Kontaktverbot und Bußgelder
Saftige Strafen drohen
Rheinisch-Bergischer Kreis - Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) einen Straf- und
Bußgeldkatalog veröffentlicht. Grundlage ist das
Infektionsschutzgesetz. Damit sollen Infektionen vermieden und die
Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt werden.
Der Katalog enthält eine Übersicht, welche Verstöße als Straftaten
und welche als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Strafbar machen
sich demnach beispielsweise Rückkehrer aus Risikogebieten, die
vorsätzlich oder fahrlässig gegen Betretungsverbote, etwa in
Altenheimen, verstoßen. Als Straftat gelten ebenso Ansammlungen in
der Öffentlichkeit, bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt,
öffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchzuführen, macht
sich ebenfalls strafbar. Ebenso aufgeführt sind Ordnungswidrigkeiten
und die dazugehörigen Bußgelder.
Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel Picknicken und
Grillen in der Öffentlichkeit. Dafür werden 250 Euro Bußgeld
verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber
weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200
Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in
einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss 200 Euro Bußgeld
bezahlen. Die Sätze gelten für einen Erstverstoß. In besonders
schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen
können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.
Einige Ordnungswidrigkeiten aus dem Katalog im Überblick:
• Öffentliche Ansammlungen von mehr als 2 Personen (sofern durch
keine Ausnahme gedeckt): 200 Euro pro Beteiligter
• Öffentliche Ansammlungen von mehr als 10 Personen => Straftat:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren
• Grill / Picknicken: 250 Euro pro Beteiligter
Handel und Gastronomie:
• Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken: 5.000 Euro
• Betrieb von Restaurants, Cafés, Kneipen: 4.000 Euro
• Betrieb von Spielhallen: 5.000 Euro
• Betrieb von Fitness- oder Sonnenstudios: 5.000 Euro
• Betrieb von Friseursalons, Kosmetikstudios: 2.000 Euro
• Nichteinhaltung der Hygienevorschriften: 1.000 Euro
Wer die Risikogruppen gefährdet:
• Unerlaubte Besuche in Krankenhäusern / Pflegeheimen: 200 Euro pro
Besucher
Alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Schutzverordnung
(CoronaSchVO) im Überblick:
www.rbk-direkt.de/nrw-erlass-bussgeldkatalog.pdfx
Bürgertelefon
Das Bürgertelefon des Rheinisch-Bergischen Kreises ist für
medizinisch-gesundheitliche Fragen unter der Woche von 8 bis 18 Uhr
und am Wochenende von 10 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer
02202/131313 erreichbar.
Hygienemaßnahmen zum eigenen Schutz beachten: Generell gilt, um sich
vor einer Ansteckung zu schützen, die allgemeinen Hygienemaßnahmen
zu beachten. Dazu zählen beispielsweise das häufige und ausgiebige
Waschen der Hände. Hygienisches Niesen und Husten ist wichtig,
beispielsweise in ein Einweg-Taschentuch und wenn ein solches nicht
greifbar ist, in die Armbeuge und danach sich gründlich die Hände zu
waschen. Ansammlungen von Menschenmassen sollten gemieden werden.
Informationen des Robert-Koch-Institutes mit häufig gestellten Fragen
zum Corona-Virus hält der Rheinisch-Bergische Kreis auf seiner
Internetseite (www.rbk-direkt.de/corona-virus) vor. Ebenfalls
informiert der Rheinisch-Bergische Kreis über seine facebook-Seite
(www.facebook.com/Rheinisch.Bergischer.Kreis).
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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