Urteil Brüsseler Platz
Die Stadt legt zur grundsätzlichen Entscheidung Berufung ein

Hunderte von Feiernden treffen sich bei schönem Wetter am Brüsseller Platz und erzeugen einen Lärmpegel, der die Anwohner nicht schlafen lässt. Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt nachts für Ruhe sorgen muss. Nun geht die Stadt in Berufung. | Foto: Hagenbruch
  • Hunderte von Feiernden treffen sich bei schönem Wetter am Brüsseller Platz und erzeugen einen Lärmpegel, der die Anwohner nicht schlafen lässt. Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt nachts für Ruhe sorgen muss. Nun geht die Stadt in Berufung.
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Innenstadt - Die Verwaltung wurde einstimmig vom Rechtsausschuss des Stadtrates
beauftragt, Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln
vom Mai zur Lärmbelastung am Brüsseler Platz einzulegen.
Gleichzeitig soll sie weiterhin intensiv Maßnahmen ergreifen, um
einen Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner des Brüsseler
Platzes und der Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Raumes zu
schaffen.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Stadt Köln verurteilt, durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nachts (22 bis 6 Uhr) keine
die einschlägigen Lärmschutzvorschriften überschreitenden
Geräuscheinwirkungen an den Wohnungen der jeweiligen Kläger am
Brüsseler Platz entstehen. Die rechtliche Problematik liegt darin,
dass der einzelne Besucher des Brüsseler Platzes in der Regel keine
ordnungsrechtlich relevante Störung begeht, sondern die Störung der
Anwohner dadurch erfolgt, dass sich auf der Platzfläche eine
größere Menschenmenge versammelt, deren Unterhaltungen sich im
Schall potenzieren. Erst die Summe der für sich betrachtet jeweils
legitimen Verhaltensweisen der Platzbesucher führt also zu der
Lärmbelästigung. Die Stadt Köln sieht in einem
ordnungsbehördlichen generellen Aufenthaltsverbot einen massiven
Eingriff in die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit des
Einzelnen. Ein solches Verweilverbot müsste zudem in der Praxis
höchstwahrscheinlich zwangsweise durchgesetzt werden, was aufgrund
der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des städtischen
Ordnungsdienstes nur durch Vollzugshilfe der Polizei möglich wäre.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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