Einzelhandel
Bauvorhaben zulässig - Positive Bescheide hätten erteilt werden müssen
Eitorf - Ein zumindest vorläufiges Ende fand nun die jahrelange Diskussion um
die geplante Erweiterung des Einzelhandels auf dem REWE-Areal im
Gewerbegebiet Im Auel - nicht durch politische Beschlüsse sondern
durch das Verwaltungsgericht Köln. Hier war schon seit fast fünf
Jahren eine Klage von Mieter Petz-Rewe gegen den Rhein-Sieg-Kreis auf
Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die geplante Ansiedlung
von Aldi, dm und Blumenmarkt (wir berichteten) im ehemaligen
Extra-Baumarkt anhängig. Ebenfalls verhandelt wurde eine im Frühjahr
2020 erhobene Klage von Eigentümer Hans-Josef Limbach KG mit dem
gleichen Anliegen. Neben Vertretern der Kläger waren vom Kreis die
Leiterin der Bauaufsicht Gundula Riesenbeck und Abteilungsleiter
Gerald Paffenholz anwesend sowie als Vertreter der beigeladenen
Gemeinde Eitorf der Erste Beigeordnete Karl-Heinz Sterzenbach, die
Leiterin des Planungsamts, Michaela Straßek-Knipp sowie der
beauftragte Fachanwalt.
Der Vorsitzende Richter Ralf Marwinski zeigte sich bestens über die
Verhältnisse in Eitorf wie auch über kleinste Details des
langjährigen Streits informiert. Es sei viel gestritten und
ellenlange Schriftsätze verfasst worden, so Marwinski, der Rat habe
erstaunlich hartnäckig gegen die Verwaltung opponiert und auch eine
so ungewöhnliche prozessuale Situation wie hier habe er selbst
bislang noch nicht erlebt. Auch merkte er an, dass selbst
Landesbehörde und Bezirksregierung höchstinteressiert an der
Entscheidung des Gerichts seien.
Die eigentliche Urteilsverkündung legte Marwinski fest auf den 22.
Dezember, doch ließ er keinen Zweifel daran, dass das Bauvorhaben aus
Sicht des Gerichts zulässig sei und seitens des Kreises positive
Bescheide auf die Bauvoranfragen hätten erteilt werden müssen. Auch
wenn der bestehende Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung zu unbestimmt und daher nicht anwendbar sei, sei das Vorhaben
zulässig. Es sei dann nach §34 Baugesetzbuch zu beurteilen und füge
sich nach Auffassung des Gerichts -wie dort gefordert- klar in die
Umgebungsbebauung ein. Auch eine relevante Gefährdung des
Einzelhandels im Ortskern sehe man nicht. Um eine solche geltend zu
machen verlange auch das Bundesverwaltungsgericht klare Belege und
nicht potentielle Möglichkeiten in ferner Zukunft. In Eitorf komme
dazu, dass die Firma Aldi ja sogar bereit sei eine langjährige
Bestandsgarantie für den schon vorhandenen Markt zu geben. Zwar gehe
es im Verfahren rein rechtlich nicht um ein bestimmtes Unternehmen
sondern nur eine allgemeine Zulassung von Discounter- oder
Drogeriemarkt, aber die vorgesehenen Betreiber seien ja hinlänglich
bekannt.
Die Gemeinde Eitorf äußerte Besorgnis, dass infolge des
Verhandlungsverlaufs Aldi vom geplanten Vertrag für die
Bestandsgarantie mangels Notwendigkeit abrücken könne. Dies nahm der
Gerichtsvorsitzende zum Anlass, den am Verfahren nicht beteiligten, im
Zuschauerraum jedoch anwesenden Aldi-Vertreter Harald Peters hierzu zu
befragen. Dessen Bestätigung, Aldi stehe weiterhin zu der
Bestandsgarantie, nahm Marwinski zu Protokoll. Auf Nachfrage von
Kreisvertreter Paffenholz bezüglich der Relevanz eines Gutachtens zur
Verhinderung einer Zentrenschädlichkeit, erklärte der Richter, eine
solche sehe er nicht. Auch den Einwand des Kreises, das bestehende
Einzelhandelskonzept der Gemeinde sei in die Antragstellung nicht
eingebunden gewesen, ließ Marwinski nicht gelten, da das Konzept
nicht unmittelbar mit dem Verfahren zu tun habe. Schließlich
bekräftigten die Kläger ihre Klageanträge und Marwinski gab den
Termin der Urteilsverkündung bekannt.
Der Kreis wollte sich auf Nachfrage des EB erst zum Verfahren
äußern, wenn das Urteil schriftlich vorliege. Für die Gemeinde gab
Sterzenbach zwar auf Nachfrage eine erste Einschätzung ab, betonte
aber diese sei vorläufig, da auch die Gemeinde zunächst das
schriftliche Urteil auswerten müsse. Danach werde man
Handlungsoptionen für die politischen Gremien vorschlagen. Nach
erstem Eindruck sei der mehrfach bekräftigte Beschluss des Rates,
einen neuen Bebauungsplan so zu erstellen, dass das Bauvorhaben
ermöglicht werde, jetzt grundsätzlich umsetzbar. Nach richterlicher
Auffassung stünden dem Vorhaben zumindest hinsichtlich der
Funktionszuweisung weder planungs- noch öffentlichkeitsrechtliche
Vorschriften entgegen. Ob ein neuer B-Plan für die Zukunft überhaupt
noch erstellt oder dauerhaft §34 angewandt werden solle, bliebe
ebenso einer politischen Entscheidung vorbehalten wie die Erstellung
einer Verträglichkeitsstudie. Wie sich das Gerichtsurteil auf die
Haltung der Bezirksregierung hinsichtlich einer Gefährdung von
Fördermitteln für den Ortskern auswirke bliebe abzuwarten. Von den
im Raum stehenden Schadensersatzklagen gegen den Rhein-Sieg-Kreis
erwartet Sterzenbach eher keine Auswirkungen auf die Gemeinde.
Für die Limbach KG sieht sich Geschäftsführer Thomas Limbach durch
die bereits sehr konkreten Äußerungen des Gerichts in seiner
Rechtsauffassung bestätigt. Das Gericht habe damit die
Rahmenbedingungen geschaffen, um zeitnah die notwendigen Bauanträge
zu stellen damit das Bauvorhaben 2021 umgesetzt werden kann.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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