Was sich für Verbraucher 2018 ändert
(Gesundheit, Pflege)
Ab April: EU verordnet weniger Acrylamid in Brot, Keksen, Pommes
und Chips
Für Lebensmittelhersteller, Backstuben, Frittenbuden und andere
Gastronomiebetriebe gelten ab 11. April 2018 neue Vorgaben, um die
Entstehung von Acrylamid zu verringern. Dieser Stoff kann das
Krebsrisiko für Verbraucher erhöhen – ob jung oder alt. Die
Vorgaben betreffen Lebensmittelunternehmer, die etwa Pommes Frites,
Brot, Frühstückscerealien, Kekse, Kaffee, Lebkuchen und
Baby-Getreidekost herstellen und in Verkehr bringen.
Den professionellen Nahrungsmittelherstellern macht die EU bei deren
Herstellung künftig strengere Vorgaben fürs Verarbeiten etwa von
Kartoffeln und Mehl. Denn in diesen stärkehaltigen Waren entsteht
Acrylamid bei großer Hitze und geringer Feuchtigkeit aus den
natürlichen Stoffen Asparagin und Zucker. Die chemische Reaktion wird
beim Backen, Braten, Rösten und Frittieren, nicht jedoch beim Kochen
ausgelöst.
Um die Entstehung von Acrylamid zu drosseln, gibt die EU möglichst
wenig Hitze und möglichst geringe Bräunung vor. Auch sollen zum
Beispiel durch die Auswahl geeigneter Kartoffelsorten sowie durch
entsprechende Lagerung, Zubereitung und Rezepturen die Risiken einer
Acrylamidbelastung minimiert werden. Dazu zählen auch die Behandlung
der Kartoffeln vor dem Frittieren oder die Verwendung eines geeigneten
Öls. Mit einer Farbkarte soll die optimale Kombination von
Bräunungsgrad und niedrigem Acrylamidgehalt überprüft werden.
Für Verbraucher soll es bei Produkten zum Selbermachen eine genaue
Anleitung (zum Beispiel mit der Angabe der Dauer, der Temperatur und
der Menge für die Zubereitung von Pommes Frites im Ofen, in der
Fritteuse oder in der Pfanne) geben, um auch beim Bruzzeln und Backen
daheim möglichst wenig gesundheitlich Bedenkliches zu produzieren.
Die neue Verordnung trat am 11. Dezember 2017 in Kraft. Nach einer
Übergangsfrist spätestens ab 11. April 2018 müssen die Vorgaben
umgesetzt werden. Um nachzuweisen und zu dokumentieren, dass sie die
neuen Verarbeitungsvorgaben einhalten, müssen Lebensmittelunternehmer
Proben nehmen und Analysen durchführen. Geht daraus hervor, dass die
Acrylamidgehalte die festgelegten Richtwerte überschreiten, müssen
Maßnahmen zu deren Reduzierung geprüft werden.
Spielzeug:Verschärfte Grenzwerte für Schadstoffe
Blei, Phenol und Bisphenol A halten Experten für schädlich – vor
allem wenn die Allerkleinsten damit beim Spielen oder Malen in Kontakt
kommen. Die EU schreibt deshalb bei diesen Stoffen ab dem letzten
Quartal 2018 strengere Grenzwerte vor.
Bisphenol-A
Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und Spielzeug, das in den Mund
genommen wird, muss ab 26. November 2018 weniger Bisphenol A (BPA)
enthalten. Statt bisher 0,1 Milligramm pro Liter dürfen nur noch 0,04
Milligramm pro Liter BPA freigesetzt werden. Für die Produktion von
Babyflaschen darf BPA bereits seit 2011 nicht mehr verwendet werden.
Bisphenol A (BPA) ist als „wahrscheinlich reproduktionstoxisch für
Menschen“ eingestuft; das bedeutet: Dieser Stoff mit
östrogenartiger Wirkung kann schlimmstenfalls unfruchtbar machen. BPA
ist seit dem 12. Januar 2017 in die Liste der besonders
besorgniserregenden Stoffe aufgenommen.
Vorsicht bei der Werbung mit „BPA-frei“: Womöglich sind
andere Bisphenole wie S und F als Ersatzstoffe enthalten, die
ebenfalls das Hormonsystem schädigen können. Besser ist der
umfassendere Hinweis „frei von Bisphenolen“. Wegen der
Gefährlichkeit der Stoffe fordert die Verbraucherzentrale NRW im
Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes, alle Bisphenole in
Spielzeug zu verbieten.
Blei
Auch vor giftigen Schwermetallen sollen Kinder in der EU besser
geschützt werden: Für die Freisetzung von Blei aus Spielzeug wurden
von der EU strengere Grenzwerte formuliert, die ab 28. Oktober 2018
gelten.
So dürfen sich etwa aus Kreide statt bisher 13,5 Milligramm nur noch
2 Milligramm Blei pro Kilogramm lösen. Flüssiges Material, also zum
Beispiel Fingerfarben, darf nur noch 0,5 statt bisher 3,4 Milligramm
pro Kilogramm Blei abgeben.
Material, das abgeschabt werden kann, wie etwa Lack auf Bauklötzen
oder Spielzeugautos, darf nur noch 23 Milligramm pro Kilogramm
(bisher: 160 Milligramm pro Kilo) freisetzen.
Phenol
Ab 4. November 2018 wird bei Spielzeug für Kinder unter drei Jahren
und bei Spielzeug, das in den Mund genommen wird, EU-weit auch der
Grenzwert für Phenol gesenkt. Der Stoff kann beispielsweise in
Kunstharzen, in Kunstharzpressholz, als Rückstand der
Plastikproduktion oder als Löse- oder Konservierungsmittel vorkommen.
Phenol steht in Verdacht, das Erbgut zu schädigen.
Dosen, Messbecher & Co.: BPA droht rote Karte
Bisphenol A findet sich zum Beispiel auch in Kunstharzbeschichtungen
von Konservendosen oder in Gefäßen aus Polycarbonat: Mess- und
Mixbecher werden häufig daraus hergestellt. Weil sich BPA beim
Kontakt mit Lebensmitteln aus Dosen oder Gefäßen lösen kann, wird
der unerwünschte Stoff über die Nahrung aufgenommen. Deshalb will
die EU die zulässigen Grenzwerte für die Freisetzung von BPA
absenken: von 0,6 auf 0,05 Milligramm pro Kilogramm. Voraussichtlich
wird die Regelung Ende 2018 in Kraft treten.
Aus Behältnissen für spezielle Baby- und Kleinkindernahrung soll
überhaupt kein hormonschädigendes Bisphenol A mehr entweichen. So
sieht es ein Gesetzentwurf der EU vor.
Pflegekassen: Entscheidung innerhalb von 25 Tagen
Gesetzliche Pflegekassen müssen dem Pflegebedürftigen wieder
innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie über seinen Antrag auf
Pflegebedürftigkeit entschieden wurde. Bisher waren die gesetzlichen
Fristen ausgesetzt, sofern angesichts der Schwere der
Pflegebedürftigkeit keine dringende Entscheidung nötig war.
Betreuung und Entlastung in der Pflege: Restliche Beträge aus
Vorjahren bis Ende 2018 nutzen
Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stand
Pflegebedürftigen in den Jahren 2015 und 2016 auch zusätzliches Geld
für Betreuung und zur Entlastung zu: Die finanzielle Hilfe für
solche Leistungen betrug im Monat entweder 104 Euro als Grundbetrag
(bei eingeschränkter Alltagskompetenz) oder 208 Euro als erhöhter
Betrag (bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz).
Viele Pflegebedürftige, die einen Anspruch hatten, haben diese
Beträge bislang noch nicht vollständig ausgeschöpft – und es
verbleibt ihnen noch bis Ende 2018 Zeit, das bisher nicht verbrauchte
Geld zu nutzen. Der Antrag muss mit entsprechenden Quittungen und
Belegen über die tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum 31.
Dezember 2018 bei den Pflegekassen eingetroffen sein.
Gewählt werden können ausschließlich anerkannte Anbieter, in der
Fachsprache „Leistungserbringer“. Deshalb ist mit der Pflegekasse
zu klären, wer mit den Diensten zur Betreuung und Entlastung
beauftragt werden kann.
Mit dem Geld kann zum Beispiel Unterstützung bei der Organisation
eines Hausnotrufgeräts finanziert werden. Auch kann es genutzt
werden, um pflegende Angehörige durch Begleitdienste zu entlasten
oder Betroffene zu unterstützen, wenn sie in Vereinen ihre sozialen
Kontakte weiterführen oder ein Konzert besuchen wollen. Zudem können
diese Leistungen für die Betreuung der Nacht- und Tagespflege, die
Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege aufgewendet werden.
Praktisch heißt das: Diese Dienste können dann stärker in Anspruch
genommen und Angehörige somit länger entlastet werden.
Wenn zugelassene Pflegedienste über die Grundpflege hinaus weitere
Leistungen anbieten, können auch diese Betreuungs- und
Entlastungsleistungen abrechnen: dazu zählen Betreuung und
Beaufsichtigung sowie Anleitung der pflegebedürftigen Person und
Unterstützung, um den Alltag zu strukturieren.
Entlastungsbetrag seit 2017
Seit Anfang 2017 sind der Grundbetrag und der erhöhte Betrag durch
den Entlastungsbetrag ersetzt. Jeder Pflegebedürftige hat einen
Anspruch auf 125 Euro im Monat. Hierbei handelt es sich ebenfalls um
eine zweckgebundene Leistung, die nur bei anerkannten
Leistungserbringern ausgegeben werden kann.
Weil nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden, müssen die
Rechnungen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht werden. Falls
der Entlastungsbetrag nicht vollständig in einem Jahr verbraucht
wird, verfällt dieser nicht. Der Pflegebedürftige kann das Geld noch
bis zum 30. Juni des Folgejahres verbrauchen, für 2017 also bis zum
30. Juni 2018.
Pflegeheime in NRW: 80 Prozent-Quote für Einzelzimmer
Ab 1. August 2018 müssen Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen über
mindestens 80 Prozent Einzelzimmer verfügen. Das schreibt das
Pflegegesetz des Landes vor. Außerdem sind nur noch direkt vom Zimmer
aus zugängliche Einzel- oder maximal von zwei Zimmern aus nutzbare
Bäder erlaubt. Gleichzeitig soll die Zahl der Plätze in den Heimen
soweit als möglich auf 80 reduziert werden.
Eine Ausnahme gilt allerdings bei Kurzzeitpflegeplätzen: Diese
können in NRW auch über den 1. August 2018 hinaus noch in
Mehrbettzimmern angeboten werden. Träger von Einrichtungen, die
ausschließlich Kurzzeitpflegeplätze anbieten, können auf Antrag von
der Einzelzimmerquote befreit werden und müssen auch nicht den sonst
obligatorischen direkten Badzugang sicherstellen.
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen: Mehr Vorsorge
beim Zahnarzt
Ab 1. Juli 2018 haben Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen
in der gesetzlichen Krankenversicherung einen erweiterten Anspruch auf
Vorsorge beim Zahnarzt. Weil diese Patienten oftmals nur
eingeschränkt für ihre Mundhygiene sorgen können, haben sie ein
erhöhtes Risiko für Karies und Parodontose.
Zukünftig steht ihnen deshalb einmal im Kalenderhalbjahr eine
Untersuchung von Zähnen, Zahnfleisch und Schleimhäuten zu. Der
Zahnarzt entwickelt daraufhin einen individuellen Plan zur
Mundgesundheit, der konkrete Empfehlungen zur Mund- und
Prothesenpflege und zur richtigen Ernährung enthält. Patienten
selbst bzw. ihre Pflege- und Betreuungspersonen werden dazu
aufgeklärt und bei Bedarf auch praktisch angeleitet. Bei der
Untersuchung werden außerdem harte Zahnbeläge entfernt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss – das ist die Selbstverwaltung der
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und
Krankenkassen – setzt mit der neuen Richtlinie einen Auftrag aus dem
Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 um.
#alleartikel
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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