2017
Die wichtigsten Änderungen im neuen Jahr

Aus Stufen werden Grade – neue Kriterien bei der Beurteilung von
Pflegebedürftigkeit sorgen 2017 dafür, dass mehr Betroffene
Leistungen erhalten. Aufschläge fürs Telefonieren, Surfen und Simsen
aus dem EU-Ausland werden Geschichte: Ab 15. Juni fallen die Kosten
fürs Roaming weg. Erstmals steigt zum 1. Januar der Mindestlohn: von
8,50 auf 8,84 Euro pro Stunde. Außerdem: Ab 1. Juli können
Kassenpatienten ihren Doktor auch online in einer Videosprechstunde
konsultieren.

Was sich für Verbraucher 2017 alles ändert, hat die
Verbraucherzentrale NRW jetzt aktuell zusammengestellt.

Alle Jahre wieder: Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und
Pflegekasse sowie in der Rentenversicherung steigen. Und der Beitrag
zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird angehoben: von 2,35 auf 2,55
Prozent (Kinderlose: 2,8 Prozent). Hartz IV-Bezieher bekommen ab 1.
Januar mehr: Je nach Bedarfssatz zwischen drei und 21 Euro.

Auch Trennungskindern steht ein Plus ins Haus – weil der Betrag,
über den Vater oder Mutter unangetastet verfügen können, aber
unverändert bleibt, wird so weniger Geld für deren eigene
Bedürfnisse übrig bleiben. Wer im nächsten Jahr einen Vertrag über
eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung abschließt, muss sich mit
einem Garantiezins im Rekordtief von 0,9 Prozent begnügen.

Ab 1. September wird neuen Staubsaugern die Watt-Leistung fast
halbiert: Statt bislang mit 1.600 Watt für Sauberkeit zu sorgen, sind
dann nur noch maximal 900 Watt erlaubt. Neu installierte Holzheizungen
müssen ab 1. April hinsichtlich Effizienz und Ausstoß von Abgasen
Auflagen erfüllen. Neu zugelassen werden ab 1. Januar nur noch
Motorräder, die die Euro-4-Norm erfüllen – also weniger
Schadstoffe auspusten und leiser sind.

Ob via Kabel oder Antenne: beim Fernsehempfang müssen
Verbraucher sich auf Umstellungen einstellen. So schaltet der
Kabelnetzbetreiber Unitymedia den analogen Kabelempfang zum 1. Juli
ab. In Ballungsräumen kommt das digitale Antennenfernsehen DVB-T2 –
mit HD-Qualität und Ausgaben für ein neues Empfangsteil. Am 29.
März 2017 wird auf den „hochauflösenden“ Standard um- und die
bisherige DVB-T-Übertragung dort alsbald eingestellt.

Gaunereien mit falschen Fuffzigern will die Europäische Zentralbank
mit dem geänderten 50-Euro-Schein ab 4. April 2017 beikommen. „Ab
ins Depot!“ heißt es für am Bankschalter erworbene Fondsanteile,
die sogenannten Tafelpapiere. Denn ansonsten können sie ab dem
Jahreswechsel nicht mehr gehandelt werden.

Die neue Flexi-Rente soll den Übergang vom Erwerbsleben in den
Ruhestand variabler gestalten. Junge Talente können sich über ein
finanziell besser gepolstertes Stipendium zur Weiterbildung freuen.
Und ein renoviertes Gesetz bringt Verbesserungen beim Schutz von
Schwangeren und jungen Müttern. Außerdem: Im EU-Raum werden
Geschirrspülpulver und -tabs mit Phosphat verbannt.

Einkommen und Abgaben

Die Renten werden 2017 voraussichtlich um bis zu zwei Prozent
steigen, im Osten wieder ein bisschen mehr als im Westen.

Die Rentner können im kommenden Jahr mit einem Plus von bis zu 2,0
Prozent rechnen   im Osten wieder ein bisschen mehr als im Westen.
Das gab die Deutsche Rentenversicherung Bund in Würzburg Anfang
November bekannt. Nach dieser Prognose dürfte der Zuschlag zwischen
1,5 und 2,0 Prozent liegen. Mit wie viel mehr Geld Rentner zum 1. Juli
2017 genau rechnen können, steht erst im Frühjahr des nächsten
Jahres fest.

Damit fallen die Rentenerhöhungen weitaus geringer aus als in diesem
Jahr. Mit 4,25 Prozent im Westen und 5,95 Prozent im Osten waren sie
Mitte 2016 so stark gestiegen wie seit 23 Jahren nicht mehr.
Allerdings waren die damaligen Erhöhungen auch auf Einmaleffekte
durch die Umstellung in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
zurückzuführen.

Berufsbedingter Umzug: Der sorgt für allerlei Ausgaben   zum
Beispiel für neue Kfz-Kennzeichen oder die Anmeldung in der neuen
Gemeinde. Dafür erstatten Finanzamt oder Arbeitgeber in Zukunft einen
höheren pauschalen Betrag.

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann ab 1. Februar 2017 die
damit verbundenen Kosten leichter verpacken. Verheiratete können dann
einen Pauschbetrag in Höhe von 1.528 Euro (derzeit: 1.493 Euro),
Ledige 764 Euro (derzeit: 746 Euro) ansetzen. Umzugskosten können
entweder bei den Einnahmen aus nicht-selbstständiger Arbeit abgezogen
oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden   vorausgesetzt,
der Umzug ist betrieblich oder dienstlich bedingt. Das trifft zu, wenn
der Arbeitgeber den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche
Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt)
um mindestens eine Stunde verkürzt, je Strecke also um 30 Minuten.

Auch Kinder erhalten einen höheren Pauschbetrag und gleichfalls
„andere Personen“, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Zu
den „anderen“ Personen gehören etwa Verwandte, Verschwägerte und
Hausangestellte, nicht aber der Ehegatte. Deren Pauschale beträgt ab
1. Februar 2017: 337 Euro (derzeit: 329 Euro).

Übrigens: Für die Berechnung kommt es exakt auf den Tag an, an dem
der Umzug beendet wird. Werden die Möbel also am 1. Februar 2017
ausgeladen, gilt der neue Pauschbetrag.

Die Umzugskostenpauschale deckt die sonstigen Umzugskosten ab, dazu
zählen unter anderem Kosten für den neuen Telefonanschluss, Gebühr
für neue Kfz-Kennzeichen oder für das Ummelden bei der Gemeinde und
das Ändern des Personalausweises, Trinkgelder für das
Umzugspersonal. Es braucht keine Quittungen, um diese Kosten
nachzuweisen. Darüber hinaus können allgemeine Aufwendungen
(Fahrtkosten, Kosten für Makler, Spedition und Doppelmiete) gegen
Vorlage von Quittungen und Rechnungen in voller Höhe in der
Steuererklärung geltend gemacht werden.

Außerdem gut zu wissen: Wenn Kinder aufgrund des berufsbedingten
Umzugs dann am neuen Wohnort Nachhilfe benötigen, können diese
Kosten ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Auch hierbei wurde der Höchstbetrag angehoben: Von derzeit 1.882 Euro
auf 1.926 Euro ab dem 1. Februar 2017.

Flexi-Rente: Damit soll der Übergang vom Erwerbsleben in den
Ruhestand variabler gestaltet werden. Die bisher sehr hohen Hürden,
seine Rente durch eine Beschäftigung in Teilzeit aufzubessern, werden
gesenkt.

2017 kommt die sogenannte Flexi-Rente: Die neuen Regelungen, um die
Rentenansprüche aufzubessern, treten zum 1. Januar in Kraft; erst ab
1. Juli gelten die neuen Bestimmungen zur stufenlosen Teilrente und zu
den Grenzen für zusätzlichen Verdienst.

Die Flexi-Rente soll den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand
variabler gestalten. Die Kombination aus Teilrente und Teilzeitarbeit
wird vereinfacht, es darf mehr hinzuverdient werden, und es werden
Anreize geschaffen, zumindest in Teilzeit über die Regelarbeitsgrenze
von derzeit 65 Jahren und fünf Monaten hinaus zu arbeiten.

Das geht so: Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
und trotzdem noch weiterarbeiten möchten, können künftig - ebenso
wie der Arbeitgeber   für die Teilzeittätigkeit weiterhin
Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Dadurch erhöht sich
dank mehr Entgeltpunkten der Rentenanspruch. Zwar mussten Arbeitgeber
auch schon bisher für ihre arbeitenden Rentner Beiträge zur
Rentenversicherung abführen, doch veränderten sich deren
Rentenansprüche dadurch nicht mehr. Genau das ändert nun das
Flexi-Rentengesetz: Die Beitragszahlungen werden dem Rentenkonto
gutgeschrieben. Außerdem erhält, wer nach Erreichen des gesetzlichen
Renteneintrittsalters weiterarbeitet und keine Rente bezieht, für
jeden Monat einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent.

Auch wer eine Vollrente bezieht, bevor er die Regelarbeitsgrenze
erreicht hat, und seine Rente noch aufbessert, soll künftig Beiträge
in die Rentenversicherung zahlen. Bisher waren diese Beschäftigten
davon befreit.

Auch mussten Unternehmen für arbeitende Rentner bisher Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung entrichten. Das Flexi-Rentengesetz sieht vor,
dass diese Verpflichtung – auf fünf Jahre befristet – abgeschafft
wird. So soll es für Arbeitgeber attraktiver werden, ältere Menschen
zu beschäftigen.

Bislang sieht sich jemand, der überlegt, ob er früher in Rente gehen
und etwas hinzuverdienen möchte, mit sehr komplizierten Bestimmungen
konfrontiert. Man kann lediglich wählen zwischen

  • einer vollen Altersrente mit einem Hinzuverdienst von maximal
  • 450 Euro monatlich (und zweimal pro Jahr auch um 900 Euro)
    oder[/*]

  • einer Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte
  • oder einem Drittel mit einem höheren Hinzuverdienst.[/*]

Für jede dieser Teilrenten gilt derzeit noch eine individuelle Grenze
für den zusätzlichen Verdienst. Wird diese überschritten, so sinkt
die Rente auf die Höhe derjenigen Teilrente, für die die Grenze zum
Hinzuverdienst noch eingehalten wurde. Wird die Grenze für die
Teilrente sogar zu einem Drittel überschritten, entfällt der
Rentenanspruch.

An die Stelle dieses bürokratischen Monstrums wird ab 1. Juli 2017
folgende Regelung treten: Eine Teilrente kann entweder in Höhe von
mindestens 10 Prozent frei gewählt werden, oder sie ergibt sich aus
einer stufenlosen Anrechnung der neuen je Kalenderjahr geltenden
Grenze für den Hinzuverdienst in Höhe von 6.300 Euro. Beträge, die
die 6.300-Euro-Grenze übersteigen, werden zu 40 Prozent auf die Rente
angerechnet. Das gilt auch für alle Erwerbsminderungsrenten.

Achtung: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann wie bisher
grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.

Zu den Neuerungen zählt auch, dass Versicherte in Zukunft früher
zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um die
Abschläge auszugleichen, die mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus
dem Berufsleben einhergehen: So wird es schon für 50-Jährige die
Möglichkeit geben, die bei vorgezogenen Altersrenten drohenden
Abschläge von 0,3-Prozent pro Monat durch zusätzliche Zahlungen
abzufedern. Bislang durfte man das erst ab dem 55. Lebensjahr.

Die Rentenauskunft   die jeder ab 55 Jahren erhält   wird in
Zukunft um Informationen ergänzt, wie es sich auf die Rente auswirkt,
wenn der Rentenbeginn vorgezogen oder hinausgeschoben wird. Das soll
helfen, Pro und Contra der umgebauten Flexi-Rente individuell abwägen
zu können.

Pflegebedürftigkeit wird künftig anders definiert. Deshalb steigt
der Beitragssatz zur Pflegeversicherung.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II steigt ab 1. Januar 2017 der
Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf dann 2,55 Prozent. Wer kinderlos
ist, muss ab dem vollendeten 23.  Lebensjahr noch einen Zuschlag
zahlen, sodass der Beitragssatz dann bei insgesamt 2,8 Prozent liegt.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung ist gesetzlich
geregelt und einheitlich für alle Pflegekassen unter dem Dach der
gesetzlichen Krankenkassen.

Der Beitragssatz steigt, weil ab 2017 eine neue Definition der
Pflegebedürftigkeit gilt. Zusätzlich zu den bislang vorrangig
berücksichtigten körperlichen Einschränkungen richtet sich das
Augenmerk verstärkt auch auf den Verlust geistiger Fähigkeiten.

Den Beitragssatz von 2,55 Prozent teilen sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer solidarisch jeweils zur Hälfte – eine Ausnahme davon
gibt es nur in Sachsen. Dort ist der Beitragssatz des Arbeitgebers 1
Prozent niedriger als der des Arbeitnehmers.

Der Kinderlosenzuschlag ist von den Beschäftigten alleine zu tragen.

Für rund 1,7 Millionen Beschäftigte heißt es im neuen Jahr:
höherer Mindestlohn.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt erstmals zum 1. Januar 2017 um 34
Cent auf brutto 8,84  Euro pro Stunde.

Laut Statistischem Bundesamt wurden im April 2016 1,9 Millionen Jobs
mit Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto bezahlt. Eine Million
Beschäftigungsverhältnisse wurde mit weniger als dem Mindestlohn
vergütet, darunter die Beschäftigtengruppen, die gesetzlich vom
Mindestlohn ausgenommen sind. Der Mindestlohn schützt die
Beschäftigten in den Branchen mit Niedriglöhnen vor Dumpinglöhnen.
Rund 3,7 Millionen Arbeitnehmer haben von der Einführung des
gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 profitiert.

Für eine Übergangsfrist kann durch Tarifverträge in denjenigen
Branchen, die bereits vor Einführung des Mindestlohngesetzes unter
dem gesetzlichen Mindestlohn lagen, vom gesetzlich festgelegten Wert
abgewichen werden. 2017 ist das noch für zwei Branchen bedeutsam:

  • Für Großwäschereien, die für Firmenkunden wie zum
  • Beispiel für Hotels, Restaurants, Krankenhäuser, Seniorenheime oder
    Arztpraxen tätig sind, gilt in den Ost-Bundesländern der derzeitige
    Branchenmindestlohn von 8,75 Euro noch bis Ende September 2017 und
    liegt somit 9 Cent unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns.[/*]

  • In
  • der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau steigt das
    Mindestentgelt zum Jahreswechsel auf 8,60 Euro einheitlich für Ost
    und West, ab November 2017 dann auf 9,10 Euro.[/*]

Zwei Sonderregelungen gelten derzeit noch für Zeitungsausträger und
Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 Euro
brutto pro Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns).
Ab dem 1. Januar 2017 haben zwar auch sie Anspruch auf brutto 8,50
Euro – aber eben noch nicht auf den neuen gesetzlichen Mindestlohn
von 8,84 Euro. Den gibt es für diese Gruppe erst ab dem Jahresbeginn
2018.

Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt bereits der
gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig
statt 50 bis zu 70 Tagen pro Jahr arbeiten, ohne dass Sozialabgaben
gezahlt werden müssen. Auch diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Der Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer, außer
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder
arbeiten. Auch Auszubildende sowie alle, die verpflichtend ein
Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, haben keinen
Anspruch.

  • Mindestlohn in der Leiharbeit[/*]

Bis zum 31. Dezember 2016 gilt für Leiharbeit der Mindestlohn von 9
Euro (West) und 8,50  Euro (Ost). Die Tarifverhandlungen laufen
derzeit noch; dauern sie über den Jahreswechsel hinaus an, gilt ab 1.
Januar 2017 der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro –
sowohl in verleihfreien Zeiten als auch für den Zeitraum des
Einsatzes in einem Entleihbetrieb.

Bei branchenspezifisch festgelegten Mindestlöhnen können sich die
Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des
Jahres über eine Anhebung freuen:

Branchenspezifische Mindestlöhne (in Euro pro Stunde)

Branche
Aktuell (West/Ost)
Neu (West/Ost)
Termin

Baugewerbe
11,25 bis 14,45/11,05
11,30 bis 14,70/11,30
01/2017

Berufliche Aus-
und Weiterbildung
14,00/13,50
14,60 (West u. Ost)
01/2017

Dachdecker
12,05
12,25
01/2017

Elektriker
10,35/9,85
10,65/10,40
01/2017

Gebäudereiniger
9,80/8,70
10,00/9,05
01/2017

Gerüstbauer
10,70
11,00
05/2017

Land/Forst/
Garten
8,00/7,90
8,60 (West u. Ost)
9,10 (West u. Ost)
01/2017
11/2017

Pflegebranche
9,75/9,00
10,20/9,50
01/2017

Steinmetz/
Bildhauer
11,35/11,00
11,40/11,20
05/2017

Textil/Bekleidung
8,50/8,25
8,84
01/2017

In einigen Branchen wie etwa der Abfallwirtschaft laufen die aktuellen
Verträge noch bis ins Frühjahr 2017. Wie viel Lohn anschließend
gezahlt wird, steht noch nicht fest.

Minijobs: Wegen des künftig höheren Mindestlohns können im Monat
nur noch 50  Stunden und 54 Minuten gearbeitet werden.

Der neue Mindestlohn von 8,84 Euro gilt ab 1. Januar 2017 auch für
Minijobber. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss ab
dem Jahreswechsel angepasst werden. Aber Achtung: Was zunächst ein
Plus von 34 Cent pro Stunde bringt, kann sich als Fallstrick erweisen.
Denn weiterhin darf mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden. 

Ein Minijobber, der bei einem Arbeitslohn von 8,50 Euro derzeit 52
Stunden im Monat arbeitet, verdient damit 442 Euro. Ab Januar summiert
sich der Verdienst bei gleicher Arbeitszeit dann auf 459,68 Euro (52 x
8,84 Euro) im Monat und liegt damit über der Entgeltgrenze. Als
Faustregel gilt beim Mindestlohn im Minijob daher künftig, dass
höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat gearbeitet werden
können, wenn die von Sozialabgaben befreite Beschäftigung nicht
riskiert werden soll. 

Eltern winkt ein finanzielles Plus: Das Kindergeld und der
Kinderzuschlag für Geringverdiener werden angehoben.

  • Kindergeld[/*]

Ab 1. Januar wird das Kindergeld um 2 Euro pro Kind erhöht. Für das
erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 192 Euro, für dritte
Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro
pro Monat.

  • Kinderzuschlag für Geringverdiener[/*]

Wer gering verdient, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der
Familienkasse der Arbeitsagentur einen Kinderzuschlag beantragen. Ab
1. Juli 2017 gibt es bis zu 170 Euro pro Kind (bislang: 160 Euro). Der
Kinderzuschlag wird als Ergänzung zum Kindergeld gezahlt. Einen
Anspruch haben Eltern oder Alleinerziehende, die aus ihren
finanziellen Mitteln zwar ihren eigenen Bedarf, nicht aber den ihrer
Kinder decken können. Das Verfahren, um den Zuschlag zu berechnen,
ist kompliziert, weil es beim Einkommen sowohl eine Mindest- als auch
eine Höchstgrenze gibt. Nur wer mit seinem Einkommen zwischen diesen
beiden Werten liegt, hat überhaupt Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Gute Nachrichten für Künstler: In ihrer Sozialversicherung sinkt
der Beitrag.

Die Abgabe zur Künstlersozialversicherung sinkt zum 1. Januar 2017
von 5,2 auf 4,8 Prozent. Hintergrund der Beitragsreduzierung: Durch
intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der
Künstlersozialversicherung kommen inzwischen deutlich mehr
Auftraggeber und Unternehmen ihrer Abgabepflicht nach, was zur
Entlastung aller führt.

Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit etwa 180.000
selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in
den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
einbezogen. Wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer tragen sie die
Hälfte ihrer Sozialabgaben, die andere Hälfte wird durch einen
Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der
Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und
publizistische Leistungen verwerten. 

Bei Hartz IV heißt es: mehr Geld vor allem für Kinder. Auch wer
als Behinderter Sozialhilfe erhält, wird profitieren. Dagegen werden
alleinstehende Asylbewerber über weniger Geld verfügen.

Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren
Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe nach
SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderungen, Bezieher von
Grundsicherung im Alter). Auch für Asylbewerber ändern sich die
Leistungen.

  • Höhere Regelsätze[/*]

Die Hartz-IV-Sätze werden angehoben: Ab 1. Januar 2017 erhalten
Empfänger monatlich zwischen 3 und 21 Euro mehr. Wie sich die Höhe
der Grundsicherung für die Regelbedarfsstufen von 2016 zu 2017
verändert, zeigt die folgende Übersicht:

Bezieher
Regelbedarfsstufe

alleinstehend/alleinerziehend
1 = 409 Euro (plus 5 Euro)

Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften
2 = 368 Euro (plus 4 Euro)

erwachsene Behinderte in stationären
Einrichtungen
3 = 327 Euro (plus 3 Euro)

nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25
Jahren im Haushalt der Eltern
3 = 327 Euro (plus 3 Euro)

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren
4 = 311 Euro (plus 5 Euro)

Kinder von sechs bis unter 14 Jahren
5 = 291 (plus 21 Euro)

Kinder von 0 bis sechs Jahre
6 = 237 Euro (unverändert)

Der Regelsatz wird anhand der Entwicklung von Löhnen und Preisen
jährlich fortgeschrieben. Die Anpassung liegt nicht im Ermessen der
Bundesregierung, sondern folgt einer gesetzlichen Vorgabe. Dabei
werden die Lohnentwicklung mit 30 und die Preisentwicklung mit 70
Prozent berücksichtigt. Die Anpassung erfolgt jeweils zu Beginn eines
Jahres. Zuletzt war der Satz im Januar 2016 angehoben worden.

  • Größtes Plus für Kinder[/*]

Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder zwischen 6 und
13 Jahren: Statt bisher 270 bekommen die unter 14-Jährigen demnächst
291 Euro pro Monat. Dem Plus liegen neue Einkommens- und
Verbrauchsstichproben des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Demnach
ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke
erheblich höher als bisher berechnet. 

  • Sozialhilfeempfänger mit Behinderungen[/*]

Künftig erhalten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene
Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung. Wenn
sie zum Beispiel noch mit den Eltern oder auch in einer
Wohngemeinschaft leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Zudem
können erwachsene Sozialhilfeempfänger künftig leichter ihre Kosten
für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise im
Haushalt der Eltern leben. Auch dies ist eine wesentliche Verbesserung
für erwachsene Menschen mit Behinderungen. 

  • Geringere Leistungen für Asylbewerber[/*]

Auch die staatliche Unterstützung von Asylbewerbern richtet sich nach
der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS).
Deshalb erhalten alleinstehende Asylbewerber 2017 statt 354 Euro nur
noch 332 Euro. Grund dafür ist, dass die Ausgaben für
Haushaltsenergie und Instandhaltung der Wohnung aus der Stichprobe
herausgenommen wurden. Bei der Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft werden diese Kosten durch Sachleistungen
gedeckt.

Berufliche Weiterbildung: Junge Talente können sich über ein
finanziell besser gepolstertes Stipendium freuen. Auch kann es einen
Zuschuss geben, um einen PC anzuschaffen.

Junge Fachkräfte, die in einer Berufsausbildung und -praxis
hervorragende Leistungen gezeigt haben, können mit einem
Weiterbildungsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung den nächsten Schritt auf der Karriereleiter wagen.
Erfreulich: Ab 1. Januar 2017 werden die Förderleistungen für die
berufsbezogene Weiterbildung deutlich erhöht. So steigt die maximale
Förderhöhe von derzeit 6.000 Euro auf 7.200 Euro. Weitere Neuerung:
Das Stipendium kann nicht mehr wie bisher nur für Lehrgangs-, sondern
auch für die Prüfungskosten verwendet werden. Außerdem können
Stipendiaten künftig auch einen Zuschuss in Höhe von 250 Euro
erhalten, um sich einen PC anschaffen zu können.

Die Förderung läuft über maximal drei Jahre für fachliche
Weiterbildungen wie etwa die Vorbereitungskurse für die Meister- und
Techniker- oder Fachwirtsqualifikationen. Das Stipendium lässt sich
auch für fachübergreifende Lehrgänge nutzen. Nähere Informationen
gibt es bei der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung
(SBB).Kranken- und Rentenversicherung: Wie jedes Jahr müssen auch
2017 von mehr Einkommen Beiträge gezahlt werden.

  • Krankenversicherung[/*]

Zum 1. Januar 2017 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten
Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in
der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.237,50 Euro auf 4.350
Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst
werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben.
Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.350 Euro bleibt
beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
(nur Arbeitnehmeranteil - ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf
317,55 Euro im Monat an (bisher: 309,34 Euro).

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 56.250 Euro auf
57.600 im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer
bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die
private Krankenversicherung wird 2017 erst ab einem Monatseinkommen
von 4.800 Euro möglich sein. 2016 reichte bereits ein Bruttogehalt
von 4.687,50 Euro im Monat aus.

  • Rentenversicherung[/*]

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung (West) steigt ab Januar 2017 von 6.200 Euro auf
6.350 Euro (76.200 Euro jährlich). Ab Januar 2017 liegt die
Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.700 Euro im Monat (2016: 5.400
Euro); jährlich sind das 68.400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen
müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur
Rentenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für
die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 7.850 Euro/Monat (West),
also 94.200 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei
7.000 Euro/Monat (84.000 Euro pro Jahr) liegen.

Waisen- und Halbwaisen: Beitragsfreiheit in der gesetzlichen
Krankenversicherung

Wer eine Waisen- oder Halbwaisenrente bezieht, hat ab 1. Januar 2017
Anspruch, beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
pflichtversichert zu werden. Und zwar ohne dass das – anders als
bisher – an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Nur dürfen die
unter 25-Jährigen zuletzt nicht privat krankenversichert gewesen
sein. Die Neuregelung im E-Health-Gesetz gilt nicht nur für
Neurentner, sondern auch für alle, die schon eine Waisen- oder
Halbwaisenrente beziehen.

Bislang wurden Waisen und Halbwaisen, die eine entsprechende Rente
beziehen, auch in der Versicherungsmathematik als „Rentner“
geführt und mussten daher freiwillige Beiträge zur GKV entrichten.
Im Klartext: Wer beide Eltern oder einen Elternteil verloren hatte,
musste bis dato noch einen nicht unerheblichen Teil der Waisen- oder
Halbwaisenrente verwenden, um den Beitrag für den gesetzlichen
Krankenversicherungsschutz zu bestreiten. Diese Benachteiligung hat
der Gesetzgeber nun wettgemacht und stellt Waisenrentner bis zum 25.
Lebensjahr beitragsfrei – sie werden damit nicht mehr als
„Rentner“ geführt, sondern sie finden wie andere Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene beitragsfreien Schutz als
Familienversicherte.

Keine (Neu-)Regelung ohne Ausnahmen: Wer parallel zur Waisenrente
arbeitet, zum Beispiel eine Berufsausbildung macht, muss auch künftig
den Pflichtbeitrag bezahlen.

Die Neuregelung wurde im sogenannten E-Health-Gesetz, dem „Gesetz
für sichere digitale Kommunikation und Anwendung im
Gesundheitswesen“, festgeschrieben. Dies trat bereits 2015 in Kraft,
die Änderungen für Waisenrentner sollen aber erst zum 1. Januar 2017
greifen.

Unterhalt: Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren
Kindern mehr zahlen. Weil der Betrag, über den jemand unangetastet
verfügen kann, sich nicht ändert, wird weniger Geld für eigene
Bedürfnisse übrig bleiben.

Ab 1. Januar beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur
Vollendung des sechsten Lebensjahres 342 Euro (2015: 335 Euro)
monatlich. Sieben- bis Zwölfjährige haben Anspruch auf 9 Euro mehr
(393 Euro statt 384 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr
bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 460
Euro (2015: 450 Euro) festgelegt. Der Mindestbedarf eines
volljährigen Kindes steigt um 11 Euro von 516 auf 527 Euro.

Der Mindestunterhalt gilt für Unterhaltspflichtige mit einem
Nettoeinkommen bis 1.500 Euro. Bei höherem Einkommen steigt der
Betrag je nach Einkommensstufe.

Der Betrag, über den ein Unterhaltsschuldner 2017 unangetastet
verfügen kann, ändert sich nicht: Er bleibt für Erwerbstätige bei
1.080 Euro; für Unterhaltsverpflichtete, die keinem Erwerb nachgehen,
sind es weiterhin 880 Euro. Dabei ist vorausgesetzt, dass das bis zu
21 Jahre alte Kind im Haushalt von Vater oder Mutter lebt und eine
allgemeine Schulbildung anstrebt. Besteht die Pflicht zum Unterhalt
gegenüber anderen Kindern, liegt der Selbstbehalt bei 1.300 Euro. Wer
einem Ehegatten oder dem Vater oder der Mutter eines unehelichen
Kindes gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, kann über 1.200
Euro frei verfügen. Muss man seinen Eltern Unterhalt zahlen, sind es
1.800 Euro.

Weil Kinder 2017 einen höheren Anspruch haben, zugleich aber der
Selbstbehalt unverändert bleibt, werden getrennt lebende Väter und
Mütter im neuen Jahr in der Regel weniger Geld für sich zur
Verfügung haben.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: bei
minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen komplett. Wie
viel Unterhaltspflichtige also tatsächlich zahlen müssen, listet die
sogenannte Düsseldorfer Tabelle auf. Allerdings ist die bereits
angekündigte Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2017 (für
erstes und zweites Kind von 190 auf 192 Euro, für ein drittes auf 198
und für das vierte und jedes weitere auf 223 Euro) in der jetzigen
Übersicht noch nicht berücksichtigt.

Der Unterhaltsbedarf basiert auf Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle.
Diese wird seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit
anderen Oberlandesgerichten herausgegeben, um bundesweit einheitliche
Unterhaltsansprüche zu gewährleisten. Sie stellt zwar nur eine
unverbindliche Richtlinie dar - dient jedoch in der Rechtspraxis
gemeinhin als Grundlage, um Ansprüche auf Unterhalt zu berechnen.

Bleibt der Unterhalt aus, springt der Staat mit einem Vorschuss
ein. 2017 sollen einige der jetzigen Beschränkungen wegfallen.

Wenn der Ex-Partner den Kindesunterhalt gar nicht oder lediglich
unregelmäßig zahlt, können alleinerziehende Väter und Mütter beim
Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen (2016 für Kinder bis
zu 5 Jahren: 145 Euro monatlich, 194 Euro für Sechs- bis
Elfjährige). Derzeit ist dieser Anspruch auf 72 Monate begrenzt und
endet mit dem zwölften Lebensjahr. Im neuen Jahr sollen diese
Beschränkungen nun aufgehoben werden: In Zukunft soll der
Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt werden.
Für die Zwölf- bis 17-Jährigen soll es dann 268 Euro geben.
Außerdem soll die bisherige zeitliche Befristung auf 72 Monate
entfallen. Und auch die Beträge beim Unterhaltsvorschuss sollen
angehoben werden: Auf 150 Euro für bis 5-Jährige und 201 Euro für
Sechsjährige bis zum 12. Lebensjahr).

Auf die Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss hat sich das
Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 verständigt. Die neuen Regelungen
sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2017 gelten. Aber derzeit wird
noch zwischen Bund und Ländern um die Finanzierung gerungen, und auch
Städte und Gemeinden haben Bedenken, dass die Änderungen angesichts
der zu erwartenden Antragsflut so kurzfristig umgesetzt werden
können.

Laut Schätzungen des Bundesfamilienministeriums werden von der
Neuregelung zusätzlich mindestens 260.000 Kinder profitieren.

Krankenkassen: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum allgemeinen
Beitragssatz soll 2017 bei 1,1 Prozent liegen. Je nach Kasse kann er
auch deutlich höher sein.

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung
bleibt auch 2017 unverändert bei 14,6 Prozent. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer tragen diesen jeweils zur Hälfte. Auch der von den
Arbeitnehmern allein aufzubringende Zusatzbeitrag wird im Schnitt
unverändert bei 1,1 Prozent liegen. Damit bleibt der gesamte Beitrag
zur gesetzlichen Krankenversicherung mit im Schnitt 15,7 Prozent
stabil.

Einzelne Versicherte müssen jedoch womöglich mehr zahlen - weil jede
Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag selbst festlegt. Er richtet sich
unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet.
Der Zusatzbeitrag kann derzeit bis zu 1,9 Prozent betragen. Die
Mehrzahl der Kassen beschließt die Höhe ihres Zusatzbeitrags für
das nächste Jahr in den Sitzungen des Verwaltungsrats, die zwischen
Anfang und Mitte Dezember stattfinden.

Der durchschnittliche Satz der Zusatzbeiträge   2016 und 2017 1,1
Prozent   ergibt sich aus den Daten des Schätzerkreises zur
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV). Der GKV-Spitzenverband bietet im Internet
eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen.

Erheben Krankenkassen den zusätzlichen Beitrag erstmals oder wollen
sie ihn anheben, dann müssen sie ihre Mitglieder vorab in einem
gesonderten Schreiben auf das Recht zur Sonderkündigung sowie auf die
Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes hinweisen.
Diejenigen Kassen, die einen Zusatzbeitrag über dem
durchschnittlichen Satz verlangen, müssen ihre Mitglieder explizit
über die Möglichkeit informieren, in eine günstigere Versicherung
zu wechseln.

Steuern und Recht

Steuererklärung: Das neue Steuergesetz beschert längere Fristen,
um die Erklärung abzugeben. Außerdem verzichtet der Fiskus auf
Belege. Wer sich bei der Abgabe verspätet, zahlt einen höheren
Zuschlag.

  • Längere Fristen[/*]

Am 1. Januar 2017 wird das neue Steuergesetz in Kraft treten. Mehr
Zeit, sich dem Fiskus zu erklären, bringt es aber erst 2019. Wer
seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis
zum 31. Juli Zeit. Bis dahin bleibt der 31. Mai der Stichtag. Die ab
2019 um zwei Monate verlängerte Frist wird dauerhaft gelten.

Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das
Finanzamt zusammen, können sie sich ebenfalls zwei Monate mehr Zeit
nehmen. Da der letzte Termin derzeit der 31. Dezember ist, kann die
Steuererklärung für 2018 also bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr)
abgegeben werden

  • Weniger Belege[/*]

Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 wird`s auch ein wenig
unbürokratischer werden: Belege müssen nicht mehr eingereicht
werden. Allerdings kann das Finanzamt die Unterlagen anfordern   zum
Beispiel Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise über
Zuwendungen. Die Vorlage kann der Fiskus bis zu einem Jahr nach
Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange müssen sämtliche Belege
sorgfältig aufbewahrt werden.

  • Zuschläge bei verspäteter Abgabe[/*]

Nach wie vor entscheidet der Bearbeiter im Finanzamt, ob ein Zuschlag
wegen verspäteter Abgabe festgesetzt wird. Wer jedoch die Frist
erheblich überzieht und Steuern nachzahlen muss, der wird in Zukunft
wegen der Verspätung auf jeden Fall zur Kasse gebeten. Mindestens 25
Euro je angefangenem Verspätungsmonat sind künftig zu zahlen.

Steuersätze: Die Einkommensgrenzen steigen. Von diesem Mittel
gegen die kalte Progression profitieren alle.

Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr
um 0,73 Prozent. Damit wird die erwartete Inflationsrate quasi in den
Steuertarif eingepreist. Mit dieser Verschiebung, die allen
Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten „kalten
Progression“ ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken,
dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation
zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt
würden.

Die sogenannten Sachbezugswerte ‒ maßgeblich fürs Finanzamt,
wenn Arbeitgeber Verpflegung spendieren ‒ werden an die Entwicklung
der Preise angepasst.

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den
Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Eine wichtige
Bemessungsgrundlage bilden dabei die Sachbezugswerte: Ab 1. Januar
2017 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 241 Euro
(bisher: 236 Euro). Damit sind ab dem Jahreswechsel für verbilligte
oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

  • Frühstück 51,00 Euro monatlich/1,70 Euro
  • kalendertäglich[/*]

  • Mittagessen 95,00 Euro monatlich/3,17
  • Euro kalendertäglich[/*]

  • Abendessen 95,00 Euro
  • monatlich/3,17 Euro kalendertäglich.[/*]

Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des
Jahres 2017.

Die Werte für Sachbezüge erhöhen sich nur für die Verpflegung –
der Wert für Unterkunft oder Miete bleibt unverändert bei 223 Euro.
Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als
auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das
monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu
zahlen sind, erhöht sich um 464 Euro.

Rürup-Rente: Die Sätze für den steuerlichen Abzug der Beiträge
als Sonderausgaben sowie für die spätere Besteuerung im Rentenalter
erhöhen sich.

  • Abzug als Sonderausgaben[/*]

Ab 1. Januar 2017 erhöhen sich die Beiträge für eine Rürup-Rente
(auch Basis-Rente genannt), die in der Steuererklärung als
Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden
können. Statt bislang 82 können künftig bis zu 84 Prozent der
Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuervorteile durch
eine Rürup-Rente sind durch einen Höchstbetrag gedeckelt: Auch
dieser steigt 2017   und zwar von jährlich 22.766 Euro pro Person
auf 23.362 Euro (bei Verheirateten: 46.724 Euro). Das sind – bei
einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe des maximalen
Förderbeitrags von 23.362 Euro – maximal 19.624 Euro (39.248 Euro
für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 46.724 Euro). Die
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen davon jedoch
abgezogen werden. Selbstständige, die nicht freiwillig in die
gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können die vollen 23.362
Euro ausschöpfen. Der Prozentsatz, der in der Steuererklärung
abgezogen werden kann, erhöht sich Jahr für Jahr um 2 Prozent. Ab
dem Jahr 2025 können dann 100 Prozent der Beiträge steuerlich
berücksichtigt werden.

  • Besteuerung in der Rentenphase[/*]

Wer schon eine Rürup-Rente bezieht, muss diese teilweise wieder
versteuern ‒ denn in der Einzahlungsphase wurden damit ja
steuerliche Vergünstigungen erzielt. Abhängig von dem Jahr, in dem
erstmalig Rente bezogen wird, ist ein auch in den späteren Jahren
unveränderlicher Besteuerungssatz festgelegt. Wer 2017 in Rente gehen
wird, muss dauerhaft 74 Prozent der Rürup-Rente versteuern. 2016
betrug der Anteil noch 72 Prozent.

Einkommensteuer: Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich.
Damit steigt das vom Fiskus unangetastete Existenzminimum.

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im nächsten Jahr
für Ledige auf 8.820 Euro – das ist ein Plus von 168 Euro
gegenüber 2016 (8.652 Euro). Verheirateten stehen 17.640 Euro zu, 336
Euro mehr als bisher. Das bedeutet: Erst oberhalb des jeweiligen
Existenzminimums zieht der Fiskus im nächsten Jahr vom Einkommen
Steuern ab.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das
Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen
für 2017 um 108 Euro auf 4.716 Euro (2016: 4.608 Euro) erhöht. Für
Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr
steuerfrei.

Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides berechnet das Finanzamt für
jeden, der verpflichtet ist, Einkommensteuer zu zahlen, ob das
Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist
oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Vor allem
bei den höheren Einkommen ist die steuerliche Ersparnis durch den
Kinderfreibetrag meist höher.

Mutterschutz: Renoviertes Gesetz beschert Verbesserungen
Für mehr Schwangere, frischgebackene Mütter und deren Kinder gibt es
mehr Schutz als bisher: Das neue Mutterschutzgesetz gewährt längere
Schutzfristen bei der Geburt von behinderten Kindern, bezieht erstmals
Schülerinnen und Studentinnen ein und regelt die Vorgaben für
Beschäftigungsverbote von Schwangeren neu.

  • Schutz auch für Schülerinnen und
  • Studentinnen[/*]

Nichts ändert sich mit der Reform des Gesetzes an den Fristen für
den Mutterschutz: Grundsätzlich wird die Frist weiterhin sechs Wochen
vor der Entbindung beginnen und acht Wochen danach enden. Allerdings
wird der Kreis derer, die Schutz genießen, deutlich ausgeweitet:
Bislang gilt er nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen beziehungsweise einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit
nachgehen; das renovierte Gesetz bezieht nun auch Praktikantinnen
sowie Schülerinnen und Studentinnen ein. Diese können nun selbst
entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder weiter
Pflichtseminare und Prüfungen absolvieren.

Darüber hinaus stellt das Gesetz klar, dass die Regelungen zum
Mutterschutz beispielsweise auch für Teilnehmerinnen des
Bundesfreiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen gelten.

  • Längere Schutzfristen bei behinderten
  • Kindern[/*]

Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes wird von
bisher acht auf zwölf Wochen verlängert. Diese verlängerte Frist
gab es bisher nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten.

Der Gesetzgeber erkennt damit die besonderen körperlichen und
psychischen Belastungen an, die häufig mit einer solchen Geburt
verbunden sind. Zudem wird mit der verlängerten Schutzfrist dem
höheren Pflegebedarf von behinderten Kindern Rechnung getragen.

  • Kündigungsschutz bei Fehlgeburten[/*]

Neu eingeführt wird auch ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine
Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben. Sie können sich
nun auf einen viermonatigen Kündigungsschutz stützen – für sie
gelten nun die gleichen Regeln, als hätten sie ein lebendes Kind
geboren.

  • Schwangere dürfen an Sonn- und Feiertagen
  • arbeiten[/*]

Schwangeren Frauen ist es nach dem neuen Mutterschutzgesetz erlaubt,
auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn sie das ausdrücklich
wünschen.

  • Problematische Arbeitsplätze: Die Arbeitsbedingungen
  • anzupassen hat Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.[/*]

Betriebe können ein Beschäftigungsverbot aussprechen, weil bei
problematischen Arbeitsplätzen die Gesundheit der Frau und ihres
Kindes während der Schwangerschaft sowie in den Wochen danach
gefährdet werden könnte. Das neue Mutterschutzgesetz gibt jetzt vor,
zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen angepasst werden
können. Lassen sich mögliche Gefährdungen dadurch nicht
ausschließen, ist vor einem Beschäftigungsverbot darüber hinaus
zunächst ein Wechsel des Arbeitsplatzes zu erwägen.

Der Gesetzentwurf wurde am 4. Mai vom Kabinett beschlossen und war
schon zur Beratung im Bundestag. Auch der Bundesrat muss noch
zustimmen. Es soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

500 Jahre Reformation: ein Grund zum allgemeinen Feiertag
Im nächsten Jahr ist der Reformationstag am üblichen 31. Oktober
ein bundeseinheitlicher Feiertag. Weil sich der Thesenanschlag
Martin Luthers an die Tür der Schlosskirche zu Wittenberg zum 500.
Mal jährt, haben sich alle Bundesländer dafür ausgesprochen, dieses
Reformationsjubiläum – einmalig – mit einem gesetzlichen Feiertag
zu begehen. Für einige Verlage, die Kalender produzieren, kam die
Entscheidung vermutlich ein wenig spät.

Leiharbeit: Der Verleiher darf seine Arbeiter einer Firma nicht
zeitlich unbegrenzt überlassen; außerdem wird im neuen Jahr gelten:
gleicher Lohn nach neun Monaten.

Verbesserungen bringt das neue Jahr für diejenigen, die als
Leiharbeiter beschäftigt sind: Ab dem 1. April 2017 darf der
Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate
demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer
entweder woanders arbeiten oder von der Firma, für die er bisher
tätig war, übernommen werden. Außerdem sollen Leiharbeitnehmer
spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die
Stammbeschäftigten (Equal Pay-Regel) erhalten. Praktische
Auswirkungen hat diese Bestimmung dann frühestens ab 1. Januar
2018
.
Dies sind die wichtigsten Neuerungen, die mit dem "Gesetz zur
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" auf den Weg gebracht
wurden. Ausnahmen zu beiden Vorschriften sind möglich, wenn die
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften abweichende Vereinbarungen
treffen.

Die geänderten Bestimmungen verbieten, dass Leiharbeiter als
Streikbrecher eingesetzt werden. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von
einem Arbeitskampf betroffen ist, wird künftig nur möglich, wenn
sichergestellt ist, dass sie keine Tätigkeiten von Streikenden
übernehmen.

Im laufenden Jahr sind nach Angaben der Bundesregierung fast 1.000.000
Menschen als Leiharbeiter beschäftigt.

Werkverträge: Eine Arbeitnehmerüberlassung muss künftig immer
offengelegt werden. Damit soll ab 1. April 2017 verhindert werden,
dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird.

Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmer ist, entsteht mehr
Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und
selbstständiger Tätigkeit.

Bislang war es möglich, als Werkunternehmer vorsorglich eine
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen und sich auf
diese zu berufen, wenn sich bei einer Überprüfung herausstellte,
dass in Wahrheit kein Werkvertrag, sondern eine verdeckte
Arbeitnehmerüberlassung vorlag. Dann hatte der Zeitarbeitnehmer zwar
unter Umständen Anspruch auf einen höheren Lohn, aber es handelte
sich nicht um illegale Arbeitnehmerüberlassung.

In Zukunft wird diese Absicherung eines Werkvertrages durch eine
"Vorratsverleiherlaubnis" nicht mehr erlaubt sein. Arbeitgeber, die
vermeintliche Werkverträge einsetzen, um arbeitsrechtliche
Schutzstandards zu umgehen, können ihr Verhalten nachträglich nicht
mehr als Leiharbeit „umdeklarieren“ und damit legalisieren.

Weiterhin werden die Informationsrechte des Betriebsrates gestärkt:
Betriebsräte haben in Zukunft das Recht, sowohl über den zeitlichen
Umfang des Einsatzes und den Einsatzort als auch über die
Arbeitsaufgaben des Fremdpersonals informiert zu werden.

Händler müssen über Schlichtungsstellen informieren, die bei
einem Streit zwischen ihnen und Kunden eingeschaltet werden können.

Zugelassene „Verbraucherschlichtungsstellen“ dürfen bereits seit
1. April 2016 Konflikte zwischen Firmen und Kunden schlichten. So ist
es im „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ geregelt. Ab 1.
Februar 2017
werden Anbieter nun auch verpflichtet, auf ihren
Internetseiten und beim Schriftwechsel mit Kunden auf diese
Anlaufstellen für eine außergerichtliche Einigung hinzuweisen. Auch
müssen die Unternehmen – zum Beispiel im Impressum des
Internetauftritts oder in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen –
erklären, ob sie grundsätzlich bereit sind, an diesem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Denn: Bis auf wenige Unternehmen
aus bestimmten Branchen (zum Beispiel Luftfahrt- und teilweise auch
Verkehrsunternehmen sowie Energieversorger) ist keine Firma
verpflichtet, sich darauf einzulassen. Auch kann ein Unternehmen seine
Entscheidung pro Schlichtung wieder rückgängig machen. Wegen dieser
Regelungen ist die nun zur Pflicht erklärte Information für den
Kunden unverzichtbar.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) basiert auf einer
EU-Vorgabe (ADR-Richtlinie) über die alternative Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Deren Zielsetzung ist es zum
einen, die Gerichte von privatrechtlichen Verfahren mit nur geringen
Streitwerten zu entlasten. Zum anderen will die EU für Kunden, die
mit Handwerkern oder Händlern im Clinch liegen, mit der Schlichtung
schnell einvernehmliche Kompromisslösungen auf den Weg bringen –
ohne dass bei der Einigung hohe bürokratische Hürden zu überwinden
sind. Die Kosten für Schlichtungsverfahren trägt grundsätzlich der
Unternehmer. Spätestens 90 Tage nach Eingang der vollständigen
Beschwerdeakten sollte das Verfahren abgeschlossen sein.

Während des Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung gehemmt. Sind
Verbraucher also mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht zufrieden oder
kommt es zu keiner Einigung, können sie im Anschluss immer noch eine
Klage vor Gericht erwägen.

Wenn bereits ein Verfahren vor Gericht anhängig ist oder es sich um
eine Streitigkeit von übergeordneter Bedeutung handelt, die aufgrund
häufig angewandter Praxis viele Kunden betrifft, soll keine
Schlichtung erfolgen.

Von der Verbraucherschlichtung fern der Gerichte grundsätzlich
ausgeschlossen sind der Gesundheitssektor, einige staatliche
Dienstleistungen sowie alle arbeitsvertraglichen Streitigkeiten.

Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW helfen bei einem
Konflikt, der sich nicht im Vorfeld lösen lässt, die richtige
Schlichtungsstelle zu finden und den Antrag korrekt zu stellen.

Bundesteilhabegesetz: Damit soll die Lebenssituation behinderter
Menschen verbessert werden. Die erste Stufe bringt höhere
Freibeträge.

Im Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird ab 1. Januar 2017 die erste
Stufe gezündet: Nach und nach soll die Lebenssituation von Menschen
mit Behinderungen bis 2020 in drei Reformetappen verbessert werden.
Zunächst werden dazu für Menschen mit Behinderung, die
Eingliederungshilfe erhalten, die Einkommensfreibeträge erhöht.

Diese Leistung wurde bisher vom Sozialamt für Maßnahmen gewährt,
die eine drohende Behinderung abwenden, eine bereits vorhandene
Behinderung mildern oder beseitigen können oder die dabei helfen, den
behinderten Menschen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Konkret
geht es dabei um Rehaleistungen, um Fahrtkosten zu den Werkstätten
und die Versorgung in betreuten Wohneinrichtungen.

Bisher waren diese Leistungen maßgeblich von der Wohnform (Wohnung,
Wohngemeinschaft oder Einrichtung) abhängig. Große Teile des eigenen
Einkommens und Vermögens sowie auch des (Ehe-)Partners mussten
eingesetzt und aufwendig offengelegt werden, bevor Eingliederungshilfe
gewährt wurde. Sparen war kaum möglich.

Das neue Gesetz löst nun die Eingliederungshilfe aus dem
„Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe heraus. Unter dem Titel
"Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen
mit Behinderungen" sollen Teilhabe und notwendige Unterstützung
ermöglicht werden. In einem ersten Schritt werden ab 1. Januar 2017
die Freibeträge für Erwerbseinkommen um bis zu 260 Euro monatlich
angehoben. Anstatt bisher 2.600 Euro dürfen dann 27.600 Euro als
Sparvermögen behalten werden, ohne dass sie angerechnet werden. Diese
Verbesserungen gelten auch beim gleichzeitigen Bezug von
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, wenn der Betroffene
erwerbstätig ist.

Weiter stehen mit der ersten Stufe des Bundesteilhabegesetzes
Änderungen im Schwerbehindertenrecht ins Haus. So wird künftig eine
Vertrauensperson bereits bei 100 schwerbehinderten Menschen im Betrieb
freigestellt werden können. Derzeit sind dafür 200 schwerbehinderte
Arbeitnehmer erforderlich.

Beim gewerblichen Geschlechtsverkehr gilt ab 1. Juli 2017: Nur mit
Kondom. So schreibt es das Prostitutionsgesetz vor.

Diese Pflicht müssen sowohl alle Sexworker als auch Betreiber und
Veranstalter sowie die Freier beachten. Sie erstreckt sich auf alle
Varianten geschlechtlichen Verkehrs. Wer als Freier dagegen
verstößt, dem droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Das sieht das
am 27. Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt angezeigte „Gesetz zur
Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der
Prostitution tätigen Personen“ vor. Zugleich verbietet das Gesetz
Werbung für Sex ohne Kondom und für einige erniedrigende
Sexualpraktiken als gewerblicher Veranstaltung. Wer weiterhin im
Sexgewerbe tätig sein möchte – egal ob haupt- oder nebenberuflich
– muss sich amtlich registrieren lassen. Alle Prostitutionsstätten
– also etwa Bordelle, Sexclubs und Love-Mobile-Parks – brauchen
künftig eine behördliche Erlaubnis.

Höhere Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf in Thüringen.
Wie hoch die Grunderwerbsteuer ist, die der Fiskus beim Erwerb einer
Immobilie kassiert, dürfen die Bundesländer selbst festlegen. In
Thüringen wird zum Jahreswechsel kräftig an der Gebührenschraube
gedreht: Ab 1. Januar 2017 werden dann 6,5 Prozent (bisher: 5 Prozent)
fällig. Bei einer Immobilie für 300.000 Euro schlägt das mit 19.500
Euro zu Buche. Bei der Berechnung wird der Kaufpreis des Objekts
zugrunde gelegt. Bei Erbschaften oder Schenkungen fällt keine
Grunderwerbsteuer an.

Energie, Wohnen, Verkehr

Effizienzlabel für Elektrogeräte werden langsam reformiert. Es
wird wieder nur die Gruppen „A“ bis „G“ geben, und Grenzwerte
müssen neu definiert werden.

Effizienzlabel für Elektrogeräte sollen aussagekräftiger werden,
bleiben aber zunächst einmal, wie sie sind. Zwar soll eine
EU-Verordnung zur Reform der Label am 1. Januar 2017 in Kraft treten,
doch bis sich das im Handel bemerkbar macht, wird noch viel Zeit
vergehen. Vorgesehen ist, dass die Skala künftig wieder auf die
Effizienzklassen A bis G beschränkt wird; die Klassen A+ bis A+++
sollen entfallen. Alle Geräte müssen demgemäß neu eingruppiert,
die Grenzwerte für alle Gerätetypen neu definiert werden. Mit
Inkrafttreten der Verordnung zu Beginn des nächsten Jahres wird erst
mit diesen Vorarbeiten begonnen.

Fernsehgeräte bekommen ein geändertes Effizienzlabel.
Ab 1. Januar 2017 gilt ein Effizienzlabel mit den Klassen von A++ bis
E. Die bisherige Klasse F entfällt somit, und statt A+ ist nun A++
die Top-Kategorie. Freiwillig dürfen Hersteller auch schon die Skala
A+++ bis D nutzen.

Wer selbst Strom erzeugt, wird stärker zur Kasse gebeten. Alle,
die ihre kleine Photovoltaikanlage modernisieren oder auch erweitern
möchten, sollten dafür das nächste Jahr nutzen.

Wer Strom erzeugt und selbst verbraucht, muss dafür im nächsten Jahr
mehr zahlen. Bislang werden für jede selbst verbrauchte
Kilowattstunde 35 Prozent der EEG-Umlage fällig; ab 1. Januar
20
17 sind es 40 Prozent. Anlagen mit einer Leistung von weniger
als 10 Kilowatt sind aber für die ersten 10.000 selbstgenutzten
Kilowattstunden pro Jahr weiterhin von der Umlage befreit. Damit
müssen zumindest die Besitzer der meisten Photovoltaik-Anlagen auf
Ein- und Zweifamilienhäusern gar keine Umlage bezahlen.

Wer seine bestehende, kleine Photovoltaikanlage modernisieren oder
erweitern möchte, sollte dafür allerdings das Jahr 2017 nutzen. Denn
ab 2018 entfällt für jede Bestandsanlage nach einer Modernisierung,
Erweiterung oder sogenannter Ertüchtigung die Komplettbefreiung von
der EEG-Umlage. Dann muss für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde
ein zunächst 20-prozentiger Anteil der Umlage gezahlt werden. Bis
dahin aber bleiben Anlagen, sofern ihre bislang installierte Leistung
nur um bis zu 30 Prozent erweitert wird, noch vollständig befreit.

Der bevollmächtigte Schornsteinfeger wird alten Heizungen bis zum
Baujahr 1991 ein Energielabel verpassen.

Alle Heizkessel, die bis einschließlich 1991 hergestellt wurden,
erhalten ab 1. Januar 2017 beim Besuch des bevollmächtigten
Schornsteinfegers - der sogenannten Feuerstättenschau   ein
Effizienzlabel. Das zum Jahresbeginn 2016 freiwillig eingeführte
Etikett ist dann Pflicht. In den Folgejahren werden immer jüngere
Geräte einbezogen, bis ab 2024 alle Kessel ab 15 Jahren ein Label
erhalten. Das Etikett ordnet die Heizung einer Effizienzklasse von A+
bis G zu und macht so deutlich, wie sparsam sie Energie einsetzt.

Neu installierte Holzheizungen müssen hinsichtlich Effizienz und
Ausstoß von Abgasen Auflagen erfüllen.

Alle neuen Heizungen, die mit Scheitholz, Pellets oder anderen festen
Brennstoffen arbeiten, müssen ab 1. April 2017 Effizienz- und
Abgasvorgaben einer Ökodesign-Richtlinie erfüllen. Betroffen sind
alle Kessel und Verbundanlagen mit einer Wärmeleistung bis 500 kW.
Bis zu einer Leistung von 70 kW erhalten die Geräte zudem ein
Effizienzlabel, das die Klassen A+++ bis G ausweist.

Alte Kaminöfen müssen nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Kaminöfen, deren Typenschild ein Datum vor dem 1. Januar 1985
ausweist, müssen 2017 ausgetauscht oder aufgerüstet werden. Ab 1.
Januar 2018 dürfen sie ohne Nachweis, dass sie gemäß dem Stand der
Technik weniger Staub in die Luft ausstoßen, nicht mehr betrieben
werden.

Wasserspeicher bis zu einem Volumen von 2.000 Litern müssen
deutlich besser isoliert werden, um den Verlust an Wärme zu
verringern. Das wird voraussichtlich die Preise steigen lassen.
Ab dem 26. September 2017
gelten verschärfte Anforderungen an die
Energieeffizienz von neuen Wärmepumpen, Elektroheizkesseln,
Blockheizkraftwerken (BHKW) der Klassen Mikro und Mini BHKW sowie
Niedertemperaturwärmepumpen. Neu sind dann ebenfalls
Mindestanforderungen an die Wärmeverluste von Warmwasserspeichern bis
zu einem Volumen von 2.000 Litern. Um diese zu erfüllen, muss die
Wärmedämmung der Geräte deutlich verbessert werden. Zu erwarten
ist, dass die Geräte vermehrt vakuumisoliert werden und die Preise
steigen. Wegen dieser Änderung löst beim Effizienzlabel für
Warmwasserspeicher die neue Klasse „A+“ das „A“ als
Top-Kategorie ab.

Bei Staubsaugern wird die Watt-Leistung fast halbiert. Statt wie
bislang mit bis zu 1.600 Watt für Sauberkeit zu sorgen, sind künftig
nur noch maximal 900 Watt erlaubt.

Ab 1. September 2017 dürfen neue Staubsauger für den
Haushaltsbereich nur noch maximal eine Leistung von 900 Watt haben.
Bislang sind 1.600 Watt zulässig. Der jährliche Stromverbrauch darf
nach dem Stichtag nur noch höchstens 43 Kilowattstunden statt wie
bislang 62 Kilowattstunden betragen. Das Betriebsgeräusch darf nicht
lauter als 80 Dezibel sein. Für die Saugkraft werden Mindestwerte
festgeschrieben: 98 Prozent auf Hartböden und 75 Prozent auf weichen
Untergründen müssen neue Modelle ab September erreichen. Auch das
Effizienzlabel für Staubsauger wird angepasst. Statt von A bis G
reicht die Skala der darauf verzeichneten Effizienzklassen ab 1.
September 2017 von A+++ bis D.

Für einige Haushalte werden Smart Meter Pflicht. Wegen der
elektronischen Stromzähler werden sich die jährlichen Kosten
erhöhen.

Im Jahr 2017 müssen erstmals sogenannte Smart Meter eingebaut
werden   also elektronische Stromzähler, die den tatsächlichen
Verbrauch sowie Nutzungszeiten anzeigen und automatisch an das
Energieversorgungsunternehmen übermitteln. Betroffen sind davon
zunächst nur zwei Gruppen von Haushalten: alle, die jährlich mehr
als 10.000 und weniger als 20.000 Kilowattstunden (kWh) Strom
verbrauchen. Und diejenigen Verbraucher, die selbst Strom erzeugende
Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt Nennleistung betreiben.

Den Einbau übernimmt der jeweils zuständige Betreiber der
Messstelle; die Haushalte selbst müssen nicht aktiv werden.
Allerdings kommen jährliche Kosten auf die Verbraucher zu, für die
es gesetzliche Obergrenzen gibt. Die liegen für die aktuell
betroffenen Haushalte bei 130 Euro (bei mehr als 10.000 kWh Verbrauch)
beziehungsweise bei 100 Euro für Anlagenbetreiber (bis 15 Kilowatt
Peak Leistung). Ein eventuell nötiger Umbau des Zählerschranks kann
weitere Kosten verursachen.

Die EEG-Umlage steigt; alle Verbraucher müssen sie nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz zahlen.

Die EEG-Umlage auf Strom erhöht sich zum 1. Januar 2017 um gut
0,5 Cent netto auf den neuen Rekordwert von 6,88 Cent pro
Kilowattstunde. Andere Umlagen, Abgaben und Steuern erhöhen sich nur
moderat, manche sinken sogar. Insgesamt steigt die Summe der Steuern,
Abgaben und Umlagen bei Strom netto um 0,46 Cent pro Kilowattstunde
an. Da die Anbieter ihren Strom in den vergangenen zwei Jahren sehr
günstig einkaufen konnten, können die meisten Gesellschaften nun den
Anstieg ausgleichen und müssen ihn nicht an ihre Kunden weitergeben.

Eine ähnliche Situation gibt es bei den Netzentgelten. Für die
Stromübertragung müssen die Versorger in weiten Teilen Deutschlands
ab 2017 selbst deutlich tiefer in die Tasche greifen. Diese Erhöhung
geben sie oft an ihre Kunden weiter.

Die meisten Verbraucher in NRW jedoch können erwarten, dass die
Preise nicht angehoben werden, weil die Netzentgelte hier im Schnitt
unverändert bleiben. Der größte Netzbetreiber in NRW hält seine
Netzentgelte konstant; in einigen Gebieten werden die Entgelte jedoch
gering steigen, in anderen wiederum sogar fallen.
Einen guten Grund, wegen der Entwicklung von Abgaben und Entgelten die
Preise zu erhöhen, haben die meisten Stromanbieter in NRW somit
nicht.

ICE 4: Der neue Hoffnungsträger der Deutschen Bahn rollt mit
Stellplätzen für Velos und einem besseren WLAN.

Zwar wird der neue ICE 4 erst im Dezember 2017 im Regelbetrieb aufs
Gleis gesetzt, doch auf die Verbesserungen freuen dürfen sich
Bahnfahrer schon jetzt: Künftig wird es 150 ICE-Fahrten mehr pro Tag
geben. Neu auch, dass an nummerierten Stellplätzen im Endwagen des
Zuges bis zu acht Fahrräder - an festen Haltegurten untergebracht -
mitgenommen werden können. Außerdem sind die Züge mit neuester
WLAN-Technologie ausgestattet. Das System greift während der Fahrt
auf die jeweils schnellsten Datennetze (LTE, 3G) zu und bündelt stets
die Kapazitäten der Netzbetreiber, sodass höhere Datenvolumina
verarbeitet werden. So können Reisende schneller und stabiler surfen.

Motorräder müssen sauberer und leiser sein: Ab dem neuen Jahr
werden nur noch Bikes erstmals zugelassen, die die Euro-4-Abgas-Norm
erfüllen, über ein Onboard-System verfügen und weniger laut
aufheulen.

Die Norm gilt zwar schon seit Anfang 2016, aber bisher nur für
Motorräder, die im Laufe des Jahres neu auf den Markt gekommen sind.
Für Modelle, die bereits früher eine Typenzulassung in der EU
hatten, läuft die Übergangsfrist am 31. Dezember definitiv aus. Sie
dürfen nicht mehr erstmals zugelassen werden, falls sie nicht der
Euro-4-Norm entsprechen. Vielen beliebten Modellen beschert die
Verordnung aus Brüssel „über die Genehmigung und Marktüberwachung
von zwei- und dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen“ das
Zulassungs-Aus. Die Hersteller werden sie aus dem Angebot nehmen.

Vor allem im Fokus der EU-Verordnung: die Grenzwerte, die die neuen
Zweiräder ab 2017 beim Ausstoß von Schadstoffen einhalten müssen.
Die Euro-4-Norm erlaubt höchstens 1.140 Milligramm (mg) je Kilometer
(km). Bislang waren es 2000 mg/km. Bei den unverbrannten
Kohlenwasserstoffen durften es bisher 800 mg/km sein, sofern das
Motorrad weniger als 150 Kubikzentimeter (cm3) Hubraum hatte. Darüber
lag der Grenzwert bei 300 mg/km. Diese Grenze ist entfallen;
stattdessen ist künftig die eingetragene Höchstgeschwindigkeit
entscheidend. So sind nur noch 170 mg/km erlaubt, es sei denn, die
Maschine schafft nicht mehr als 130 km/h. Bei diesen Bikes dürfen es
380 mg/km an unverbrannten Kohlenwasserstoffen sein.

Darüber hinaus schreibt die EU vor, dass erstmals zugelassene
Motorräder leiser sind. Zudem müssen alle neuen Modelle über ein
Onboard-Diagnose-System verfügen; damit sollen während der Fahrt
ständig sämtliche Systeme überwacht werden, die den Ausstoß von
Abgasen beeinflussen. Auch hat die EU die Anforderungen an die
dauerhafte Haltbarkeit von Katalysatoren verschärft.

  • Mehr Sicherheit durch ABS[/*]

Nicht zuletzt verordnet die EU Bikern mehr Sicherheit: Ab Januar 2017
müssen nach den neuen Zulassungsregeln Maschinen mit mehr als 125
Kubikzentimeter Hubraum ein Antiblockiersystem (ABS) – die vom Auto
bekannte Stabilitätskontrolle – als serienmäßige Ausstattung an
Bord haben. Ziel dabei ist es, die Unfallzahlen insgesamt weiter zu
senken und Motorradunfälle mit tödlichem Ausgang zu verhindern.

  • Bestandsschutz[/*]

Wer sein motorisiertes Zweirad bereits zugelassen hat, genießt
Bestandsschutz: Bei den TÜV-Prüfungen alle zwei Jahre muss das
Gefährt nur die Bedingungen erfüllen, die zum Zeitpunkt der
Zulassung gültig waren. Der Bestandsschutz erlischt auch dann nicht,
wenn das Motorrad etwa in den Wintermonaten vorübergehend stillgelegt
war. Euro 4 gilt nur bei 2017 erstmals zugelassenen Modellen. Somit
müssen bereits zugelassene Motorräder auch nicht nachträglich mit
einem ABS-System ausgerüstet werden.

Carsharing soll für Autofahrer in deutschen Städten künftig
attraktiver werden   unter anderem dank Gratis-Stellflächen.

Das Bundesverkehrsministerium will den Bundesländern im nächsten
Jahr die Möglichkeit einräumen, Sonderparkplätze einzurichten oder
kostenfreies Parken für Carsharing-Fahrzeuge zu gestatten. Ob die
Länder und Kommunen die Spielräume des neuen Gesetzes tatsächlich
nutzen, ist ihnen überlassen. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem
Jahr vom Bundeskabinett verabschiedet werden; er wird derzeit zwischen
den Ressorts abgestimmt. In Kraft treten sollen die Neuregelungen
zum 1. September 2017.

Rauchmelder: In NRW endet die Übergangsfrist für ältere
Gebäude. Ab 2017 müssen auch sie über die Warngeräte verfügen. In
Berlin sind sie ab nächstem Jahr in Neubauten ein Muss.

In Nordrhein-Westfalen müssen bereits zum 1. Januar 2017 auch
in älteren Gebäuden Rauchmelder installiert sein   und zwar in
Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen. Mit Beginn des neuen Jahres endet die vom
Landesgesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist, innerhalb der
bestehende Gebäude bis Ende 2016 mit Rauchmeldern nachgerüstet
werden müssen. Für Neubauten besteht die Pflicht, Rauchmelder
anzubringen, schon seit April 2013.

Zur Installation sind in der Regel die Eigentümer von Häusern oder
Wohnungen verpflichtet bzw. die Vermieter.

Wer in Berlin Privatwohnungen baut, muss ab Beginn des nächsten
Jahres Rauchmelder installieren. So schreibt es die geänderte 
Landesbauordnung vor.

Gesundheit und Pflege

Pflegebedürftigkeit neu definiert: Menschen mit geistigen und
psychischen Problemen werden stärker berücksichtigt. An die Stelle
der bisherigen Pflegestufen treten Pflegegrade.

Wer der Pflege bedarf und in welchem Umfang   darüber wird ab 1.
Januar 2017 nach anderen Kriterien entschieden. Während bislang nur
Menschen mit überwiegend körperlichen Gebrechen als pflegebedürftig
eingestuft wurden, erfassen die neuen Vorgaben zur Begutachtung in
Zukunft auch Hilfebedürftige mit geistigen und psychischen Problemen.

Statt Pflegestufen gibt es Pflegegrade, und mehr Menschen als bislang
werden Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Wer bereits eine
Pflegestufe hat, kann darauf vertrauen, weiterhin zumindest die
gewohnte Pflege oder sogar eine in noch höherem Umfang zu erhalten.

Bislang wurde der Grad der Pflegebedürftigkeit vorrangig nach
körperlichen Handicaps beurteilt: Maßgeblich für die Zuordnung in
eine der drei Pflegestufen war, wie viele Minuten Hilfe ein
pflegebedürftiger Mensch bei verschiedenen Verrichtungen benötigt.

Mit der neuen Systematik wird künftig abgeklärt, wie selbstständig
Antragsteller ihren Alltag bewältigen können und wie viel
Unterstützung sie dabei brauchen. Dazu werden sechs Lebensbereiche
geprüft (etwa Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens) und – mit
unterschiedlicher Gewichtung – zusammenfassend bewertet. Danach wird
der Pflegegrad bemessen – fünf Pflegegrade lösen die bisherigen
drei Pflegestufen ab.

Weil anders begutachtet wird, werden mehr Menschen erstmals Leistungen
aus der Pflegeversicherung bekommen. Denn der neue Pflegegrad 1
berücksichtigt Personen, die bis jetzt nur gering hilfebedürftig
sind, aber im Alltag personelle Unterstützung brauchen (beim
Verlassen der Wohnung, bei der Haushaltsführung oder zumindest
teilweise bei der Selbstversorgung); im jetzigen System haben sie gar
keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ab 2017
können sie sich für Hilfen, die sie im Alltag unterstützen, bis zu
125 Euro erstatten lassen. Wer in einem Pflegeheim wohnt, erhält 125
Euro als Zuschuss.
Wie bei den alten Pflegestufen richten sich auch die neuen Pflegegrade
(PG) danach, wie viel Hilfe jemand benötigt. Je höher dabei der
Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die die Pflegebedürftigen
erhalten.

  • PG 1   geringe Beeinträchtigung der
  • Selbstständigkeit[/*]

  • PG 2   erhebliche Beeinträchtigung der
  • Selbstständigkeit[/*]

  • PG 3   schwere Beeinträchtigung der
  • Selbstständigkeit[/*]

  • PG 4   schwerste Beeinträchtigung der
  • Selbstständigkeit[/*]

  • PG 5   schwerste Beeinträchtigung der
  • Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
    Versorgung[/*]

Die Überleitung von den bisherigen Pflegestufen in die neuen
Pflegegrade erfolgt automatisch, ohne dass ein neuer Antrag oder eine
erneute Begutachtung nötig werden. Bis zum 1. Januar 2019 wird auch
keine Begutachtung wiederholt   selbst wenn sie bereits angekündigt
oder geplant ist. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden
in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft. Pflegebedürftige mit
Demenz (Fachbegriff: eingeschränkte Alltagskompetenz) werden stets
zwei Pflegegrade höher eingestuft. Im Einzelnen gilt daher:

Bis Dezember 2016
Ab Januar 2017

Pflegestufe 0 mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegestufe I

Pflegegrad 2

Pflegestufe I mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegestufe II

Pflegegrad 3

Pflegestufe II mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegestufe III

Pflegegrad 4

Pflegestufe III mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegestufe III plus Härtefall
und/oder eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegegrad 5

  • Wie viel die Pflegeversicherung künftig zahlt[/*]

Ab dem nächsten Jahr erhalten Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5
Leistungen der Pflegeversicherung. Wie viel es genau gibt, zeigt
unsere tabellarische Übersicht.

Leistungen der Pflegeversicherung 2017: siehe unteres
PDF

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  • Bestandsschutz für alle, die bereits 2016 Leistungen
  • beziehen oder dieses Jahr noch einen Antrag stellen[/*]

Für alle, die am 1. Januar 2017 bereits eine Pflegestufe haben, wird
sichergestellt, dass sie aufgrund der Umstellung keine finanziellen
Nachteile erfahren. Wer gegebenenfalls aufgrund der neuen Regelungen
nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegeversicherung
hätte, kann nicht schlechter gestellt werden; ein eventuelles Minus
in Euro und Cent gleicht die Pflegekasse durch einen Zuschuss aus. Das
hat der Gesetzgeber durch den sogenannten Besitzstandsschutz
garantiert.

  • Auch alle diejenigen, die aufgrund von Einschränkungen noch
  • bis zum 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Leistungen wegen
    Pflegebedürftigkeit stellen, werden nach den Regelungen begutachtet,
    die bis zum Ende dieses Jahres gelten. Und die Leistungen, die sie
    erhalten, richten sich ebenfalls nach den derzeitigen Bestimmungen.
    Sie genießen dann gleichfalls Bestandsschutz. Dies gilt auch, wenn
    der Antrag 2016 gestellt wurde, der Gutachter aber erst 2017
    kommt.[/*]

  • Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder[/*]

Die neue Begutachtung erlaubt es, besser auf die Belange von Kindern
einzugehen. Dabei wird berücksichtigt, dass sich ihr jeweiliger
Pflegebedarf stark von dem Erwachsener unterscheidet. Als
Vergleichsmaßstab gelten gesunde gleichaltrige Kinder.

Eine Sonderregelung gibt es für Kinder bis zu 18 Monaten. Sie werden
einen Pflegegrad höher eingestuft als Erwachsene mit gleicher
Bedürftigkeit. Diesen Pflegegrad können sie ohne eine erneute
Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat behalten   es sei denn, ihre
Situation verbessert oder verschlechtert sich und macht deshalb eine
erneute Begutachtung erforderlich.

  • Eigenleistungen bei Pflege im Heim[/*]

Ab dem 1. Januar 2017 sollen die Eigenanteile aller Bewohner einer
Einrichtung ab Pflegegrad 2 gleich hoch sein. Erhöht sich die
Pflegebedürftigkeit und führt zu einem höheren Pflegegrad, wird
dies dann nicht mehr wie bislang mit einen Anstieg des Eigenanteils
verbunden sein. Pflegebedürftige und ihre Familien sollen die
finanzielle Belastung so besser planen können.

Allerdings müssen sich einige Personen, die ab 1. Januar 2017 in ein
Pflegeheim einziehen, auf höhere Eigenleistungen bei der stationären
Unterbringung einstellen. Die Zuzahlung für die unteren Pflegegrade
gegenüber den bisherigen Beträgen wird wohl deutlich ansteigen,
während sie für die höheren gleich bleibt oder sich im Vergleich zu
den bisherigen Eigenleistungen sogar verringert. Für alle diejenigen,
die bereits 2016 in einem Pflegeheim wohnen, wird die Differenz, die
sich daraus ergeben kann, von den Pflegeversicherungen übernommen.

Wer Angehörige oder auch andere Menschen pflegt, wird ab dem
nächsten Jahr   sofern einige Bedingungen erfüllt sind - besser
abgesichert. Dies schließt sowohl Renten- als auch
Arbeitslosenversicherung ein.

  • Rentenversicherung[/*]

Für Pflegepersonen verringern sich ab dem 1. Januar 2017 die
Voraussetzungen, wann Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Erforderlich ist dabei:

  • Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere pflegebedürftige
  • Personen mit Pflegegrad 2 bis 5.[/*]

  • Die Pflege ist nicht
  • erwerbsmäßig.[/*]

  • Die Pflege findet wenigstens zehn Stunden
  • wöchentlich statt.[/*]

  • Die Pflege ist verteilt auf regelmäßig
  • mindestens zwei Tage in der Woche.[/*]

  • Der Pflegebedürftige wird in
  • seiner häuslichen Umgebung betreut.[/*]

  • Die Pflegeperson ist
  • regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche
    erwerbstätig.[/*]

 

  • Arbeitslosenversicherung[/*]

 

Neu ist im nächsten Jahr, dass Pflegepersonen erstmals in der
Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert werden. Dafür muss eine
dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unmittelbar vor der Pflegetätigkeit bestand für die
  • Pflegeperson Versicherungspflicht in der ALV.[/*]

  • Die Pflegeperson
  • hat eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III, wie zum
    Beispiel Arbeitslosengeld, bezogen.[/*]

Pflegepersonen haben dann die Möglichkeit, nach dem Ende der
Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der
Arbeitsförderung zu beanspruchen. Achtung: Diese Regelung greift nur,
sofern nicht aktuell ohnehin schon eine Absicherung in der
Arbeitslosenversicherung besteht, beispielsweise aufgrund einer
Teilzeitbeschäftigung.

Zuzahlung bei Rezepten: Die Krankenkassen werden höhere
Freibeträge von den jährlichen Bruttoeinnahmen abziehen, um die
jeweilige Belastungsgrenze von ein oder zwei Prozent der Einnahmen
zu ermitteln.

Höhere Freibeträge schonen ab 1. Januar 2017 den Geldbeutel
bei den üblichen Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen
Behandlungen. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen können dann für
den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen
Lebenspartner 5.355 Euro (bisher: 5.229 Euro) abgezogen werden. Der
Kinderfreibetrag wird von bisher 7.248 Euro auf 7.356 Euro für jedes
Kind angehoben.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen seit 2004
Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen leisten (ausgenommen sind
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr). Dabei hat der
Gesetzgeber allerdings eine Belastungsgrenze von zwei Prozent der
jährlichen Bruttoeinnahmen als Deckel festgelegt (bei chronisch
Kranken: 1 Prozent). Wird dieses Limit überschritten, ist der
Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit.

Bei der Berechnung ziehen die Krankenkassen von den jährlichen
Bruttoeinkünften die jeweiligen Freibeträge ab   und zwar für mit
im Haushalt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie
für Kinder.

 

Eingedampft: E-Zigaretten und Liquids unterliegen neuen Vorgaben
der EU. Die Größe der Liquideinheiten wird ebenso beschränkt wie
die Nikotinmenge. Außerdem sind etliche der bisher erlaubten
Zusatzstoffe künftig untersagt.

Die etwa drei Millionen „Dampfer“ werden hierzulande ab dem 20.
Mai 2017 nur noch Liquids und E-Zigaretten kaufen können, die den
Vorgaben der Tabakproduktrichtlinie (TPD 2) der EU entsprechen. So
wird es etwa die Flüssigkeiten für E-Zigaretten nur noch als
Liquideinheiten mit 10 Millilitern geben. Neben der
Größenbeschränkung wird auch die Nikotin-Dosierung eingedampft: 20
Milligramm pro Milliliter sind hier maximal noch erlaubt.

Darüber hinaus werden bestimmte Zusatzstoffe untersagt, etwa
Vitamine, die den Eindruck erwecken, dass eine elektronische Zigarette
oder ein Nachfüllbehälter einen gesundheitlichen Nutzen hat. Aber
auch andere Beimengungen sind für Liquids künftig tabu   zum
Beispiel Koffein oder Taurin sowie andere Zusatzstoffe und
stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert
werden oder solche, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme
erleichtern.

Außerdem braucht es umfangreiche Beipackzettel, die über
Inhaltsstoffe, toxikologische Untersuchungen sowie Nachweise zu
suchterzeugenden Wirkungen der Flüssigkeiten fürs E-Dampfen
informieren. E-Zigaretten und Fläschchen zum Nachfüllen müssen
einen Mechanismus besitzen, der ein Auslaufen verhindert. Und nicht
zuletzt müssen E-Zigaretten kindersicher sein.

Die Vorgaben aus Brüssel wurden mit dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4.
April 2016 und der darauf gestützten Tabakerzeugnisverordnung in
deutsches Recht umgesetzt. Diese sind bereits am 20. Mai 2016 in Kraft
getreten. Schon seit November dieses Jahres müssen Hersteller bei der
Produktion die neuen Vorgaben einhalten; Restbestände dürfen noch
bis zum 19. Mai 2017 verkauft werden.

 

Schwerstkranke bekommen Cannabis auf Rezept. Daran ist jedoch die
Bedingung geknüpft, dass die Patienten an einer Erhebung teilnehmen,
um mehr Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu erhalten.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen künftig auch Kosten für
Arzneimittel auf Cannabisbasis übernehmen. Dies wird bei
schwerstkranken Menschen erlaubt sein, deren Leiden auf anderem Weg
nicht gemildert oder behandelt werden können. Cannabis als
Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon oder in Form von getrockneten
Blüten oder Extrakten wird für diese Patienten auf dem speziellen
Betäubungsmittel-Rezept in standardisierter Qualität in der Apotheke
erhältlich sein.

Das sieht das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften“ vor. In Kraft tritt es mit Verkündung im
Bundesgesetzblatt. Das Bundesgesundheitsministerium geht von einem
Termin im Frühjahr 2017 aus.

Arzneimittel auf Basis von Cannabis können zum Beispiel sinnvoll in
der Schmerztherapie bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden.
Bei der ersten Verordnung muss die Krankenkasse, bevor die Behandlung
beginnt, zunächst erklären, dass sie die Kosten auch übernimmt. Die
Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Behandlung
erfüllt sind.

An den Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Kassen ist die
Bedingung geknüpft, dass der Patient an einer begleitenden Erhebung
teilnimmt. Damit sollen weitere Erkenntnisse über die Wirkung von
Cannabis gewonnen werden. Die behandelnden Ärzte übermitteln dazu
ohnehin vorliegende Daten – zum Beispiel zur Diagnose, Therapie,
Dosis und Nebenwirkungen – anonymisiert an das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Mit der Erhebung sollen auch
Informationen zum langfristigen Gebrauch von Cannabis zu medizinischen
Zwecken gesammelt werden.

Für die Versorgung mit Cannabis-Arzneien in standardisierter
Qualität soll der Anbau von Cannabis-Pflanzen zu medizinischen
Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Dazu soll eine staatliche
„Cannabisagentur“ aufgebaut werden. Dass Patienten selbst anbauen,
bleibt aus gesundheits- und ordnungspolitischen Erwägungen verboten.

 

Doktor online: Krankenkassen übernehmen in Zukunft auch die Kosten
einer Videosprechstunde. Der Kontakt mit dem Arzt via Bild und Ton ist
freiwillig. Außer PC, Internetanschluss sowie Webcam braucht`s keine
weitere Hard- oder Software.

Um Untersuchungsergebnisse zu besprechen oder zur Nachsorge und
Kontrolle können Patienten im nächsten Jahr „Doktor online“ zu
Rate ziehen: Ab dem 1. Juli 2017 wird die Videosprechstunde
Teil der vertragsärztlichen Regelversorgung.

Den gesetzlich Krankenversicherten entstehen keine Kosten – und die
Konsultation via Bild und Ton übers Internet ist kein Muss, sondern
für die Patienten freiwillig.

Das bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretene E-Health-Gesetz will
telemedizinische Leistungen fördern und damit den Kontakt zwischen
Arzt und Patient insbesondere bei den Nachsorge- sowie
Kontrollterminen erleichtern. Mit der künftigen Vergütung der
Tele-Konsultation wird hierzu ein nächster Schritt gemacht.

Videosprechstunden sind etwa geeignet, um zu besprechen, ob andere
Medikamente sinnvoll sind. Oder wenn es gilt, den Krankheitsverlauf -
beispielsweise die Wundheilung nach einer Operation – abzuklären
oder einen therapeutischen Erfolg einzuschätzen. Ein vorheriger
persönlicher Arztkontakt wird zwingend vorausgesetzt, denn die
Videosprechstunde darf eine Behandlung nicht ersetzen, sondern kann
diese lediglich ergänzen.

Egal ob persönliche Konsultation oder Online-Sprechstunde: Der Arzt
haftet für Behandlungsfehler.

Videosprechstunden können Ärzte anbieten, wenn es ihnen für die
individuelle Weiterbehandlung des Patienten geeignet erscheint. In der
Praxis, telefonisch oder online wird dieses Angebot dann
„verordnet“ – der Patient erhält einen persönlichen
Zugangscode für eine Internetplattform und einen Online-Termin. Zum
vereinbarten Zeitpunkt loggt sich der Patient dann an seinem Laptop
oder PC über die Webseite und Zugangscode ins virtuelle Wartezimmer
ein   auf der anderen Seite ruft der Arzt an seinem Bildschirm dann
auf. Nach dem Gespräch trennt der Patient die Verbindung zum Arzt.

Neben PC mit Internetverbindung und einer Webcam ist keine
zusätzliche Hard- oder Software erforderlich. Die Inhalte der
Online-Gespräche zwischen Arzt und Patient dürfen nicht gespeichert
werden. Außerdem gelten hohe Sicherheits- und
Verschlüsselungsstandards.
Insbesondere in ländlichen Regionen kann die Videosprechstunde weite
Wege ersparen und Versorgungslücken schließen. Auch können lange
Wartezeiten via Telemedizin vermieden werden (und damit auch die
Ansteckungsgefahr im Wartezimmer) sowie Ärzte auch außerhalb der
regulären Sprechzeiten erreichbar sein.B

islang wurden telemedizinische Anwendungen in Pilotprojekten von
Krankenkassen mit einzelnen Ärzteverbänden erprobt. Bei den
Krankenkassen können bereits bestehende Kooperationen zur
Video-Sprechstunde erfragt werden.

Achtung: Jenseits der Pilotprojekte bieten einzelne Ärzte die
Videosprechstunde bereits jetzt an und rechnen diese mit den Patienten
als private Zusatzleistung ab. Es empfiehlt sich daher, sich vorab
genau nach den Kosten zu erkundigen.

 

Ernährung und Umwelt

Spielzeug: Die EU hat für drei Konservierungs- und ein
Lösungsmittel neue Höchstgrenzen festgelegt.

Drei Konservierungsmitteln und einem Lösemittel in Spielzeug zeigt
die EU-Kommission im Laufe des Jahres 2017 erstmals Grenzen auf.
Spielzeug auf Wasserbasis darf aB dem 24. Mai 2017
höchstens fünf Milligramm je Kilogramm (mg/kg) des
Konservierungsmittels Benzisothiazolinon (BIT) enthalten; dieser Stoff
kann Allergien auslösen. BIT findet sich unter anderem in Hobby- und
Fingerfarben. In Kosmetika ist die Substanz als Konservierungsstoff
nicht zugelassen, da sie auch in geringen Konzentrationen
Kontaktallergien auslösen kann.

Für zwei weitere Chemikalien in Spielzeug auf Wasserbasis hat die
EU-Kommission ebenfalls erstmals Grenzwerte festgelegt: Die
Konservierungsmittel Chlormethylisothiazolinon (CMI) und
Methylisothiazolinon (MI) finden sich etwa in Hobby-, Finger- und
Fenster-/Glasfarben sowie in Klebstoffen und Seifenblasen. Beide
Substanzen können Kontaktallergien auslösen. Ab dem 24. November
2017
wird gelten: 0,75 mg/kg für CMI, 0,25 mg/kg für MI und 1
mg/kg für das 3:1-Gemisch aus CMI und MI.

Die in Brüssel beschlossenen Werte entsprechen laut dem hiesigen
Bundesinstitut für Risikobewertung der Grenze, bis zu der die
Überwachungseinrichtungen diese Mittel noch nachweisen können.

Zu den problematischen Stoffen in Spielzeug zählt ebenfalls Formamid.
Es wird als Lösungsmittel und Weichmacher eingesetzt oder in
Verbindung mit einem Treibmittel auch, um Schaumstoffe zu erzeugen. Im
Labor konnte der Stoff in Puzzlematten aus Schaumstoff nachgewiesen
werden. Die Substanz kann unfruchtbar machen und das Kind im
Mutterleib schädigen. Jetzt hat die EU-Kommission festgelegt:
Enthalten Schaumstoffe mehr als 200 Milligramm Formamid pro Kilogramm,
dürfen sie nur 20 Mikrogramm pro Kubikmeter des Lösungsmittels
ausgasen. Dieses Limit gilt ab 24. Mai 2017.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte Formamid in Spielwaren zum
Schutz der Kinder verboten sein. Es kann nicht nur über die Atemluft
aufgenommen werden, sondern auch über den Mund und über die Haut.

 

Geschirrspülmittel: Im EU-Raum werden Pulver und Tabs mit Phosphat
verbannt. Damit soll verhindert werden, dass Algen massenhaft
wachsen.

Zum Jahreswechsel begrenzt eine EU-Verordnung den Phosphorgehalt in
Geschirrspülmitteln strikt: Pulver oder Tabs, die ab 1. Januar
2017
in den Handel kommen, dürfen nur noch höchstens 0,3 Gramm
Phosphor in der Standarddosierung enthalten. Phosphate werden als
Enthärter eingesetzt, um das im Wasser enthaltene Magnesium und
Kalzium zu binden.

Hintergrund des Verbots: Gelangen zu viel Phosphate mit dem Abwasser
in Flüsse und Seen, wachsen dank dieses Nährstoffes Algen
massenhaft. Das wiederum führt zu Sauerstoffmangel für die Tier- und
Pflanzenwelt. Phosphat in Kläranlagen zu eliminieren, ist sehr teuer
und gelingt in kleinen Anlagen nur unzureichend.

Übrigens: Für Waschmittel gilt bereits seit 2013, dass der
Gesamtphosphorgehalt pro Hauptwaschgang höchstens 0,5 Gramm betragen
darf.

Viele Hersteller haben Pulver und Tabs für den Geschirrspüler
bereits auf phosphatfrei umgestellt. Alternativ werden unter anderem
Zitrate eingesetzt, die Salze der Zitronensäure. Ein Test der
Stiftung Warentest im August 2016 ergab, dass auch damit gute
Spülergebnisse zu erzielen sind.

 

Hautcremes: Mit Methylisothiazolinon verbannt die EU einen
Konservierungsstoff aus Kosmetika, der oftmals Allergien auslöst.

Künftig darf der Konservierungsstoff Methylisothiazolinon (MI) nicht
mehr in Kosmetikprodukten eingesetzt werden, die sich nicht abspülen
lassen und auf der Haut bleiben. Mit dem Verbot in Produkten wie
Hautcremes oder Lotions reagiert die EU-Kommission auf die seit Jahren
ansteigenden Zahlen von Kontaktallergien gegen diesen Stoff.

Das Verbot, MI zu verwenden, gilt für sämtliche auf der Haut
verbleibenden Kosmetikprodukte, die ab dem 12. Februar 2017 in den
Handel gebracht werden.

Konservierungsstoffe sorgen in wasserhaltiger Kosmetik dafür, dass
sich Bakterien und Pilze nicht vermehren und die Produkte länger
haltbar sind. Hersteller haben daran ein hohes Interesse, da sie bei
Produkten, die länger als 30 Monate haltbar sind, kein
Haltbarkeitsdatum angeben müssen.

 

Verpackte Lebensmittel: Hersteller müssen über Nährwerte ihrer
Produkte informieren. Nahrungsmittel, die noch vor dem 13. Dezember
2016 in den Handel gebracht werden, dürfen 2017 noch verkauft
werden.

Bereits ab Mitte Dezember 2016 müssen auf den Verpackungen von
Lebensmitteln die Nährwerte angegeben werden. Das gilt auch, wenn
Lebensmittel übers Internet verkauft werden.

Von der Pflicht zur Kennzeichnung gibt es nur wenige Ausnahmen: etwa
für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol,
für Kleinverpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25
Quadratzentimeter beträgt, sowie für alle handwerklich hergestellten
Lebensmittel, die direkt durch den Hersteller in kleinen Mengen an den
Endkunden abgegeben werden.

Die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln muss
folgende Angaben berücksichtigen: Brennwert, Fett, gesättigte
Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salzgehalt des
Produkts. Die Werte sind auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des
jeweiligen Lebensmittels zu beziehen. Zusätzliche Angaben pro Portion
sind zulässig. Die Deklaration ist in der Regel in Tabellenform
darzustellen.

Lebensmittel, die noch vor dem 13. Dezember 2016 in den Verkehr
gebracht werden und noch nicht gekennzeichnet sind, dürfen noch
verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Internet, Telefon, TV

Unitymedia: Der Kabelnetzbetreiber schaltet den analogen Empfang
ab. Abhängig vom TV-Gerät kann es dann erforderlich sein, eine
DVB-C-Set-Top-Box anzuschaffen.

Im Sommer 2017 geht für die Kunden des Kabelnetzbetreibers Unitymedia
eine Ära zu Ende: Dem analogen Kabelfernsehen wird "der Stecker"
gezogen. Kabel-TV wird ab 1. Juli nur noch digital geliefert, in der
"SD"-Standardversion und hochauflösend als HD-TV.

Derzeit hat Unitymedia nach eigenen Schätzungen rund eine Million
Kunden in NRW, Hessen und Baden-Württemberg, die noch analog
empfangen. In NRW sind es nach Angaben der Landesanstalt für Medien
NRW etwa 400.000 Haushalte.

Kabelkunden, die bislang noch eine "Röhre" haben, müssen sich
spätestens dann einen zusätzlichen Kabel-Digital-Empfänger
(DVB-C-Set-Top-Box) anschaffen, der zwischen Anschlussdose und
Fernseher geschaltet wird. Diese Geräte sind in einfacher Ausstattung
im Handel ab rund 40 bis 50 Euro aufwärts zu haben; sie können auch
bei Unitymedia direkt gekauft oder geliehen werden.

Digital-TV-Empfang bietet gegenüber der Analog-Variante unter anderem
eine bessere Bild-und Tonqualität, einen elektronischen
Programmführer und eine wesentlich größere Programmvielfalt. Aus
Sicht der Verbraucherzentrale steht einem Wechsel auf Kabel-Digital
nichts entgegen, und es hat wenig Sinn, ihn bis zum Sommer 2017
hinauszuschieben.

Kunden, die einen Flachbildfernseher besitzen, sollten prüfen, ob er
schon über einen eingebauten DVB-C-Receiver verfügt. Wenn ja, dann
muss nur der digitale Kabelempfang eingestellt werden und ein Suchlauf
erfolgen.

Wenn nein, dann empfiehlt sich ebenfalls eine DVB-C-Set-Top-Box als
Zusatzgerät. Sie sollte aber auf jeden Fall auch "HD-fähig" sein, um
die derzeit optimale Bildqualität auf den Fernseher zu bringen.

Praktisch alle Flachbildfernseher, die in den letzten fünf Jahren
verkauft wurden, sind DVB-C geeignet und damit bereits für den
digitalen Kabelempfang ausgestattet.

  • Zusätzliche Kosten für HD-Programme der Privaten
  • [/*]

Die öffentlich-rechtlichen Sender übertragen ihre Programme
grundsätzlich unverschlüsselt; neben dem Rundfunkbeitrag entstehen
dem Zuschauer keine weiteren Kosten.

Die großen werbefinanzierten Privatsender dagegen verschlüsseln
derzeit die HD-Versionen ihrer Programme. Unitymedia bietet sie in
einem HD-Programmpaket für rund 5 Euro pro Monat an. Einmalig werden
dann noch Zusatzkosten für eine spezielle Empfangstechnik und für
die Freischaltung fällig.

Die Verbraucherzentrale spricht sich weiterhin gegen diese Form eines
"Pay-TV-light" aus: Der Empfang werbefinanzierter Vollprogramme soll
ihrer Meinung nach nicht zusätzlich auch noch mit laufenden
Entschlüsselungskosten oder "Servicepauschalen" belastet werden.

Übrigens: Auch andere Kabelnetzbetreiber planen das Ende der analogen
TV-Übertragung. Spätestens Ende 2018 soll die analoge TV-Welt in
ganz Deutschland beendet sein.

 

Fernsehen per Antenne: DVB-T2 kommt - mit HD-Qualität und Ausgaben
für ein neues Empfangsteil. Zunächst wird nur in Ballungsräumen
umgestellt; nach und nach werden weitere Regionen folgen.

Wer Fernsehen per Antenne empfängt, muss sich im Frühjahr des
nächsten Jahres zumindest in Ballungsräumen auf eine neue
Empfangstechnik und eventuell auch zusätzliche Kosten einstellen: Am
29. März 2017 wird dort auf den neuen Standard DVB-T2 umgestellt.
Ziel dabei ist eine Anpassung an die großen Flachbildfernseher.
Dafür werden die Programme per DVB-T2 "hochauflösend" im HD-Standard
("High Definition") verbreitet. Zudem erhöht sich durch ein neues
Kompressionsverfahren (HEVC) auch die Anzahl der Programme, die zu
empfangen sind.

Weil die bisherigen DVB-T Empfänger nicht mit einem Software-Update
für den Empfang von DVB-T2 fit gemacht werden können, müssen sich
Nutzer neue Empfangsgeräte zulegen. Röhrenfernseher – die
natürlich weiterhin keine HD-Qualität liefern – benötigen dann
ebenso einen DVB-T2 Receiver als externe Set-Top-Box wie moderne
Flachbildfernseher, die nur ein DVB-T-Empfangsteil eingebaut haben.

Nach der Umstellung Ende März werden in den Ballungsgebieten einige
öffentlich-rechtliche Programme noch kurzzeitig parallel
ausgestrahlt; anschließend wird die derzeitige DVB-T-Übertragung in
diesen Gebieten abgeschaltet. Bis Mitte 2019 sollen dann nach und nach
weitere Regionen folgen.

  • Private Sender in HD verschlüsselt[/*]

Auch bei DVB-T2 gilt: Die werbefinanzierten Privatsender strahlen HD
verschlüsselt aus. Für die Freischaltung der rund 20 privaten Sender
wie RTL, ProSieben, SAT.1 und VOX verlangt die Firma Freenet-TV ab
dem 1. Juni 2017
knapp 70 Euro pro Jahr und Empfangsgerät.

  • Drei Geräteoptionen für die Umstellung auf
  • DVB-T2[/*]

Für Antennengucker, die nur die unverschlüsselten
öffentlich-rechtlichen Programme empfangen wollen und auf den Empfang
der "Privaten" verzichten können, gibt es einfache und preiswerte
DVB-T2 Set-Top-Boxen. Sie sind nicht in besonderer Weise
gekennzeichnet. Es fallen keine laufenden Kosten an.

Wer auch die verschlüsselten "Privaten" sehen möchte, kauft sich
eine Set-Top-Box, die über ein eingebautes Entschlüsselungsmodul
verfügt. Diese Set-Top-Boxen tragen das Logo "freenet-TV".

Alternativ funktioniert auch ein Flachbildfernseher oder eine
Set-Top-Box, die DVB-T2 HD fähig sind (Kennzeichnung mit dem Logo
DVB-T2-HD). Für die Entschlüsselung der Privaten muss dann
ergänzend noch ein so genanntes Modul CI+ für rund 80 Euro
angeschafft werden.

Der Handel verkauft schon seit einigen Jahren Flachbildfernseher mit
DVB-T2-Empfängern. Diese sind aber nur dann für den DVB-T2-Empfang
in Deutschland geeignet, wenn sie außerdem über den
Kompressionsstandard HEVC 265 verfügen. In anderen Ländern
wird DVB-T2 mit dem Standard MPEG verwendet.

 

Rundfunkbeitrag: Wer es bislang versäumt hat, einen Antrag auf
Befreiung oder Ermäßigung zu stellen, kann dies ab nächstem Jahr
rückwirkend für drei Jahre tun.

Wird zum Beispiel ein Antrag am 15. Januar 2017 gestellt, kann
der Rundfunkteilnehmer rückwirkend zum 1. Januar 2014 von der
Zahlung des Beitrags befreit werden - wenn er in den drei Jahren davor
regelmäßig die Voraussetzungen für die Befreiung oder die
Ermäßigung erfüllt hat.

Durch eine Änderung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 4 Abs. 4)
werden nun diejenigen entlastet, die sich nicht regelmäßig um
Befreiungen oder Ermäßigungen gekümmert haben. Dadurch laufen nun
auch nicht mehr wie bisher hohe Beitragsrückstände auf, die
angesichts der schmalen Finanzbudgets der Betroffenen ohnehin meist
nicht ausgeglichen werden konnten.

 

Fußball-Bundesliga im Fernsehen: Wer alle Spiele live sehen
möchte, braucht dazu ein zweites Abo. Neben Sky wird 2017 auch
Eurosport 2 kostenpflichtig übertragen - nämlich alle Partien am
Freitag.

Wer auch in der Bundesligasaison 2017/18 Fußball live im TV verfolgen
will, muss sich auf einige Veränderungen bei der "Aufstellung" für
die Übertragungsrechte einstellen. Die Bundesliga wird dann nicht
mehr einzig beim Bezahlsender Sky zu sehen sein, sondern auch im
Pay-TV-Bereich von Eurosport. Der US-Konzern Discovery, zu dem der
Sender gehört, hat beim Verkauf der TV-Rechte durch die Deutsche
Fußball Liga (DFL) die Freitagsspiele erworben.

Damit ist klar: Es braucht zum Saisonstart 2017/2018 ein zweites Abo,
um bei allen Partien im TV live dabei zu sein. Denn über 40
Bundesliga-Spiele gibt’s dann nur auf Eurosport 2. Alle anderen
Live-Spiele werden weiterhin bei Sky gezeigt. Neu, dass hier jetzt
auch das Montagsspiel der 2. Liga zu sehen ist – bisher überträgt
das Sport 1. Welche Entgelte Sky und Eurosport verlangen werden, ist
derzeit noch offen. Sicher ist, dass keine zusätzliche Set-Top-Box
für den Eurosport-Empfang angeschafft werden muss.

Sky-Abonnenten, denen nach der Programmänderung ihr Abonnement nicht
mehr zusagt, sind auf der sicheren Seite, wenn ihr Vertrag bis zum
Beginn der neuen Saison ausläuft und sie vor der Programmänderung
ein Recht zur ordentlichen Kündigung haben. Dies sollten sie dann
rechtzeitig geltend machen.

Für Zuschauer, die bislang Fußball nicht im Pay-TV sehen, ändert
sich durch die neue Rechtevergabe so gut wie nichts: Sowohl die ARD
mit der Sportschau, das ZDF mit dem Aktuellen Sportstudio und Sport1
mit dem Doppelpass bleiben die Free-TV-Partner der Deutschen Fußball
Liga (DFL). Das ZDF wird neben der Zweitverwertung der Samstagsspiele
unter anderem auch den "Supercup" sowie das Hinrunden- und
Rückrunden-Eröffnungsspiel live zeigen können.

Für die Online-Übertragung sicherte sich die in London ansässige
Perform-Group (spox.com, sportal.de und goal.com) das Recht,
Zusammenfassungen der Spiele ab 40 Minuten nach dem Abpfiff zu zeigen
- also früher als in der Sportschau. Offen ist, ob dieses Angebot
dann kostenpflichtig wird.

Wer Fußball im Radio schätzt, kann weiterhin die
öffentlich-rechtlichen Sender einschalten; die ARD behält die
Audio-Rechte. Im Internet überträgt ab der nächsten Saison Amazon
– das Unternehmen erwarb zum ersten Mal die Rechte an einer großen
Fußballliga.
Bei der Vergabe der Rechtepakete war die DFL einer Forderung des
Bundeskartellamts gefolgt, wonach nicht nur ein Anbieter alle Spiele
live zeigen darf.

 

Ausstehende Rundfunkbeiträge sollen künftig - statt allein
Behörden per Zwangsvollstreckung - auch "Dritte" eintreiben können.
Das kann bedeuten: Inkassobüros melden sich.

Wer seinen Rundfunkbeitrag nicht gezahlt hat, bekommt im neuen Jahr
möglicherweise Besuch eines Inkassobüros. Dafür sorgen - mit
Ausnahme von NRW, wo diese Entscheidung noch offen ist - die
geänderten Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten. Bevor es zu
einer Zwangsvollstreckung kommt, können die öffentlich-rechtlichen
Sender nun auch "Dritte" zum Eintreiben des Geldes einsetzen.

Wenn trotz Mahnungen durch den Beitragsservice Rundfunkbeiträge nicht
gezahlt sind, kann bislang nur hoheitlich vollstreckt werden:
Behörden, in der Regel die Stadtkassen, versuchen, die ausstehenden
Zahlungen einzutreiben.

Die drohenden Zwangsvollstreckungen, die bis zum Haftbefehl reichen
können, werden den Betroffenen in den Mahnschreiben des
Beitragsservice angekündigt.

Unklar ist derzeit noch, welche "Dritten" in Zukunft damit beauftragt
werden, ausstehende Rundfunkbeiträge einzutreiben und wie
gegebenenfalls Inkassobüros hierbei vorgehen.

 

Die Roaming-Aufschläge fürs Telefonieren und Surfen im EU-Raum
werden abgeschafft.

Schon fast zur Tradition ist es geworden, Jahr für Jahr zu vermelden,
dass die Roaming-Gebühren fürs Telefonieren und Surfen im EU-Ausland
schrittweise sinken. Damit ist nun 2017 Schluss: Ab dem 15. Juni
2017
fallen die Aufschläge endgültig weg. "Roam like home" gilt
dann in den – noch 28 – EU-Mitgliedsstaaten als Messlatte beim
grenzenlosen Telefonieren, SMS schreiben und mobilen Surfen im
Internet.

Damit werden die seit 30. April 2016 festgeschriebenen Höchstgrenzen
EU-Geschichte: Derzeit darf für Gespräche aus einem EU-Mitgliedsland
nach Deutschland noch ein Aufschlag von höchstens sechs Cent pro
Minute auf den Inlandspreis berechnet werden. SMS schlagen mit zwei
Cent mehr zu Buche. Und fürs Surfen werden höchstens sechs Cent
für jedes Megabyte mehr an Datenvolumen fällig. Wird ein Anruf
angenommen, darf das derzeit höchstens 1,2 Cent zusätzlich pro
Minute kosten.

Eine Ausnahmeregelung kann jedoch für den Fall vorgesehen werden,
dass keine faire Nutzung durch den Kunden vorliegt. Von der EU wird
hierzu aktuell eine Regelung diskutiert, um eine zweckwidrige und
missbräuchliche Nutzung zu vermeiden. Gedacht wird daran,
Mobilfunkanbietern Indikatoren an die Hand zu geben, mit deren Hilfe
sie einordnen können, ob ein Kunde das Roaming missbräuchlich nutzt.

Zeitweise war im Gespräch, Roaming abhängig von Zeit und Volumen zu
beschränken. Dies hat die EU - nicht zuletzt aufgrund der Kritik der
Verbraucherzentralen - wieder verworfen.

Geld und Kredit

Neu und sicherer: Mit dem geänderten 50-Euro-Schein will die
Europäische Zentralbank Gaunern beikommen.

Falschen Fuffzigern macht es die Europäische Zentralbank 2017 schwer:
Der neue 50-Euro-Schein soll deutlich weniger leicht zu fälschen
sein. Erstmals ausgegeben wird der rundum erneuerte Fünfziger ab 4.
April 2017. Bis dahin soll auch sichergestellt sein, dass Geräte, die
die Echtheit von Banknoten im gesamten Euroraum prüfen, die neue
Banknote erkennen. Natürlich bleiben die alten 50er-Scheine weiterhin
gültig, sie werden von den Notenbanken der Länder nach und nach
ausgetauscht.

Wie schon der 20-Euro-Schein hat auch die neue 50er-Banknote ein
Porträt-Fenster als neues Sicherheitsmerkmal. Es erscheint, wenn der
Schein gegen das Licht gehalten wird. Am oberen Ende des Hologramms
ist dann beidseitig ein Porträt der mythologischen Gestalt Europa zu
sehen. Gekippt lässt sich im Fenster auch die Wertzahl „50“
erkennen. Auf der Rückseite erscheint die kleine Wertzahl mehrfach im
Fenster. Das Porträt der Europa ist auch im Wasserzeichen zu
erkennen. Außerdem bewegt sich dann ein Lichtbalken auf der Zahl auf
und ab.

Wie schon bei den bereits neu aufgelegten 5-, 10- und 20-Euro-Scheinen
kann man auch bei der neuen 50er-Banknote am linken und rechten Rand
jeweils eine Reihe kurzer reliefartig abgehobener Linien fühlen. Auf
der Rückseite zeigt der 50er die Landkarte Europas jetzt auch mit
Malta und Zypern; das Wort „Euro“ ist nicht nur in lateinischer
und griechischer Schrift abgebildet, sondern auch in kyrillischer.

Laut Europäischer Zentralbank entfallen etwa 45 Prozent des
Euro-Banknotenumlaufs auf den 50er. Er ist damit der am häufigsten
benutzte Euro-Schein. Der Zentralbank zufolge sind mehr 50er im Umlauf
als 5er, 10er und 20er zusammen.

Bis Ende 2018 will die Zentralbank auch die 100-Euro- und die
200-Euro-Banknote erneuern, um auch diese Scheine besser vor
Fälschungen zu schützen.

 

Für sogenannte Tafelpapiere, am Bankschalter erworbene
Fondsanteile, heißt es künftig: Ab ins Depot! Sonst können sie
nicht mehr gehandelt werden. Bei der Auswahl des Depots hilft eine
Checkliste der Verbraucherzentrale.

Bankkunden, die ihre Anteile an Investmentfonds selbst zu Hause oder
in einem Bankschließfach verwahren, müssen hierfür bis zum 31.
Dezember 2016 ein neues Domizil finden: „Ab ins Depot!“, heißt es
dann für die sogenannten Tafelpapiere, also Fondsanteile, die der
Kunde am Bankschalter (also „über die Tafel“) in Papierform
erworben und bisher selbst aufbewahrt hat. Werden diese Wertpapiere
nicht bei einer Bank in Sammelverwahrung gegeben, können sie ab 1.
Januar 2017 nicht mehr gehandelt werden. Und Ausschüttungen werden
nicht mehr geleistet.

Hintergrund: Eine Änderung im Kapitalanlagegesetzbuch (§ 358, Absatz
3) erklärt Inhaberanteilscheine, die sich nach Ablauf des 31.
Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung befinden, für „kraftlos“.
Konkret heißt das: Alle Investmentfondsanteile, die nicht in einem
Depot geführt werden, sondern auf Papier beim Inhaber deponiert sind,
können dann nicht mehr weiterverkauft werden.

Allerdings macht die Gesetzesänderung die Schätzchen auch nicht
über Nacht zum wertlosen Altpapier: Wer sie – auch nach dem
Jahreswechsel – bei einer Bank einliefert und dort verwahren lässt,
verleiht seinen dann akkurat nach dem Gesetz verwahrten Tafelpapieren
in Safe oder Bankschließfach wieder die ansonsten versagte
Finanz-„Kraft“. Wer Gewinnausschüttungen einstreichen oder seine
Anteile verkaufen will, für den führt kein Weg mehr am Depot vorbei.

Bei der Auswahl des passenden Depots hilft eine Checkliste der
Verbraucherzentralen. Denn: „Den“ Preis für ein Wertdepot gibt es
nicht. Vielmehr fallen je nach Anbieter unterschiedliche Kosten an,
insbesondere eine jährliche Grundgebühr oder Entgelte für Käufe
und Verkäufe (Orderkosten). Grundsätzlich gilt: Für Anleger, die
selten handeln, ist eher die jährliche Grundgebühr entscheidend. Bei
häufigen Transaktionen sind dagegen eher die Orderkosten relevant.
Einige Geldinstitute bieten Rabatte für hauseigene Produkte an. Auch
finden sich Banken, die auf die jährliche Grundgebühr verzichten.

 

Kapitallebens- und Rentenversicherungen: Wer im nächsten Jahr
einen Vertrag abschließt, muss sich mit einem Garantiezins im
Rekordtief begnügen. Sicher sind dann nur noch 0,9 Prozent.

Damit will das Bundesfinanzministerium sicherstellen, dass Versicherer
ihren Kunden nicht mehr an Zinsen versprechen als sie selbst
erwirtschaften können. Bisher lag dieser sogenannte
Höchstrechnungszins bei 1,25 Prozent. Berechnet wird der Garantiezins
auf der Basis durchschnittlicher Renditen gut bewerteter
Staatsanleihen einschließlich eines Sicherheitsabschlags. Der
Garantiezins ist der einzige Teil der Rendite, mit dem sicher
gerechnet werden kann.

Der reduzierte Garantiezins gilt ab 1. Januar 2017 auch für alle
neuen Abschlüsse von Riester- und Rürup-Policen, in der
betrieblichen Altersvorsorge bei Direktversicherungen und bei einigen
Pensionskassenverträgen.

Kunden mit schon laufenden Verträgen können weiter mit dem
Garantiezins rechnen, der ihnen bei Vertragsabschluss zugesagt worden
ist.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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