Was sich für Verbraucher 2018 ändert
(Steuern)
Steuersätze: Einkommensgrenzen steigen
Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr
um 1,65 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2017 quasi
in den Steuertarif eingepreist.
Mit dieser Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der
Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen werden.
Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in
Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere
Steuerbelastung aufgezehrt würden.
Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im nächsten Jahr
für Ledige auf 9.000 Euro – das ist ein Plus von 180 Euro
gegenüber 2017 (8.820 Euro). Verheirateten stehen 18.000 Euro zu, 360
Euro mehr als bisher.
Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen
Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt.
Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit
haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2018 erst
bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das
Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen
für 2018 um 72 Euro auf 4.788 Euro (2017: 4.716 Euro) erhöht. Für
Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr
steuerfrei.
Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das
Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die
Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann
automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das
Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren
Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist
höher.
Neues Abgas-Prüfverfahren:Höhere Kfz-Steuern für viele
Neuwagen: Wer plant, ein neues Auto zu kaufen, sollte dies vor dem
1. September 2018 tun. Denn anschließend fällt die Kfz-Steuer für
neu zugelassene Fahrzeuge möglicherweise höher aus. Das liegt an der
neuen WLTP-Norm (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test
Procedure), nach der künftig die Abgase gemessen werden. Dieser
weltweit harmonisierte Test soll den Ausstoß von CO2-Emissionen
realitätsnäher ermitteln als das bisherige NEFZ-Prüfverfahren
(Neuer europäischer Fahrzyklus).
Die Kfz-Steuern werden nach dem gemessenen Verbrauch sowie dem
CO2-Ausstoß berechnet. Die am tatsächlichen Fahrbetrieb orientierte
Prüfung kann deshalb vielen Käufern eines Neuwagens höhere Steuern
bescheren.
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich auch künftig bei der
Berechnung der Kfz-Steuer nichts.S
eit 1. September 2017 gilt der neue Test bereits für alle neuen
Typzulassungen der Autohersteller, die auf den Markt kommen – also
für jede neue Generation oder jedes komplett neue Modell.
Beim WLTP-Test werden einzelne Pkw beispielhaft für den Fahrzeugtypen
auf den Prüfstand gestellt. Gegenüber dem bisherigen Verfahren
steigt dabei das Maximaltempo von 120 km auf 131 km pro Stunde, der
Testzyklus ist anstatt 20 Minuten bis zu 30 Minuten lang, und die
Beschleunigungskurven sind viel realistischer.
Liegen die Werte einmal vor, garantiert der Hersteller mit einer
sogenannten Konformitätserklärung, dass neu produzierte Fahrzeuge
dem geprüften Typ entsprechen. Auch Pkw-Modelle, die nur in kleinen
Stückzahlen vom Band laufen, müssen die gesamte WLTP-Prozedur
durchlaufen. Für größere leichte Nutzfahrzeuge, die technisch oft
auf Pkw-Modellen basieren, gelten jeweils um ein Jahr verschobene
Stichtage.
Autogas: Anders als geplant – Steuervergünstigung bleibt:
Beim geplanten Förderstopp für Autogas hat der Gesetzgeber noch
mal die Kurve gekriegt: Das Steuerprivileg für den Autogas-Antrieb
(LPG) wird 2018 doch nicht abgeschafft. Die Förderung wird bis Ende
2022 verlängert, jedoch um jährlich 20 Prozent abgeschmolzen. Ab
2023 wird dann der reguläre Steuersatz von 409 Euro je 1.000
Kilogramm Flüssiggas angewendet.
Steuersätze Autogas (LPG)
für 1.000 kg
für 1 Liter
bis 31.12.2018
180,32 Euro
09,74 Cent
1.1.2019 bis 31.12.2019
226,06 Euro
12,21 Cent
1.1.2020 bis 31.12.2020
271,79 Euro
14,68 Cent
1.1.2021 bis 31.12.2021
317,53 Euro
17,15 Cent
1.1.2022 bis 31.12.2022
363,94 Euro
19,65 Cent
ab 1.1.2023
409,00 Euro
22,09 Cent
Auch die Steuerbegünstigung für Erdgas (CNG) wurde bis Ende
2026 verlängert. Der reduzierte Steuersatz von 13,90 Euro für 1
Megawattstunde Erdgas gilt bis Ende 2023 und wird ab 2014 in drei
Stufen verringert.
Weil beim Verbrennen von Autogas weniger Kohlendioxid als bei Diesel
oder Normalbenzin entsteht, wird dieser Antrieb steuerlich gefördert.
In Deutschland sind mehr als 550.000 Fahrzeuge mit Gasantrieb
zugelassen, davon 450.000 mit Autogas und 80.000 mit Erdgas.
Steuererklärung: längere Fristen, weniger Belege
Längere Fristen
Bereits am 1. Januar 2017 ist das neue Steuergesetz in Kraft getreten.
Mehr Zeit, sich dem Fiskus zu erklären, bringt es aber erst für das
Steuerjahr 2018. Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht,
hat 2019 dann bis zum 31. Juli Zeit. Für die Erklärung 2017 gilt
weiterhin der 31. Mai als Stichtag. Die ab 2019 um zwei Monate
verlängerte Frist wird dauerhaft gelten.
Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das
Finanzamt zusammen, bleiben ebenfalls zwei Monate mehr Zeit. Der
letzte Termin für die Erklärung 2017 ist weiterhin noch der 31.
Dezember 2018; dagegen kann die Steuererklärung für 2018 bis zum 29.
Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden.
Weniger Belege
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege
eingereicht werden. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen
anfordern, zum Beispiel Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise
über Zuwendungen. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Jahr
nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange müssen sämtliche
Belege sorgfältig aufbewahrt werden.
Zuschläge bei verspäteter Abgabe
Nach wie vor entscheidet der Bearbeiter im Finanzamt, ob ein Zuschlag
wegen verspäteter Abgabe festgesetzt wird. Wer jedoch die Frist
erheblich überzieht und Steuern nachzahlen muss, der wird in Zukunft
auf jeden Fall zur Kasse gebeten. Mindestens 25 Euro je angefangenem
Verspätungsmonat sind künftig zu zahlen.
Arbeitnehmer: Steuerlich mehr abzusetzen: Ob Blaumann oder
Aktentasche, Wasserwaage oder PC: Wer als Arbeitnehmer
„Arbeitsmittel" kauft, kann dafür bislang bis zu einem Wert von 410
Euro netto den Sofortabzug bei der Steuer als geringwertige Güter
(GWG) geltend machen. Zum 1. Januar 2018 hebt der Gesetzgeber die
Grenzen für GWG nun an: Der neue Wert beträgt dann 800 Euro. Für
Arbeitnehmer, die berufsbedingt Arbeitsmittel erwerben, empfiehlt es
sich deshalb, aufschiebbare Einkäufe auf 2018 zu verlegen, um vom
höheren Sofortabzug zu profitieren. Das gilt auch für Anschaffungen,
die Vermieter planen.
Teurere Käufe über 800 Euro können weiterhin nur gemäß der
sogenannten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer steuerlich
abgeschrieben werden. Bei Möbeln zum Beispiel sind dies 13 Jahre.
Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante
Werte steigen
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den
Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind
die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2018 steigen die
Monatswerte für die Verpflegung auf 246 Euro (bisher: 241 Euro).
Damit sind ab 2018 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
folgende Werte anzusetzen:
Frühstück:
52,00 Euro monatlich
1,73 Euro kalendertäglich
Mittagessen:
97,00 Euro monatlich
3,23 Euro kalendertäglich
Abendessen:
97,00 Euro monatlich
3,23 Euro kalendertäglich
Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des
Jahres 2018.
Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft
oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt
bundeseinheitlich 226 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also
durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann
bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das
Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich um 472 Euro
(226 Euro + 246 Euro).
#alleartikel
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.