Was sich für Verbraucher 2018 ändert
(Einkommen und Abgaben)
Rentenversicherung: Beitrag sinkt voraussichtlich von 18,7 auf
18,6 Prozent: Der Beitragssatz für die gesetzliche Rente sinkt ab
Januar 2018 voraussichtlich leicht um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6
Prozent. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von 3.500 Euro
spart durch den sinkenden Rentenbeitrag monatlich 1,75 Euro.
Der Beitrag wird sich tatsächlich verringern, wenn sich für das Jahr
2018 absehen lässt, dass sich bei einem Beitragssatz von 18,7 Prozent
Rücklagen von mehr als 1,5 Monatsausgaben bilden. Darüber befindet
stets der Schätzerkreis für die Rentenversicherung.
Der Beitragssatz wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern solidarisch
– jeweils zur Hälfte – getragen. Freiwillig Rentenversicherte
müssen den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung alleine
aufbringen.
Renten: Durchschnittsrentner erhält 43 Euro mehr: Gute
Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in
Deutschland: Ab dem 1. Juli 2018 sollen die Renten im Westen um 3,09
und im Osten um 3,23 Prozent steigen.
So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2017 der Stand:
7.12.2017 Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten,
für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche
Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der
landwirtschaftlichen Rentenkasse.
Der sogenannte Eckrentner mit 45 Jahren Beitragszeit würde monatlich
43 Euro mehr an Rente bekommen. Die Rentenanpassung 2018 entscheidet
sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen
der Lohnstatistik vorliegen. Die gute Konjunktur mit gestiegenen
Löhnen und die erfreuliche Beschäftigungslage sind Grund für die
positive Entwicklung der Rentenfinanzen.
Gleiche Renten in Ost und West: Ab 1. Juli 2018 wird der
Rentenwert Ost schrittweise an den im Westen geltenden Rentenwert
angeglichen. Von derzeit 95,7 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann
auf 95,8 Prozent des Westwerts. Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre
wird er dann um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, bis 2024 die
Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. So sieht es
das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor.
Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die
Rentenberechnung im Osten - ebenfalls in sieben Schritten -
abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der
Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die
Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.
Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente
Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge
aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der aktuelle
Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in
der gesetzlichen Rentenversicherung, zurzeit sind das 31,03 Euro im
Westen und 29,69 Euro im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der
Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle
Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst.
Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen
liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der
gemäß der Lohnentwicklung in Ostdeutschland angepasst wird.
Kranken- und Rentenversicherung: Wie jedes Jahr müssen auch 2018 von
mehr Einkommen Beiträge gezahlt werden. Krankenversicherung: Zum 1.
Januar 2018 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten
Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in
der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.350 auf 4.425 Euro im
Monat. Das bedeutet: Für diese 75 Euro mehr an Verdienst werden nun
noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das
gesamte Einkommen oberhalb von 4.425 Euro bleibt beitragsfrei. Der
Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur
Arbeitnehmeranteil - ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 323,03
Euro im Monat an (bisher: 317,55 Euro). Stand: 7.12.2017
Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 57.600 auf
59.400 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich
Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel
in die private Krankenversicherung wird 2018 erst ab einem
Monatseinkommen von 4.950 Euro möglich sein. 2017 reichte bereits ein
Bruttogehalt von 4.800 Euro im Monat aus.
Rentenversicherung: Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
West steigt ab Januar 2018 von 6.350 Euro auf 6.500 Euro (78.000 Euro
jährlich). Das Pendant Ost liegt bei 5.800 Euro im Monat (2017:
5.700 Euro); jährlich sind das 69.600 Euro. Bis zu diesen
Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur
Rentenversicherung bezahlen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für
die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8.000 Euro im Monat
(West), also 96.000 Euro jährlich, und für die östlichen
Bundesländer bei 7.150 Euro pro Monat (85.800 Euro im Jahr) liegen.
Gesetzliche Krankenversicherung: Zusatzbeitrag auf 1,0 Prozent
gesenkt: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen
Krankenversicherung wird für 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Das
entspricht einer Absenkung um 0,1 Prozentpunkte gegenüber 2017.
Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für
ihre Mitglieder jedoch tatsächlich ausfällt, legt der Versicherer
jeweils selbst fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt
sich aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im kommenden Jahr. Der
Schätzerkreis zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) hat diesen im Oktober 2017 festgelegt.
Zuzahlung bei Rezepten: Höhere Freibeträge deckeln
individuelle Belastungsgrenze: Höhere Freibeträge schonen ab 1.
Januar 2018 den Geldbeutel bei den üblichen Zuzahlungen zu Rezepten
und therapeutischen Behandlungen. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen
können dann für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder
eingetragenen Lebenspartner 5.481 Euro (bisher: 5.355 Euro) abgezogen
werden. Der Kinderfreibetrag wird von bisher 7.356 Euro auf 7.428 Euro
für jedes Kind angehoben.
Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 60.000
Euro brutto im Jahr 2018 bedeutet das ein zu berücksichtigendes
Familieneinkommen von 39.663 (Freibetrag Ehepartner von 5.481 Euro und
zwei Kinder von 14.856 Euro). Die Belastungsgrenze in Höhe von 2
Prozent liegt dann bei 793,26 Euro. Oberhalb dieses Betrags müssen
keine Zuzahlungen mehr geleistet werden. In 2017 waren bei der Familie
39.933 Euro Einkommen zu berücksichtigen, die Belastungsgrenze lag
bei 798,66. Stand: 7.12.2017
Für all jene, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe),
Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung beziehen, steigt die Belastungsgrenze jedoch von
derzeit 98,16 auf 99,84 Euro pro Jahr. Als Familien-Bruttoeinkommen
wird hierbei nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes gezählt.
Weil dieser mit der Anhebung der Hartz IV-Sätze zum 1. Januar 2018
von 409 auf 416 Euro monatlich steigt (4.992 statt bisher 4.908 Euro
pro Jahr), erhöht sich auch die Belastungsgrenze, bis zu der
Zuzahlungen zu leisten sind. Für chronisch Kranke liegt sie bei 49,92
Euro (in 2017: 49,08 Euro).
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen seit 2004
Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen leisten (ausgenommen sind
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr).
Dabei hat der Gesetzgeber allerdings eine Belastungsgrenze von 2
Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen als Deckel festgelegt (bei
chronisch Kranken: 1 Prozent). Wird dieses Limit überschritten, ist
der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit - allerdings nur,
wenn er das auch beantragt.
Finanzielles Plus für Eltern: Kindergeld steigt: Ab 1. Januar 2018
wird das Kindergeld – wie schon 2017 – um 2 Euro pro Kind erhöht.
Für das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 194 Euro, für
dritte Kinder 200 Euro und für das vierte sowie jedes weitere Kind
225 Euro pro Monat.
Kindergeld: Kürzere Frist für rückwirkende Anträge: Bei
Kindergeldanträgen, die ab 1. Januar 2018 eingehen, wird Kindergeld
rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate gezahlt. Bisher
war eine rückwirkende Zahlung bis zu vier Jahren möglich.
Wer also bis zum 31. Dezember 2017 Kindergeld bei seiner Familienkasse
beantragt, kann dies noch rückwirkend bis einschließlich Januar 2013
tun. Bei allen Anträgen, die dort nach dem Stichtag eingehen, greift
die Beschränkung auf die Sechs-Monats-Frist: Das Kindergeld wird
rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats
gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse
eingegangen ist.
Beispiel:
Es wird Kindergeld ab 1. Oktober 2017 beantragt. Der Antrag geht bei
der zuständigen Familienkasse im Juni 2018 ein. Kindergeld kann in
diesem Fall rückwirkend nur ab Dezember 2017 gezahlt werden; für
Oktober und November 2017 ist angesichts der neuen Sechs-Monats-Frist
keine rückwirkende Kindergeldzahlung mehr möglich.
Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt
werden. Wenn die jungen Erwachsenen eine Erstausbildung beendet haben,
ist Eltern häufig nicht klar, ob ihnen diese Leistung weiter zusteht,
wenn sich noch eine weitere Ausbildung oder eine Fortführung des
Studiums anschließt. Der Anspruch auf Kindergeld besteht jedoch
grundsätzlich auch schon dann, wenn die Kinder auf die anschließende
Ausbildung noch warten müssen.
Für erwachsene Kinder zwischen 18 und 25 Jahren sollten Eltern daher
vorsorglich noch bis 31. Dezember 2017 einen Antrag auf Kindergeld bei
der zuständigen Familienkasse stellen. Noch fehlende Unterlagen
können gegebenenfalls nachgereicht werden. Stand: 7.12.2017
Die neue Regelung im Einkommensteuergesetz wird mit dem sogenannten
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeführt, das Betrug und
Missbrauch verhindern soll.
Mindestlohn: Aus für abweichende Tarifverträge: Der
Mindestlohn beträgt 2018 weiterhin 8,84 Euro pro Stunde. Während bis
zum 31. Dezember 2017 noch tarifvertragliche Abweichungen vom
Mindestlohn (etwa auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erlaubt sind, ist damit ab dem
1. Januar 2018 Schluss: Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn
liegen, sind dann nicht mehr zulässig.
Den Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer, außer
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder
arbeiten. Auch Auszubildende sowie alle, die verpflichtend ein
Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, haben keinen
Anspruch.
Bei branchenspezifisch festgelegten Mindestlöhnen können sich die
Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des
Jahres über eine Anhebung freuen:
Branchenspezifische Mindestlöhne (in Euro pro Stunde)
Branche
Aktuell (West/Ost)
Neu (West/Ost)
Termin
Elektrohandwerk
10,65/10,40
10,95
01/2018
Pflegekräfte
10,20/9,50
10,55/10,05
01/2018
Steinmetz/Bildhauer
11,40/11,20
11,40
05/2018
Aus- und Weiterbildung
14,60
15,26
01/2018
Leiharbeit/Zeitarbeit
9,23/8,91
9,49/9,27
04/2018
Maler/Lackierer
13,10/11,85
13,30/12,40
05/2018
Höhere Regelsätze bei Sozialhilfe und
Arbeitslosengeld II
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt im neuen
Jahr mehr Geld: Ab 1. Januar 2018 erhalten Alleinstehende monatlich 7
Euro mehr – statt bislang 409 künftig 416 Euro. Wie sich die Höhe
der Grundsicherung für die sechs Regelbedarfsstufen von 2017 zu 2018
verändert, zeigt die folgende Übersicht:
Bezieher
Regelbedarfsstufe
alleinstehend/alleinerziehend
1=416 Euro (plus 7 Euro)
Erwachsene (nicht erwerbsfähig)/Behinderte
1=416 Euro (plus 7 Euro)
erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen
2=374 Euro (plus 6 Euro)
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern
3=332 Euro (plus 5 Euro)
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren
4=316 Euro (plus 5 Euro)
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren
5=296 Euro (plus 5 Euro)
Kinder unter 6 Jahre
6=240 Euro (plus 3 Euro)
Der Regelsatz wird anhand der Entwicklung von Löhnen und Preisen
jährlich
fortgeschrieben. Die Anpassung liegt nicht im Ermessen der
Bundesregierung, sondern folgt einer gesetzlichen Vorgabe. Dabei
werden die Lohnentwicklung mit 30 und die Preisentwicklung mit 70
Prozent berücksichtigt. Die Anpassung erfolgt jeweils zu Beginn eines
Jahres. Zuletzt war der Satz im Januar 2017 angehoben worden.
Arbeitslosengeld: Vorschuss-Auszahlung im Super- oder
Drogeriemarkt: Für Arbeitslose soll es ab 2018 möglich werden, sich
das Arbeitslosengeld per Barcode im Supermarkt auszahlen zu lassen,
wenn sie dringend einen Vorschuss brauchen oder wenn sie kein eigenes
Konto haben. Bislang standen dafür Kassenautomaten in Jobcentern und
Arbeitsagenturen zur Verfügung, an denen mit einer speziellen Karte
genehmigte Beträge abgehoben werden konnten.
Die Bundesagentur für Arbeit plant eine flächendeckende Einführung
bis Ende 2018; gestartet wird damit im zweiten Quartal. Zu den
beteiligten Supermärkten und Drogerien gehören Rewe, Penny, Real, dm
und Rossmann. Die Auszahlung funktioniert mit einem neutral gehaltenen
Zettel mit Barcode, der vom Jobcenter oder der Arbeitsagentur
ausgestellt wird. Dieser wird an der Kasse der beteiligten Unternehmen
eingescannt; der angezeigte Betrag wird sofort ausgezahlt Die
bisherigen Auszahl-Automaten in den Jobcentern sollen nach und nach
abgebaut werden.
Erwerbsminderungsrente: Höhere Leistungen nur für Neurentner: Wer
aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr
arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Bislang wurde die
(volle oder teilweise) Rente so berechnet, als habe der Arbeitnehmer
bis zum 62. Lebensjahr weiter gearbeitet und dabei bis zur
Erwerbsminderung sein durchschnittliches Einkommen erzielt. Ab 1.
Januar 2018 wird die „Zurechnungszeit“ schrittweise um drei Jahre
bis zum 65. Lebensjahr verlängert.
Allerdings: Wer schon jetzt nicht mehr voll arbeiten kann,
bleibt von der neuen Regelung ausgeschlossen. Nur wer ab dem 1. Januar
2018 erwerbsgemindert wird, dessen Zurechnungszeit wird sukzessive
angehoben. Für 2018 und 2019 wird sie jeweils im Januar um drei
Monate verlängert. Von 2020 bis 2024 werden es jedes Jahr sechs
Monate sein. Stand: 7.12.2017 Die Bundesregierung will damit
erreichen, dass weniger Betroffene mit der Grundsicherung aufstocken
müssen.
Die Kosten der Angleichung trägt in den ersten Jahren die
Rentenversicherung. Von 2022 an leistet der Bundeshaushalt einen
Zuschuss.
Unterhalt: mehr Geld für Kinder: Getrennt lebende Väter und Mütter
müssen ihren Kindern mehr zahlen. Allerdings werden auch die
Einkommensgruppen zur Berechnung der Bedarfssätze angehoben, sodass
Unterhaltspflichtige nun erst bei höheren Einkünften in die nächste
Stufe rutschen.
Ab 1. Januar 2018 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur
Vollendung des sechsten Lebensjahres 348 Euro (2016: 342 Euro)
monatlich. Sieben- bis Zwölfjährige haben Anspruch auf sechs Euro
mehr (399 Euro statt 393 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13.
Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche
Mindestunterhalt auf 467 Euro (2016: 460 Euro) festgelegt. Der
Mindestbedarf eines volljährigen Kindes bleibt unverändert: Er
beträgt wie 2017 weiterhin 527 Euro.
Der Mindestunterhalt gilt für Unterhaltspflichtige mit einem
Nettoeinkommen bis 1.900 Euro. Durch die Erhöhung des
Mindestunterhalts steigen auch die Bedarfssätze bei höherem
Einkommen: um jeweils 5 Prozent in den Einkommensgruppen 2 bis 5 sowie
um je 8 Prozent in der 6. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Tabelle.
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: bei
minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen komplett. Das
Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind
194 Euro, für ein drittes 200 Euro und für das vierte und jedes
weitere Kind 225 Euro.
Zum Jahreswechsel werden erstmals seit 2008 die Einkommensgruppen für
die Berechnung der Bedarfssätze angehoben: Während bislang die
Tabelle mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1.500 Euro begann,
steigt dieser Wert nun auf eine Grenze bis 1.900 Euro. Statt bisher
bei 5.100 Euro endet die Tabelle nun bei 5.500 Euro bereinigtem
Nettoeinkommen.
Der Betrag, über den ein Unterhaltsschuldner 2018 unangetastet
verfügen kann, ändert sich in der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900
Euro) nicht: Für Erwerbstätige bleibt er bei 1.080 Euro; für die,
die keinem Erwerb nachgehen, sind es weiterhin 880 Euro. Dabei ist
vorausgesetzt, dass das bis zu 21 Jahre alte Kind im Haushalt von
Vater oder Mutter lebt und eine allgemeine Schulbildung anstrebt.
In der zweiten Einkommensgruppe steigt der Selbstbehalt von bisher
1.180 Euro auf 1.300 Euro, in den Einkommensgruppen drei bis zehn dann
wie bisher um jeweils 100 Euro. Erhält ein Kind während der
Ausbildung eine Vergütung, wird sie auf den Unterhalt angerechnet.
Allerdings darf das Kind von seiner Vergütung einen Betrag für den
sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen.
Dieser Betrag steigt 2018 von 90 auf 100 Euro. Der Unterhaltsbedarf
basiert auf Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird seit 1962
vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen
Oberlandesgerichten herausgegeben, um bundesweit einheitliche
Unterhaltsansprüche zu gewährleisten. Sie stellt zwar nur eine
unverbindliche Richtlinie dar – dient jedoch in der Rechtspraxis
gemeinhin als Grundlage, um Ansprüche auf Unterhalt zu berechnen.
#alleartikel
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.