreffens von Personen, wie vor allem Dauer,
Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende
Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die
hier getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit den hier
getroffenen Maßnahmen die dringend erforderliche Verzögerung des
Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das
Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen
Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen
Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen,
Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Unter Berücksichtigung
dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur
Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und
verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2,
Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz
insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der
vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung,
insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.
Die vorläufige Befristung bis zum 19.04.2020 bzw. 10.04.2020 für
Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften
erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG
zuständig.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete
Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch
erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der
Artikel 2, Absatz 2, Satz 2, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, Artikel 8
Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist in Anbetracht
der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung,
insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere mit Rücksicht auf
die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber, sind Restaurants und
Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, von
dem Verbot ausgenommen und das Verbot im Übrigen bis zum 19.04.2020
bzw. 10.04.2020 beschränkt.
Zu 5.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach §
28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine
aufschiebende Wirkung.
Zu 6.
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt
sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Köln, erheben.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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