Rheinisch-Bergischer Kreis ist Corona-Risikogebiet
Neue Regeln gelten ab sofort
Rhein-Berg - Nachdem das Landeszentrum für Gesundheit (LZG NRW) das
Überschreiten des Inzidenzwertes von über 50 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohner im Rheinisch-Bergischen Kreis offiziell bestätigt
hat, gilt der Rheinisch-Bergische Kreis nun auch offiziell als
Risikogebiet. Daher hat der Rheinisch-Bergische Kreis eine
Allgemeinverfügung erlassen, die seit Mittwoch, 21. Oktober, gilt.
Darin sind weitergehende Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung des
Corona-Virus für den Rheinisch-Bergischen Kreis geregelt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte, geltend seit dem 17. Oktober, eine
neue Corona-Schutzverordnung erlassen, mit Regelungen, die landesweit
mindestens gelten sollen, wenn eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis
die Schwelle von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erreicht. Der
Kreis kann darüber hinaus gehende weitere Sonderregelungen treffen,
sofern dies erforderlich ist.
Der Krisenstab des Kreises hatte hierüber bereits am vergangenen
Wochenende intensiv beraten. „Um keinen „Flickenteppich“ an
Regelungen zu schaffen, verzichten wir zunächst darauf, weitergehende
Maßnahmen als die in der neuen Landesverordnung geregelten, für
unseren Kreis festzusetzen“, erläutert Krisenstabsleiter und
Kreisdirektor Dr. Erik Werdel. „Uns sind jedoch aufgrund des
Infektionsgeschehens einige weitergehende Punkte wichtig, deren
Einhaltung wir dringend empfehlen,“ so Werdel.
Diese dringenden Empfehlungen sind das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung
auch im Schulunterricht an weiterführenden Schulen, das Tragen von
Mund-Nase-Bedeckung in Sportstätten auch im Freien am Steh- und
Sitzplatz, der Verzicht des Ausschanks von Alkohol bei
Sportveranstaltungen im Freien.In den kommenden Tagen wollen die
Verantwortlichen genau beobachten, inwieweit sich die neuen Regelungen
und Empfehlungen auf die Fallzahlen auswirken.
„Sollte es aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich werden,
wird der Krisenstab des Kreises in seine Allgemeinverfügung auch
entsprechende Sonderregelungen aufnehmen“, erklärt die Sprecherin
des Krisenstabs, Birgit Bär, zur weiteren Vorgehensweise. Aus den
dringenden Empfehlungen könnten also durchaus noch Vorschriften
werden.
Kernpunkte der neuen Regelungen:
– Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur
zusammentreffen, wenn es sich um Eltern/Kinder oder Geschwister
handelt, Verheiratete, Lebenspartner oder Menschen aus zwei
verschiedenen häuslichen Gemeinschaften. Ansonsten gilt: pro Gruppe
sind höchstens fünf Personen erlaubt, andere Zusammenkünfte im
öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig. Ausnahmen gibt
es etwa beim Sport oder an Haltestellen des ÖPNV.– Im privaten Raum
wird eine entsprechende Beachtung von Abstandsgebot, Hygienemaßnahmen
und richtigem Lüften dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich
die Empfehlung des Landes ein, Kontakte und private Feiern so weit wie
möglich zu reduzieren.
– In der Öffentlichkeit sollten Menschen untereinander
grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten – als
Faustregel gilt, dass zwei Personen sich mit einander entgegen
gestreckten Armen nicht berühren können. Wo dieser Mindestabstand
nicht eingehalten werden kann, wird künftig auch im Freien das Tragen
einer textilen Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. Dies gilt auch in
Fußgängerzonen. Verpflichtend ist das Tragen auch unter freiem
Himmel in Warteschlangen sowie bei Beerdigungen.
– Auf Märkten – und nicht wie bisher nur an Marktständen – ist
jetzt durchgängig Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
– Bei Sportveranstaltungen im Freien sind Mund und Nase zu bedecken,
nach der neuen Landesverordnung außer am Sitz- oder Stehplatz –
hier empfiehlt der Rheinisch-Bergische Kreis jedoch dringend, auch am
Sitz- und Stehplatz Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
– In geschlossenen Räumen gilt überwiegend Maskenpflicht, etwa in
Einrichtungen oder bei Veranstaltungen, auch am Sitzplatz. Dies gilt
auch in ärztlichen Praxen, in Bus und Bahn sowie bei Beerdigungen. In
Gaststätten darf die Maske am Sitzplatz abgenommen werden. Die
einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die
Verantwortlichen die Anwesenden mit Name, Adresse und Telefonnummer
sowie Zeitraum des Aufenthalts schriftlich erfasst und diese Daten
für vier Wochen aufbewahrt. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist
gegeben, wenn zusätzlich ein Sitzplan existiert.
– Gottesdienste finden mit Einschränkungen statt, die von den
Kirchen und Religionsgemeinschaften kommuniziert werden.
– Besuche in Krankenhäusern, Reha- oder Pflegeeinrichtungen und
ähnlichen sind zulässig, wenn Empfehlungen und Richtlinien des
Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umgesetzt
werden.
– Veranstaltungen und Versammlungen sind grundsätzlich nur bis zu
100 Personen erlaubt. Größere Veranstaltungen sind nur
eingeschränkt möglich und bedürfen eines mit dem Gesundheitsamt
abgestimmten Hygienekonzeptes.
– Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen, aber
auch Sportfeste und -events und alle großen Feste sind bis mindestens
zum 31. Dezember 2020 untersagt. Ausgenommen sind der Sport- und
Schwimmunterricht der Schulen. Private Feste im öffentlichen Raum,
also in Gaststätten, Vereinsheimen und ähnlichem sind nur aus einem
herausragenden Anlass mit höchstens 10 Teilnehmern zulässig.
Herausragende Anlässe sind dabei zum Beispiel Jubiläen, Hochzeiten,
Taufen, runde Geburtstage oder Volljährigkeit.
– Für Gaststätten gilt eine allgemeine Sperrstunde in der Zeit von
23 bis 6 Uhr. Diese Sperrstunde gilt ebenfalls für den Verkauf von
alkoholischen Getränken.
Stand: 21. Oktober 2020
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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