Verkaufsoffener Sonntag abgesagt
Verkehrsverein Siegburg äußert Unverständnis

Foto: Verkehrsverein Siegburg

Siegburg - Verkehrsverein Siegburg: Bedauern und Unverständnis über
Entscheidung des OVG Münster gegen offene Adventssonntage

Sissis Vassiliadis, 1. Vorsitzender des Verkehrsvereins Siegburg,
Werbegemeinschaft in der Kreisstadt: „Die heutige Entscheidung ist
aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und sehr bedauerlich. Wir
leben in außergewöhnlichen Zeiten und unternehmen außergewöhnliche
Anstrengungen, unsere Kunden zu bedienen und den Einzelhandel in
dieser Stadt am Leben zu erhalten.

Die heute in Münster ergangene Entscheidung ist ein Schlag ins
Gesicht aller, die in dieser Krise um ihre Existenz kämpfen.
Das auf Initiative der Gewerkschaft ver.di ergangene Entscheidung
gefährdet nicht nur die Unternehmen im stationären Einzelhandel,
sondern auch die Existenzen der im Einzelhandel Beschäftigten, deren
Interessen zu vertreten ver.di für sich in Anspruch nimmt.

Die heute in Münster gefällte Entscheidung schwächt den Siegburger
Einzelhandel massiv auch in der Konkurrenz zum Online-Handel, der
bekanntermaßen an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden lang geöffnet
hat.

Die Landesregierung hatte uns im Rahmen ihrer Coronaschutzverordnung
Gelegenheit geben wollen, unsere Kundenströme durch verkaufsoffene
Sonntage entzerren zu können.
Das OVG Münster hat sich aus für uns nicht nachvollziehbaren
Gründen darüber hinweggesetzt.

Die Folgen werden die Einzelhändler in Siegburg, die Beschäftigten
in unseren Geschäften und auch unsere Kunden zu tragen haben.“

Das Oberverwaltungsgericht hat heute einem Eilantrag der
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die nordrhein-westfälische
Coronaschutzverordnung stattgegeben. Die nun außer Vollzug
gesetzte Regelung sieht vor, dass zur Vermeidung von
Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang
Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung
des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember
2020 sowie am 3. Januar 2021 auch sonntags zwischen 13.00 Uhr und
18.00 Uhr öffnen dürfen. Der Beschluss ist
unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1712/20.NE
Quelle:
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/96_201124/index.php 

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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