Fahndungsportal der Bundespolizei
Jetzt online
Druck auf Straftäter erhöhen: Das zentrale Fahndungsportal der
Polizei NRW ist online
Im neuen Fahndungsportal finden Sie ab sofort die
Öffentlichkeitsfahndung der Polizei NRW auf einen Blick. Mit wenigen
Mausklicks filtern Sie nach verschiedene Kategorien, z.B. nach
Fahndungen in Ihrem Umkreis, und geben uns wichtige Hinweise, um
Straftaten aufzuklären. "Je mehr Menschen die Augen aufhalten, desto
größer die Chance, ungelöste Fälle aufzuklären und flüchtige
Täter zu fassen", erklärt Innenminister Herbert Reul.
HAUPTSEITE
DES FAHNDUNGSPORTALES
Das Fahndungsportal bündelt die polizeilichen Fahndungen aus
Nordrhein-Westfalen einheitlich, strukturiert und übersichtlich an
einem Ort. Bürgerinnen und Bürger können das Portal ganz bequem
über den Reiter
"Fahndung" auf
Polizei.nrw, oder auf der
Internetseite Ihrer
Behörde aufrufen.
Neben den sonst üblichen Fahndungsfotos, werden hier künftig auch
Video- und Audiodateien der Gesuchten veröffentlicht. Der "Hinweis zu
Ihrer Sicherheit" macht den Nutzer sofort darauf aufmerksam, wenn ein
Täter als besonders gefährlich gilt, weil er möglicherweise
bewaffnet ist oder als gewaltbereit gilt. Sensible Bilder mit
möglicherweise schockierendem Inhalt sind nicht ohne weiteres
sichtbar, sondern müssen mit einem gesonderten Klick freigeschaltet
werden.
Der Button "Hinweise geben" ermöglicht es, schnell und unkompliziert
Kontakt zur Polizei aufzunehmen. Links zu den Fahndungsportalen andere
Bundesländer und in das benachbarte Ausland komplettieren das
Konzept.
Wonach kann ich im Fahndungsportal suchen?
Das Portal gliedert sich in die folgenden Kategorien:
- Bekannte Tatverdächtige (Täter sind namentlich bekannt, ihr
Aufenthaltsort nicht),
- Unbekannte Tatverdächtige (Täter sind namentlich nicht bekannt und
ihr Aufenthaltsort ist ebenfalls nicht bekannt),
- Vermisste (die bei polizeilichen Sofortmaßnahmen nicht aufgefunden
werden),
- Unbekannte Tote (die nicht identifiziert werden können),
- gesuchte Gegenstände (die bei Straftaten entwendet wurden),
- sichergestellte Gegenstände (die vermutlich aus einer Straftat
stammen und ihren Eigentümer suchen).
Der Nutzer kann hier eine Vorauswahl treffen oder filtert
anschließend zum Beispiel nach Ort oder Delikt.
Wonach kann ich im Fahndungsportal suchen?
- Bekannte Tatverdächtige (Täter sind namentlich bekannt, ihr
Aufenthaltsort nicht),
- Unbekannte Tatverdächtige (Täter sind namentlich nicht bekannt und
ihr Aufenthaltsort ist nicht bekannt),
- Vermisste (die bei polizeilichen Sofortmaßnahmen nicht aufgefunden
werden).
- unbekannte Tote (die nicht identifiziert werden können),
- gesuchte Gegenstände (die bei einer Straftat entwendet wurden),
- sichergestellte Gegenstände (die vermutlich aus einer Straftat
stammen und ihren Eigentümer suchen).
Der Nutzer kann hier eine Vorauswahl treffen oder filtert
anschließend zum Beispiel nach Ort oder nach Delikt.
Wie kann ich im Fahndungsportal der Polizei einen Hinweis
geben)?
Sie haben eine gesuchte Person erkannt oder ein sichergestelltes
Schmuckstück als Ihres identifiziert? Der Button "Hinweis geben"
leitet Sie direkt zur Internetwache der Polizei NRW. Natürlich haben
Sie auch rund um die Uhr die Möglichkeit, Ihren Hinweis telefonisch
oder per E-Mail an die zuständige Fahndungsstelle, oder persönlich
in einer der Polizeiwachen zu übermitteln.
Zentrale Veröffentlichung
Das LKA NRW stellt zentral Fahndungen im Fahndungsportal ein und
löscht diese auch wieder. Die zuständige Kreispolizeibehörde stellt
dazu einen Antrag bei der Fahndungsdienststelle des LKA NRW. Erst nach
dortiger Prüfung wird die Fahndung veröffentlicht. Ist die Fahndung
vor Ablauf erfolgreich, wird sie umgehend gelöscht.
Voraussetzungen für die öffentliche Fahndung nach Staftätern
Die Fahndung nach Straftätern in und mit Hilfe der Öffentlichkeit
ist das letzte Mittel und als solches an klare rechtliche
Voraussetzungen der Strafprozessordnung (Stopp) geknüpft.
Die Polizei darf in der Öffentlichkeit und somit im Netz erst
fahnden, wenn andere Fahndungsmaßnahmen, die den Betroffenen weniger
beeintächtigen,
- nicht genügend Erfolg versprechend erscheinen,
- schon erfolglos geblieben sind oder
- voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig zum Erfolg führen
werden.
Wenn Gefahr droht und es mal richtig schnell gehen muss, kann die
Polizei eine Öffentlichkeitsfahndung auch selbst anordnen. Allerdings
muss diese Maßnahme von einer Woche von einem Richter bestätigt
werden.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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