Tosende Stürme/Überschwemmungen am Urlaubsziel:
Kündigungsrecht für Pauschalreisende

red. - Der stärkste Hurrikan seit mehr als 50 Jahren sucht zurzeit die
karibischen Inseln und den Südzipfel Floridas heim.
Windgeschwindigkeiten über 200 Stundenkilometer, Flutwellen und
Überschwemmungen enden in Verwüstungen, die Infrastruktur und
Versorgung zusammenbrechen lassen.

„Pauschalreisende, die einen Urlaubstrip etwa nach Kuba, auf die
Bahamas oder in die Sonne Floridas gebucht haben und nun sehen, wie
sich der Traumort in einen Ort des Alptraums verwandelt, sind nicht
rechtlos“,
so die Verbraucherzentrale NRW:

„Wenn der konkrete Urlaubsort betroffen ist, können sie den
Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen und müssen den
Reisepreis nicht zahlen.“
Bereits voraus- oder angezahlte
Beträge können zurückverlangt werden. Auch darf der
Reiseveranstalter dann keine Stornopauschalen oder
Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen. Umgekehrt muss der
Veranstalter die Reise auch nicht durchführen.

Wichtig: Reiseveranstalter sind in der Pflicht, die Wetterlage
und deren Auswirkungen vor Ort im Blick zu behalten und zu
entscheiden, ob eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise
gewährleistet werden kann. Vor Reiseantritt sollte beim
Reiseveranstalter eine Bestätigung eingeholt werden, dass die Reise
nicht durch die Auswirkungen des Unwetters beeinträchtigt ist.

Kommen die Veranstalter ihrer Zielgebietsbeobachtungspflicht nicht
nach, müssen sie Schadenersatz leisten, falls der Pauschalurlauber in
einem Hotel mit abgedecktem Dach, ohne Stromversorgung oder in einer
von der Flut unbewohnbar gewordenem Stadtteil strandet.

Wurde der Urlauber vom Hurrikan am Ferienziel ereilt und hat er die
Reise daraufhin abgebrochen, muss er die Kosten für Hin- und
Rückflug sowie die Hotelkosten bis zum Urlaubsabbruch bezahlen. Der
Reisende bekommt sein Geld nur für noch nicht erbrachte
Reiseleistungen zurück. Der Veranstalter ist verpflichtet, den
Reisenden schnellstmöglich zurückzubefördern.

Ist der Rückflug teurer, werden diese Mehrkosten zwischen Urlauber
und Veranstalter geteilt. Weitere Mehrkosten, etwa solche für einen
längeren Aufenthalt, muss der Reisende allein tragen.

Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter, z. B. wegen
beschädigtem Reisegepäck oder vertaner Urlaubszeit, hat der Reisende
nicht. Im Gegensatz zu Pauschalreisenden haben Individualreisende kein
Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt.

Wer nur einen Flug gebucht hat, trägt das Katastrophenrisiko allein
und ist auf Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen. Nur wenn der Flug
ersatzlos gestrichen wird, gibt es den Flugpreis zurück. Kosten für
die Umbuchung auf eine andere Maschine müssen Individualreisende
selbst tragen.
www.verbraucherzentrale.nrw

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

27 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.