Neustart Amateurmusik in NRW
Wann können Musikvereine wieder proben?
Vor ziemlich genau einem Jahr habe ich dieselbe Frage gestellt: Wann können Musikvereine wieder proben? Nach dem ersten Lockdown im März 2020 haben wir im Akkordeon-Orchester Wesseling ein Proben- und Hygienekonzept erarbeitet, orientiert an Regeln für professionelle Orchester, mit dem wir schon ab Ende Mai 2020 wieder in unserer Aula Gartenstraße proben durften - zwar nicht auf der Bühne, aber im großen Saal auf Abstand mit Lüftungspausen und Maskennutzung. Und so konnte auch 2020 das traditionelle Rheinparkkonzert der Stadt Wesseling am 21. Juni zum "Tag der Musik" stattfinden - ebenfalls mit einem entsprechenden Veranstaltungs- und Hygienekonzept, eines der ersten Konzerte deutschlandweit überhaupt. Auch die weitere Vorbereitung des Jubiläumskonzertes "Nicht nur Beethoven feiert Geburtstag" zum 55-jährigen Bestehen im November 2020 klappte mit Proben in den Sommerferien und sogar einem Probenwochenende in der Eifel unter entsprechenden Hygienebedingungen.
Jetzt ist die Probenarbeit von Amateuren seit November 2020 schon über ein halbes Jahr untersagt. Online-Proben helfen etwas Kontakt zu halten. Über Zoom und Audacity kann man sogar neue Stücke einstudieren - mit Rückkopplung der Probenergebnisse an die Teilnehmer. Aber schon hier machen nicht alle Aktiven mit. Latenzfreiere Lösungen wie Jamulus oder digitalstage.org scheitern oft an den technischen Voraussetzungen der Mitglieder.
Seit dem 15. Mai gibt es eine neue Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen, die zumindest den nicht-berufsmäßigen Probenbetrieb das erste Mal im § 8 Kultur explizit berücksichtigt.
(1) ... Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist im Freien mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 zulässig.
(2a) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a... ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb auch in Innenräumen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 zulässig.
§ 4 Absatz 4 verlangt, dass das negative Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden muss. Die einfache Rückverfolgbarkeit gemäß $ 4a Absatz 1 Satz 1 ist durch unser bestehendes Proben- und Hygienekonzept schon sichergestellt, denn wir dokumentieren die Teilnehmer der Proben mit Sitzordnung auf. In Bayern gibt es auch schon Regeln für den Probenbetrieb in Vereinen der Amateurmusik ab 21. Mai 2021 - in Innenräumen allerdings mit einer Teilnehmerbeschränkung bis 10 Personen.
Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Regeln ist immer, dass die Bundesnotbremse nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Kreis oder in der kreisfreien Stadt gelöst ist, d.h. dass der Inzidenzwert des Kreises bzw. der Stadt denn an 5 Werktagen in Folge den Inzidenzwert von 100 unterschreitet und das durch das Land entsprechend festgestellt wird, denn diese verbietet alle Aktivitäten des Kulturlebens. Im Rhein-Erft-Kreis ist das noch nicht gegeben, allerdings fallen die Inzidenzwerte seit einigen Tagen ebenfalls - mit den Werten von Nordrhein-Westfalen und Deutschland.
Damit ist unser bestehendes Proben- und Hygienekonzept zu ergänzen durch ein Modul der Zugangskontrolle Testung: Voraussetzung für die Probenteilnahme ist das negative Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests von einer zertifizierten Teststelle, wie z.B. dem Testcenter Wesseling am Rathausplatz - einfach für alle zu erreichen. Dabei sind Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt gemäß der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 - Nachweis durch positiven PCR-Test, der nicht länger als sechs Monate zurückliegt, bzw. Impfausweis 14 Tage nach der erforderlichen letzten Impfung.
Eine Übergangslösung könnten so also zunächst Proben im Freien im Musikpavillon im Rheinpark sein, wenn das Land die Lösung der Bundesnotbremse für den Rhein-Erft-Kreis feststellt.
Parallel sollten wir die Proben wieder in der Aula Gartenstraße vorbereiten. Ergänzend zur einfachen Rückverfolgbarkeit schlagen wir dafür ein strengeres Modul der Kontaktrückverfolgung durch Eventregistrierung mit Hilfe der Corona-Warn-App vor. Der Verein erstellt einen QR-Code für jede Probe mit den Veranstaltungsdaten wie Ort, Datum, Art sowie Beginn und Ende - und die Aktiven können per QR-Code einchecken. Der Check-In wird lokal auf ihrem Smartphone gespeichert und nach zwei Wochen automatisch gelöscht. Mögliche Cluster können damit erkannt und Infektionsketten zielgerichtet unterbrochen werden. Personen, die später positiv auf COVID-19 getestet werden, können ihre Check-Ins gemeinsam mit den Diagnoseschlüsseln über die App teilen. Der Corona-Warn-App-Server veröffentlicht die entsprechenden Check-Ins dann als Warnungen. Im Kontakt-Tagebuch können die User sehen, ob es sich bei einer Begegnung mit niedrigem oder erhöhtem Risiko um eine eventbasierte Warnung handelt.
Dafür bieten wir der Stadt Wesseling im Bereich Kultur, Sport und Partnerschaften unter Leitung von Monika Commer ein Pilotprojekt an. Mögliche Unterstützung könnten Dr. Stefan Donath vom Bundesmusikverband Chor und Orchester e.V. und/oder Mateusz Phouthavong vom Deutschen Harmonika-Verband e.V. geben.
Eine gute Quelle für alle diese Fragen stellt das Dokument "GRUNDLAGEN für das Musizieren unter Pandemiebedingungen" des Bundesmusikverbandes dar. Siehe auch das entsprechende Kapitel unter frag-amu.de des Bundesmusikverbandes.
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