Was sich für Verbraucher 2018 ändert
(Recht)

Bauherren: Verbesserter Schutz

Für künftige Bauherren schafft der Gesetzgeber ein solides
Fundament: Die neuen Regelungen zum Verbraucherbauvertrag sollen
mögliche Stolperfallen auf dem Weg in die eigenen vier Wände
ausräumen. Die Neuerungen gelten nur für Verträge, die ab 1.
Januar 2018 geschlossen werden
– für Abschlüsse vor diesem
Datum ist das Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch Grundlage
der Bauverträge.

Das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der
kaufrechtlichen Mängelhaftung“ sieht erstmals einen eigenen
Verbraucherbauvertrag vor. Das ist ein Vertrag, durch den ein
Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder
zu erheblichen Umbauten verpflichtet wird. In einem solchen Vertrag
gelten zukünftig besondere Schutzvorschriften für Verbraucher.

Baubeschreibungen werden Pflicht: Baufirmen, die zum Bau eines
neuen Hauses oder zu erheblichen Umbauten an einem bestehenden
Gebäude beauftragt werden, sind ab dem Jahreswechsel verpflichtet,
dem potenziellen Bauherrn vor Vertragsabschluss eine detaillierte
Baubeschreibung in Textform auszuhändigen.

Darin müssen die wesentlichen Eigenschaften des Bauvorhabens klar und
unmissverständlich dargelegt sein. So sind Art und Umfang der
angebotenen Leistungen in der Baubeschreibung genau festzuhalten, zum
Beispiel die Größe und Zahl der Räume. Außerdem muss sie Ansichten
des Hauses sowie Grundrisse und Schnitte beinhalten. Zusätzlich
müssen verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung gemacht
werden. Steht noch nicht fest, wann mit dem Bau begonnen werden soll,
ist die Dauer der Bauarbeiten anzugeben.

Damit wurde vagen und wenig detaillierten Bauunterlagen von
Unternehmen, die bei möglichem Streit über schlechte oder fehlende
Ausstattung nur wenig Beweiskraft bei einer gerichtlichen
Auseinandersetzung hatten, ein Riegel vorgeschoben.

Außerdem sollen Bauherren durch die genaue Beschreibung einzelne
Angebote besser miteinander vergleichen können. Eine gesonderte
Vergütung für die Baubeschreibung darf der Unternehmer nicht
berechnen.
Ist nichts anderes vereinbart, wird die Baubeschreibung Inhalt des
späteren Vertrags. Nachträgliche Abweichungen von der
Baubeschreibung gelten dann grundsätzlich als Mangel.

Herausgabe von Bauunterlagen: Der Bauunternehmer ist künftig
verpflichtet, dem Bauherrn bestimmte Unterlagen auszuhändigen, die er
zur Vorlage bei Behörden oder Banken benötigt. Diese Informationen
sind zum Beispiel wichtig, um staatliche Förderungen für ein
besonders energiesparendes Eigenheim zu beantragen. Nur anhand der
Planungsunterlagen kann der Bauherr auch beweisen, dass Dämmung,
mehrfach verglaste Fenster und Heizungsanlagen den Grenzwerten
genügen.

Abschlagszahlungen werden begrenzt: Verlangt der Unternehmer
Abschlagszahlungen, so sind diese zukünftig auf 90 Prozent der
vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt.

Widerrufsrecht: Ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossene
Verbraucherbauverträge können innerhalb von 14 Tagen nach
Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – es
sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Die Frist läuft
jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß
über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Nachträgliche Änderungen möglich: Wenn Bauherren nach
Baubeginn noch Änderungswünsche haben, darf sich das beauftragte
Unternehmen diesen nicht grundsätzlich verschließen. Sofern diese
„zumutbar" sind, hat der Bauunternehmer ein Angebot über die
erforderlichen zusätzlichen oder auch geringeren Arbeiten abzugeben.

Als „nicht-zumutbar" gelten beispielsweise Änderungen, die der
Bauunternehmer mit seinen technischen und personellen Möglichkeiten
nicht erfüllen kann. Die vom Bauherren gewünschten Änderungen
sollen nach den tatsächlichen Kosten vergütet und Zuschläge für
allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn eingerechnet
werden. Bislang musste der Auftragnehmer nach der geltenden
Rechtsprechung seine Vergütung auf Basis der hinterlegten oder
erstellten Urkalkulation ermitteln.
Beschleunigte Bauprozesse

Mit der Einrichtung von speziellen Baukammern bei den Landgerichten
soll das Tempo bei Bauprozessen beschleunigt werden.

Kaufrecht: Verkäufer trägt Aus- und Einbaukosten bei Mängeln an
verbauten Waren:
Streit war bisher programmiert, wenn Verbraucher
eine mangelhafte Ware verbaut hatten und bei Ersatz oder Reparatur
(der sogenannten Nacherfüllung) durch den Verkäufer die Frage im
Raum stand, wer die Kosten für den Ausbau des mangelhaften sowie für
den Einbau des einwandfreien Produkts übernehmen muss.

Zum 1. Januar 2018 bringen Gesetzesänderungen im Kaufrecht nun
Klarheit: Wenn eingebaute Produkte Mängel haben – etwa Fliesen, die
der Heimwerker im Baumarkt gekauft hat – muss der Verkäufer sie
entweder selbst wieder von der Wand abnehmen und durch intakte
ersetzen oder die Kosten hierfür tragen. Welche Variante gewählt
wird, entscheidet der Verkäufer.

Auch gibt der Gesetzgeber nun vor, dass Verbraucher einen Vorschuss
für die anfallenden Transportkosten verlangen können, wenn sie etwa
mangelhafte Ware zur Reparatur an den Verkäufer zurückschicken.
Achtung: Wenn der Käufer vor dem Einbau wusste, dass die Ware
mangelhaft war, gelten die Ansprüche auf Nacherfüllung nicht.
Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gehen auf Vorgaben des
Europäischen Gerichtshofs zum Kaufrecht zurück.

Datenschutzgrundverordnung: Mehr Recht auf Information: Die
neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in
Kraft: Ziel der 99 Artikel ist es, ein einheitliches Datenschutzrecht
in der EU auf den Weg zu bringen. Die DSGVO gilt künftig auch für
Unternehmen, die ihren Sitz zwar außerhalb der EU haben, deren
Angebote sich aber an EU-Bürger richten. Heißt also: Auch Google und
Facebook unterliegen den Vorgaben der DSGVO. Zudem werden Firmen jetzt
verpflichtet, elektronische Geräte und Anwendungen
datenschutzfreundlich voreinzustellen.

Wie bislang dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden,
wenn dies durch eine andere Verordnung oder ein anderes Gesetz
ausdrücklich erlaubt ist: zum Beispiel, wenn dies für einen
Vertragsschluss erforderlich ist oder wenn Betroffene ausdrücklich in
die Verarbeitung eingewilligt haben.

Die DSGVO definiert auch die Anforderungen an eine Einwilligung neu:
So liegt das Mindestalter bei 16 Jahren, um etwa bei Online-Diensten
in die Datenverarbeitung einwilligen zu können.

Bei Kindern und Jugendlichen müssen dazu – etwa bei der Nutzung von
Facebook – die Eltern zustimmen.

Wenn Unternehmen beim Verbraucher oder bei Dritten – zum Beispiel
bei der Schufa – Daten erheben, sind sie verpflichtet, eine Reihe
von Informationen mitzuteilen: so zum Beispiel den Zweck und die
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, Dauer der Speicherung,
Kontaktdaten der Verantwortlichen. Außerdem müssen sie Betroffene
über ihre Rechte bei Auskunft, Berichtigung und Löschung belehren.
Die Information muss sofort erfolgen, wenn die Daten erhoben werden.

Weiterhin gibt es ein umfassendes Auskunftsrecht, wie die erhobenen
Daten genutzt werden – vergleichbar mit dem bisherigen Anspruch nach
dem Bundesdatenschutzgesetz. Woher die Daten stammen, zu welchen
Zwecken sie verarbeitet und an wen sie übermittelt werden, muss
offengelegt werden.

Auch auf die Fragen, ob daraus ein Profil erstellt wird und ob eine
automatisierte Einzelfallentscheidung vorgenommen wird, müssen die
Unternehmen Antworten geben. Verbraucher können die Auskunft auch auf
elektronischem Wege und eine Kopie der Daten verlangen.

Wie bisher können besondere Kategorien von Daten nur unter bestimmten
Voraussetzungen verarbeitet werden: Daten, aus denen rassische oder
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und
weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer
Gewerkschaft hervorgehen fallen ebenso in diese Kategorie wie
genetische Daten, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben. Auch
biometrische Daten wie Stimmerkennung oder Fingerprint gehören zu den
besonders sensiblen Daten.

Personenbezogene Daten gehören dem Nutzer, nicht dem Internetdienst,
der die Daten verarbeitet. Diesen Grundsatz stärkt die neue DSGVO und
räumt Nutzern nun ausdrücklich das Recht ein, Daten von einem
Internetanbieter zum anderen mitzunehmen.

Datenpannen müssen Unternehmen den Aufsichtsbehörden künftig binnen
72 Stunden melden. Ausdrücklich geregelt ist auch die Pflicht, die
Nutzer zu benachrichtigen, wenn ihre Daten gehackt wurden. Damit soll
es Nutzern noch früher möglich sein, Maßnahmen zu ihrem Schutz
einzuleiten.

Unternehmen müssen nun jederzeit den Nachweis erbringen können, dass
ihre Datenverarbeitung gemäß der Verordnung erfolgt. Dazu soll ein
„Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ erstellt werden, um
die gesetzlich verankerten Dokumentations- und Nachweispflichten zu
erfüllen.
Bislang drohen bei Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen Strafen
bis zu 300.000 Euro. Künftig können Bußgelder von bis zu 20
Millionen Euro beziehungsweise bis zu vier Prozent des weltweit
erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres fällig
werden.

Mutterschutz: Viele weitere Verbesserungen: Ab dem 1. Januar
2018 genießen auch Schülerinnen und Studentinnen sowie
Praktikantinnen Mutterschutz. Sie werden in dieser Zeit von
Pflichtveranstaltungen befreit und können selbst entscheiden, ob sie
den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder weiter Pflichtseminare und
Prüfungen absolvieren.

Auch die Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder
Entwicklungshelferinnen werden künftig zum Kreis derer gehören, die
Schutz genießen. So sieht es das renovierte Gesetz zum Mutterschutz
vor. Bislang gilt er nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen beziehungsweise einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit
nachgehen.

Unverändert bleiben die Fristen. Der Mutterschutz wird weiterhin
sechs Wochen vor der Entbindung beginnen und acht Wochen danach enden.
Schwangere dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten
Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren soll es künftig nicht
mehr geben. Frauen ist es nach dem neuen Mutterschutzgesetz erlaubt,
auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich
wünschen. Soll zwischen 20 und 22 Uhr gearbeitet werden, wird auf
Antrag des Arbeitgebers behördlich geprüft, ob er die Frau
grundsätzlich weiter beschäftigen kann.

Neue Pflichten für Arbeitgeber: Arbeitgeber sollen künftig
für jeden Arbeitsplatz beurteilen, ob es zu Gefährdungen kommen kann
– unabhängig davon, wer dort arbeitet und ob eine Schwangere dort
tätig ist. Hierdurch soll der Arbeitsschutz insgesamt verbessert
werden. Für die individuellen Arbeitsplätze  schwangerer Frauen ist
zusätzlich vorgeschrieben, sie hinsichtlich Gefährdungen detailliert
zu beurteilen. Diese Vorgaben gelten bislang nur für Arbeitsplätze,
bei denen die Mitarbeiterin mit chemischen, biologischen oder
physikalischen Stoffen arbeitet.

Keine Arbeiten mit vorgegebenem Zeittempo: Arbeitgeber dürfen
werdende Mütter künftig nicht mehr mit Tätigkeiten beschäftigen,
die in einer vorgegebenen Zeit zu erledigen sind. Nach den noch
geltenden Regelungen dürfen Schwangere nur nicht am Fließband stehen
oder im Akkord schaffen; Arbeiten in einem langsamen vorgegebenen Takt
sind jedoch bislang zulässig.

Mehr Mitsprache und Beratung: Neu ist auch, dass schwangere
Frauen mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitszeit
bekommen und dass ein Ausschuss für Mutterschutz Betriebe beraten
soll, wie das Gesetz zum Mutterschutz umzusetzen ist.

Schutzfristen bei Fehlgeburten und Geburten behinderter Kinder:
Bereits seit Mai 2017 dauert die Schutzfrist bei der Geburt eines
behinderten Kindes zwölf statt zuvor nur acht Wochen. Zudem wurde ein
viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen eingeführt, die eine
Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben. Damit gelten für
sie die gleichen Regeln, als hätten sie ein lebendes Kind geboren.

Illegale Waffen und Munition: Countdown für straffreie Rückgabe:
Wer illegale Waffen und Munition besitzt, muss den Stichtag 6.
Juli 2018 ins Visier nehmen: Dann läuft die Frist für deren
straffreie Rückgabe aus. Abgegeben werden können die Schusswaffen
bei den Polizeibehörden. Die Amnestie war mit dem seit Juli 2017
geltenden 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes für einen
Zeitraum von einem Jahr eingeräumt worden. Der Gesetzgeber wollte
damit Personen eine straffreie Rückgabemöglichkeit eröffnen, die
etwa durch eine Erbschaft ungewollt zu Waffenbesitzern wurden.

Zugleich verlangt das Gesetz von erstmaligen Besitzern, scharfe Waffen
und Munition noch besser gesichert aufzubewahren. Dadurch sollen
Missbrauch und Diebstahl erschwert werden.

Wer seine Waffe bislang gesetzeskonform verwaltet, für den ändert
sich nichts: Für Altbesitzer gilt Bestandsschutz. Wenn jedoch
Waffenschränke nach Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2017 etwa
durch Erbschaft den Besitzer gewechselt haben, können diese nicht
einfach übernommen werden, sondern müssen durch
Sicherheitsbehältnisse gemäß den neuen Bestimmungen ersetzt werden.

Bundesteilhabegesetz: zweite Stufe mit neuen Leistungen für
behinderte Menschen:
Nach und nach will das Bundesteilhabegesetz
(BTHG) bis 2023 die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung
verbessern –sowohl im Erwerbsleben wie im Alltag. In einer zweiten
Reformstufe wird dazu ab 1. Januar 2018 das neue Recht der
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
festgeschrieben.

Die Eingliederungshilfe wird aus dem „Fürsorgesystem“ der
Sozialhilfe herausgelöst und das Sozialgesetzbuch neu strukturiert.
Dadurch verändern sich auch die Abläufe bei den für die
Eingliederungshilfe verantwortlichen Behörden. Für Betroffene
bedeutet dies, dass es künftig einfacher wird, Reha- beziehungsweise
Teilhabeleistungen zu beantragen.

Außerdem wird ein neues „Budget für Arbeit“ eingeführt, um die
Beschäftigung von Behinderten auch außerhalb der speziellen
Werkstätten zu fördern.

Vereinfachter Antrag: Mit dem Jahreswechsel soll ein einziger
Antrag reichen, um alle benötigten Leistungen der verschiedenen
Träger wie Kranken- oder Rentenversicherung, gesetzlicher
Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern von
Jugend- oder Eingliederungshilfe zu erhalten.

Der Reha-Träger, der Leistungen gewährt, soll das Verfahren
koordinieren, sodass medizinische Reha- sowie Teilhabeleistungen am
Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe „wie aus einer Hand“ zu
beantragen und zu bewilligen sind. Dadurch sollen auch die Verfahren
beschleunigt werden. Zudem werden neue Instrumente (Teilhabeplan und
-konferenz) verpflichtend, um den passgenauen und auf den
individuellen Fall abgestimmten Rehabilitationsbedarf zu ermitteln.

Vor der Antragstellung sollen sich Betroffene künftig über die
Vielzahl der möglichen Unterstützungs- und Teilhabeleistungen
ausführlich beraten lassen können – und zwar von Menschen, die
selbst eine Behinderung haben. Dieses neue Angebot läuft unter dem
Titel „ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“.

Leistungen zur Beschäftigung: Menschen mit Behinderung haben
künftig bessere Möglichkeiten, über das neue „Budget für
Arbeit“ zu einem anderen Leistungsträger zu wechseln oder eine
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Damit
können sie eine Alternative zur anerkannten Werkstatt für
Behinderung (WfB) wählen.

Der Arbeitgeber erhält aus dem „Budget für Arbeit“ einen
Lohnkostenzuschuss, um die aufgrund der Behinderung geringere Leistung
des Beschäftigten auszugleichen. Das „Budget für Arbeit“
garantiert dem einstellungswilligen Arbeitgeber einen
Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent (allerdings gedeckelt auf
rund 1.200 Euro).

Aus Inklusionsprojekt wird Inklusionsbetrieb:
Integrationsprojekte, also Unternehmen, die besonders von der
Schwerbehinderung betroffene Menschen beschäftigen, heißen künftig
Inklusionsbetriebe. So nennen dürfen sie sich im neuen Jahr aber
erst, wenn sie dann mindestens 30 (statt bisher 25) Prozent und in der
Regel höchstens 50 Prozent schwerbehinderte Mitarbeiter
beschäftigen. Inklusionsbetriebe können, wie Werkstätten für
Menschen mit Behinderung, von Arbeitgebern der öffentlichen Hand
bevorzugt beauftragt werden.

#alleartikel

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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