Mehrheitsbeschluss soll Mieter im Severinsviertel schützen
Alt werden im Veedel
Innenstadt - (ha). Mit der Verabschiedung einer Sozialen Erhaltungssatzung für
das Severinsviertel sendeten die Mitglieder der Bezirksvertretung ein
politisches Signal zum Schutz vor Mieterverdrängungen, etwa im Zuge
von Wohnungsaufwertungen durch Luxusmodernisierungen. Der
mehrheitliche Beschluss umfasst Grundstücke zwischen Severinsbrücke,
Bayenstraße, Ubierring, Chlodwigplatz, Karolingerring sowie
Ulrichgasse und wurde gegen die Stimmen von CDU und FDP durchgesetzt.
Nach dem letztjährigen Votum für einen Milieuschutz rund um den
Rathenauplatz und einen Klärungsauftrag an die Stadtverwaltung,
dessen Umsetzung noch auf sich warten lässt, bemühten die
Bezirksvertreter erneut die Maßnahme mit Bezug auf Paragraph 172
Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs. Dieser regelt die „Erhaltung
der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen
städtebaulichen Gründen“. Demnach besteht für die Kommune die
Möglichkeit, Gebiete zu benennen, in denen jeder Rückbau sowie jede
Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Genehmigung
bedürfen. Zudem besteht für die Stadt ein Vorkaufsrecht bei
Immobilien im Geltungsgebiet. Bisher kam die Satzung lediglich in der
Mülheimer Stegerwaldsiedlung zur Anwendung. Eine finale Abstimmung
steht Anfang November im Rat auf der Tagesordnung.
„Die umfangreichen Voruntersuchungen haben deutlich gemacht, wie
wichtig und dringend eine Soziale Erhaltungssatzung für das
Severinsviertel ist“, betonte Bezirksbürgermeister Andreas Hupke
von Bündnis 90/ Die Grünen. Die Nettokaltmieten bei Neueinzug seien
in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Die Nettokaltmiete
belaufe sich mittlerweile auf 12,60 Euro. Nahezu die Hälfte der
Mieter müssten über 30 Prozent ihres Einkommens für die Warmmiete
aufwenden. „Deshalb müssen wir weitere unnötige
Aufwertungsmaßnahmen vermeiden”, erklärte Hupke. Seine Partei
kündigte zusätzliche Gebietsprüfungen an.
Das Severinsviertel wurde nach einer stadtweiten Untersuchung bereits
im Jahr 2015 als potenzielles Gebiet identifiziert. Im Zuge von
Haushaltsbefragungen wurden die Bewohner zu ihren Lebenssituationen
befragt. Eine Auswertung der Untersuchungen zu Ist-Zustand sowie
Ausblicken auf die zukünftigen Entwicklungen war in die
Beschlussvorlage zur Aufstellung der Erhaltungssatzung eingeflossen.
Die Satzung gilt als städtebauliches Instrument, mit dem kein
individueller Mieterschutz umgesetzt werden kann. Auch ist kein
individueller Schutz vor Verdrängung gewährleistet. Darüber hinaus
kann die Satzung nicht in Bezug auf unbebaute Grundstücke oder bei
Neubauvorhaben angewendet werden.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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