Türkischer Elternverein
Öffentliches Fastenbrechen wurde nicht genehmigt
Eitorf - Tief enttäuscht reagierten die Verantwortlichen des Türkischen
Elternvereins (TEV) auf die Ablehnung eines Antrags durch die
Gemeindeverwaltung: Seit Jahren laden der TEV oder der Vorstand der
Eitorfer Moschee Eitorfer Bürger zum Fastenbrechen während des
Ramadans (Iftar) ein. Hierbei handelt es sich um das tägliche
Abendessen im Kreis von Familie oder Freunden nach Sonnenuntergang,
denn tagsüber dürfen gläubige Muslime weder essen noch trinken.
Daher wird das abendliche Essen zum geselligen Ereignis, das man gerne
mit anderen teilt.
Seit Jahren bemüht sich die große türkische Gemeinschaft in Eitorf,
hieran auch deutsche, christliche Mitbürger teilhaben zu lassen, um
Einblick in ihre Traditionen zu geben, den interkulturellen Dialog zu
fördern und Hürden abzubauen. Schon häufig wurden hierzu neben
Nachbarn und Freunden auch Vertreter von Politik und Wirtschaft,
Vereinen und sozialen Institutionen eingeladen.
In diesem Jahr wollte der TEV das öffentliche Fastenbrechen für
einen deutlich größeren Kreis erfahrbar machen, bis zu 1.000 Gäste
bewirten - und das nicht auf dem eigenen Vereinsgelände, sondern im
öffentlichen Raum, um Besuchern eine weitere Hemmschwelle zu nehmen.
Beantragt wurde die Nutzung des Schulhofs am Siegtal-Gymnasium und
auch des Forums im „Leonardo“. Lange im Vorfeld präsentierte der
Vorsitzende Yahia Altin seine Idee in verschiedenen Arbeitskreisen wie
dem „Sozialen runden Tisch“ oder dem „Arbeitskreis Jugend“.
Überall fand er nach eigener Angabe Zustimmung, so dass schließlich
ein Antrag an die Gemeindeverwaltung zur Nutzung der Räumlichkeiten
für den 26. Mai gestellt wurde.
Obwohl laut Gemeindesatzung die Mindestantragsfrist einen Monat
beträgt, wandte sich der TEV bereits Mitte März an die Verwaltung,
um ausreichend Zeit für die Planung zu haben. Wenig später erreichte
Altin auf inoffiziellen Wegen die Information, der Antrag solle
abgelehnt werden.
Erfolglose Kontaktaufnahme
Da nach seinen Angaben Versuche der Kontaktaufnahme per Telefon oder
E-Mail erfolglos blieben, reichte der TEV Ende März vorsorglich einen
Nachtrag ein. Darin erläuterte Vereinsgeschäftsführer Zübeyir
Yilmaz, selbst Mitglied im Integrationsrat der Gemeinde, dass Themen
wie Gastfreundschaft, gemeinsames Essen und Teilen, verbindende
Elemente wie christliche Fastenzeit und muslimischer Ramadan oder die
Chance, miteinander ins Gespräch zu kommen, im Mittelpunkt der
Veranstaltung stünden. Gleichzeitig wies Yilmaz darauf hin, dass mit
der Veranstaltung ein größeres öffentliches Interesse am
interkulturellen Dialog gefördert werden solle und man
selbstverständlich eventuellen gesetzlichen Auflagen über die
Ursprungsplanung hinaus nachkommen werde.
Eine Antwort ließ laut Altin weiter auf sich warten. Der dann
kontaktierte Amtsleiter habe ihm nur mitgeteilt, der Sachbearbeiter
sei in Urlaub. Auf die Bitte um einen persönlichen Gesprächstermin
sei er nicht eingegangen. Erst Mitte April habe er dann den
Sachbearbeiter telefonisch erreicht und so offiziell erfahren, ein
ablehnender Bescheid sei in Vorbereitung, wegen Unvereinbarkeit mit
Vorschriften und Auflagen einerseits, insbesondere aber weil es sich
um eine religiöse Veranstaltung handele.
Alternativvorschlag kam zu spät
Alternativ sei ihm die Siegparkhalle angeboten, die den Anforderungen
an Personenzahl und Bestuhlung entspreche, aber auch nur angemietet
werden könne, wenn der TEV nachweise, dass es sich nicht um eine
„islamische Veranstaltung“ handele. Zu diesem Zeitpunkt hatten
sich die Antragsteller jedoch bereits entschieden, dass es für die
Ausrichtung einer derartigen Großveranstaltung ohnehin zu spät sei
und man dieses Angebot allenfalls für das kommende Jahr ins Auge
fassen könne. Für dieses Jahr plane man dann erneut ein
öffentliches Fastenbrechen in kleinerem Rahmen auf dem
Vereinsgelände.
Der schriftliche Ablehnungsbescheid erreichte den TEV knapp sechs
Wochen nach Antragstellung. Rechtliche, formale und technische Gründe
der Ablehnung ärgern die Antragsteller nur insoweit, als sich für
alles Kompromisse hätten finden lassen, hätte man sie frühzeitig
informiert. Tiefe Empörung löst jedoch die Begründung aus, der
Veranstaltungszweck sei als religiöse Veranstaltung zu werten und
könne nicht genehmigt werden. Im Weiteren belehrt der Bescheid die
Antragsteller, dass der Ramadan der Fastenmonat der Muslime sei, das
Fest des Fastenbrechens im unmittelbaren Anschluss an den Fastenmonat
gefeiert werde und der zweithöchste islamische Feiertag sei.
Das Fastenbrechen am Ende des Ramadan, in Deutschland auch bekannt als
Zuckerfest, habe mit dem beantragten „Fastenbrechen für Eitorf“
nichts zu tun, zeigt sich Altin völlig verständnislos. Hier ginge es
um das tägliche Fastenbrechen während des Ramadan, wie die
Verwaltung nicht nur ihrer Erläuterung, sondern schon alleine am
Veranstaltungsdatum hätte erkennen können, habe man vor Augen, dass
der Ramadan in diesem Jahr vom 15. Mai bis zum 14. Juni dauere. Die
Einstufung als religiöse Veranstaltung sei in beiden Fällen
allerdings bar jeder Kenntnis von Islam, Traditionen und Gebräuchen.
Auch die Auflistung der geplanten Programmpunkte mit Essen, Musik,
Vorträgen, Tanz und Theater habe bereits eindeutig den Charakter der
Veranstaltung erkennen lassen.
Nicht nur türkischstämmige Eitorfer entsetzt, wie wenig die
Gemeindeverwaltung über die Lebenswelt einer großen Teilgesellschaft
der Kommune zu wissen scheint und wie gering die Bereitschaft scheint,
sich mit den Anliegen der muslimischen Bürger inhaltlich zu
beschäftigen. Viele Vorbehalte hätten sich mit Gesprächen im
Vorfeld ausräumen lassen, bedauert Altin, doch das einzige
Gesprächsangebot sei erst im gleichen Atemzug erfolgt mit der
Ankündigung des Ablehnungsbescheids. Dennoch wolle man es annehmen,
in der Hoffnung auf größeres Verständnis bei einem neuen Anlauf im
nächsten Jahr.
Gemeinde: Bescheidung sei nicht zu beanstanden
Die Gemeindeverwaltung versteht die Aufregung nicht. Die Genehmigung
hätte jedem Veranstalter bei der bestehenden Sachlage verweigert
werden müssen, reduziert Pressesprecher Manfred Derscheid das Problem
vorwiegend auf die rein formalen Aspekte. Aber auch von einer
Torpedierung von Integrationsbemühungen könne keine Rede sein, und
auch mangelnde Kommunikationsbereitschaft oder fehlendes Verständnis
seitens der Verwaltung vermöge er nicht zu erkennen. Die Bescheidung
entspreche normalen Bearbeitungszeiten und sei nicht zu beanstanden.
Der Veranstaltungszweck sei zweifelsfrei als zweithöchster
islamischer Feiertag - unterstellt wird dabei weiterhin das
Fastenbrechen zum Ende des Ramadan - den religiösen Veranstaltungen
zuzuordnen, für die gemeindliche Räume nicht zur Verfügung gestellt
werden könnten.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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