Freitesten ab dem 7. Tag möglich
Quarantäne-Regelungen im Rheinisch-Bergischen Kreis

Kontaktpersonen, die geboostert oder innerhalb der letzten drei Monate doppelt geimpft, genesen oder nach einer Genesung geimpft sind, sind von der Quarantäne ausgenommen:  | Foto: Pixabay
  • Kontaktpersonen, die geboostert oder innerhalb der letzten drei Monate doppelt geimpft, genesen oder nach einer Genesung geimpft sind, sind von der Quarantäne ausgenommen:
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Mehr Freiheiten, aber auch mehr Verantwortlichkeiten für Corona-Infizierte: Diese Schwerpunkte setzt die neue Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit ihr gelten seit dem 16. Januar 2022 weitere zielgerichtete Maßnahmen zur Eindämmung des aktuellen Infektionsgeschehens. 

Das sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Diese zehn Tage können auf sieben Tage verkürzt werden, wenn die infizierte Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Die Einschätzung hierzu erfolgt eigenständig, für die Verkürzung ist jedoch ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Wer sich mit Corona angesteckt hat, muss die Kontaktpersonen der letzten zwei Tage selbst und schnellstmöglich von der Infektion informieren.

2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im selben Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kita- und Schulkindern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test auf fünf Tage verkürzt werden. Treten während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.

3. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne zwar nur, wenn diese ausdrücklich angeordnet wird. Doch auch ohne Anordnung sollten sich Betroffene verantwortungsvoll verhalten, zum Beispiel durch Kontaktreduzierung, konsequentes Tragen einer Maske und freiwilliger Selbstisolierung bei fehlendem ausreichendem Impfschutz.

Folgende Personen müssen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:

1. Geboosterte: Hier sind bei jeglicher Impfstoff-Kombination drei Impfungen erforderlich. Dies gilt auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson.

2. Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine vollständige Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.

3. Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.

4. Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Diese Ausnahmeregelungen gelten ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmen zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.

Corona-Hotline des Landes und weitere Infos
Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zu den geltenden Regelungen wenden können. Weitere Infos zur Corona-Test-und-Quarantäneverordnung finden Sie hier: https://www.land.nrw/pressemitteilung/neue-isolierungs-und-quarantaeneregelungen-bei-sars-cov-2-infektionen

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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