Kommunalwahl 2020 in Frechen
Kreativität ist gefragt

Ab Samstag dürfen Parteien und Personen mit Plakaten für ihre Wahl am Sonntag, 13. September, werben. | Foto: pixabay
  • Ab Samstag dürfen Parteien und Personen mit Plakaten für ihre Wahl am Sonntag, 13. September, werben.
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Frechen - Ab Samstag, 1. August dürfen Parteien und Personen mit Plakaten für
sich werben, denn am Sonntag, 13. September, wählen die Frechener
schließlich ihren Stadtrat und ihre Verwaltungsspitze neu. Doch wo
dürfen im Stadtgebiet überhaupt Plakate angebracht werden? Die
Möglichkeiten sind sehr begrenzt.

Die Sommerferien nähern sich ihrem Ende, die Kommunalwahl rückt
näher: Der Wahlkampf startet in die letzte und entscheidende
„heiße Phase“.

Sichtbar wird dies besonders durch die Wahlplakate, die ab diesem
Wochenende von den Parteien, freien Wählergemeinschaften und
Bürgermeisterkandidaten in Frechen aufgehängt werden dürfen. Doch
wo darf so ein Plakat überhaupt angebracht werden?

Vorbei sind die Zeiten, in denen Plakate von unbedarften
Wahlkampfhelfern an Bäume genagelt wurden oder Parteien sich die
besten Plätze sicherten, in dem sie bereits vor Beginn des
offiziellen Plakatierungsstarts, Schilder und Aufsteller mit Werbung
für andere Veranstaltungen anbrachten. Also so vorgingen wie
Urlauber, die sich ihre Liege am Hotelpool schon in der Frühe mit
einem ausgelegten Badehandtuch sichern.

In einem Schreiben an die Parteien gibt das Ordnungsamt der Stadt
Frechen genaue Anweisungen, wie und wo genau im Stadtgebiet plakatiert
werden darf. Viel Handlungsspielraum ist da nicht gegeben. Vielmehr
scheint in den kommenden Tagen viel Kreativität gefragt zu
sein.Besonders wichtig: Die Verkehrssicherheit darf durch die Werbung
nicht gefährdet werden. Das heißt: Die Plakate dürfen nicht so
angebracht werden, dass sie Verkehrsschilder verdecken, sie dürfen
aber auch in Form und Farbe nicht einem Verkehrsschild ähneln, da es
sonst zu Verwechslungen kommen könnte.

Generell dürfen sie nicht an Verkehrsschildmasten, Ampeln, Masten mit
Straßennamenschildern und Starenkästen angebracht werden. Auch die
Plakatierung an Kreuzungen, Einmündungen, Bahnübergängen und am
Innenrand von Kurven ist nur dann zulässig, wenn die Einsehbarkeit
für alle Verkehrsteilnehmer nicht behindert wird.Auf öffentlichen
Grünanlagen darf nicht plakatiert werden, dort dürfen nur Aufsteller
abgestellt werden. Diese dürfen aber in keinem Fall auf Radwegen, und
auf Gehwegen nur dann aufgestellt werden, wenn zur Straßen noch
mindestens 40 Zentimeter Platz bleibt und der Gehweg noch mindestens
1,20 Meter breit ist.

So bleiben also fast nur noch die Straßenlaternen und dort muss die
Unterkante des Plakats einen Abstand von mindestens 2,5 Meter zum
Boden haben.

Die Möglichkeiten, im öffentlichen Raum, auf seine Person oder seine
Partei aufmerksam zu machen sind also sehr begrenzt.Es bleibt
abzuwarten, wie kreativ die Frechener Wahlkämpfer die strengen
Vorgaben an diesem Wochenende umsetzen werden.

Verfehlungen gegen die Vorgaben der Stadt können dem Ordnungsamt
unter 0 22 34 – 5 01 12 50 gemeldet werden.

- Lars Kindermann

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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