Was sich für Verbraucher 2018 ändert
(Telefon, Internet und TV)

Streamen – fast ohne Grenzen

Bei Online-Abodiensten fällt der digitale Schlagbaum:
Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme, Sport, Musik, eBooks
und Videospiele lassen sich ab 20. März 2018 auch im EU-Ausland
nutzen. Bisher verhinderte dies der Einsatz von Ländersperren
(Geoblocking). Die Nutzung der bereits bezahlten Dienste ist
allerdings auf vorübergehende Aufenthalte begrenzt. Außerdem muss
der Streaming-Anbieter dafür zunächst das Wohnsitzland des Nutzers
überprüfen.

„Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar!“ – mit dieser
Meldung wurde bisher oft konfrontiert, wer Serien, Filme oder
Fußballübertragungen der kostenpflichtigen Streaming-Anbieter wie
Netflix, Sky Go, Amazon Prime oder Maxdome auch im Urlaub sehen
wollte. Nach dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip
müssen Streaming-Anbieter bei den Rechteinhabern oder -verwertern –
wie Filmverleihern und Sportveranstaltern – für jedes Land einzeln
Lizenzen einholen, um die Medieninhalte zu nutzen.

Anhand der genutzten IP-Adresse erkennen Anbieter, dass sich ein
deutscher Kunde etwa in Italien aufhält. Wenn dieser das nur für den
deutschen Markt lizenzierte Angebot dann dort abruft, verhindert die
Geoblocking-Technik, dass etwa das Bundesligaspiel auch am Strand von
Rimini auf Smartphone oder Tablet gesehen werden kann.

Die bereits im Mai 2017 vom Europäischen Parlament verabschiedete
sogenannte Portabilitätsverordnung machte den Weg fürs „Streamen
ohne EU-Grenzen“ nun frei: Zwar änderten die Abgeordneten das
Urheberrecht nicht, aber sie formulierten für kostenpflichtige Abos
von Streaming-Diensten, dass bei „vorübergehenden Aufenthalten“
im EU-Ausland das Streamen als „Nutzung im Wohnsitzland“ gilt.
Dabei müssen die Anbieter Musik, Serien, Filme oder
Live-Übertragungen so anbieten, wie es Abonnenten auch an ihrem
Wohnsitz möglich wäre.

Allerdings: Was als vorübergehender Aufenthalt gilt, legt die
Verordnung nicht fest. Aber wer einen mehrwöchigen Urlaub verbringt
oder einige Semester im Ausland studiert, kann dort auf die
Streaming-Dienste des Heimatlandes zugreifen.

Um überprüfen zu können, wo sich die Nutzer aufhalten und wo sie
tatsächlich zu Hause sind, können Anbieter von Online-Diensten bei
Vertragsschluss oder -verlängerung Kundendaten wie Wohnsitz,
Kreditkartennummern und IP-Adressen von Rechnern anfordern.
Klar regelt die Portabilitätsverordnung auch die Kostenfrage:
Streaming-Anbieter dürfen für die Dienste-Nutzung im EU-Ausland
keine zusätzlichen Gebühren erheben.

Die neuen Regelungen gelten nur für kostenpflichtige Inhalte; gratis
im Netz abrufbare Inhalte wie etwa die Mediatheken der Sendeanstalten
sind von der neuen Verordnung zum grenzenlosen Streamen nicht erfasst.

DVB-T2: In weiteren Regionen wird umgestellt: Für den
Fernsehempfang per Antenne heißt es 2018 in weiteren Sendegebieten:
auf eine neue Technik und eventuell auch zusätzliche Kosten
einstellen. Ziel der Umstellung auf DVB-T2: die Anpassung an die
großen Flachbildfernseher und eine HD-Bildqualität. Zudem erhöht
sich durch ein neues Kompressionsverfahren (HEVC) auch die Anzahl der
Programme, die zu empfangen sind.

Je nach Standort des Senders werden nach der Umstellung nur die
öffentlich-rechtlichen Sender über DVB-T2 ausgestrahlt oder aber ein
Komplettpaket aus ARD, ZDF und dem verschlüsselten kostenpflichtigen
Privatsender-Angebot freenet TV. Gleichzeitig wird DVB-T, der
Vorläufer des terrestrischen Fernsehens, abgeschaltet. Einen
Parallelbetrieb wird es nicht geben, sodass die Mattscheibe schwarz
bleibt, wenn nicht auf neue Empfangstechnik umgerüstet wird.

DVB-T2-Gesamtangebot (ARD, ZDF, freenet TV): Ab Frühjahr 2018
geht das DVB-T2-Gesamtangebot an folgenden Standorten auf Sendung:
• Bayern: Augsburg
• Niedersachsen: Osnabrück (Stadt)
• Nordrhein-Westfalen: Bielefeld
• Thüringen: Erfurt, Weimar

Ab Herbst 2018 wird es das DVB-T2-Gesamtangebot geben in:
• Baden-Württemberg: Heilbronn, Ulm
• Rheinland-Pfalz: Kaiserslautern, Trier
• Sachsen: Chemnitz (an zwei Sendestandorten)
• Thüringen: Gera


Eingeschränktes DVB-T2-Angebot (nur ARD und ZDF):
Ab Frühjahr 2018 wird es das eingeschränkte DVB-T2-Angebot geben in:
• Bayern: Gelbelsee, Hochberg bei Traunstein, Pfaffenhofen,
Untersberg
• Niedersachsen: Lingen, Lüneburg
• Nordrhein-Westfalen: Minden, Münster (zwei Sendestandorte),
Teutoburger Wald

Ab Herbst 2018 startet das eingeschränkte DVB-T2-Angebot in:
• Baden-Württemberg: Aalen, Donaueschingen, Ravensburg, Waldenburg
• Bayern: Amberg, Bamberg, Brotjacklriegel, Garmisch, Grünten, Hohe
Linie, Hohenpeissenberg, Hoher Bogen, Landshut, Ochsenkopf,
Pfarrkirchen, Passau
• Mecklenburg-Vorpommern: Helpterberg, Pfänder, Waren
• Niedersachsen: Dannenberg, Oldenburg, Uelzen, Visselhövede
• Rheinland-Pfalz: Donnersberg, Eifel, Trier
• Schleswig-Holstein: Bredstedt, Brunsbüttel, Heide, Helgoland,
Westerland auf Sylt
• Thüringen: Inselsberg

Die Umstellung auf DVB-T2 soll im Frühjahr 2019 abgeschlossen sein.
Dann verschwindet DVB-T komplett aus der deutschen TV-Landschaft. In
einigen Regionen Deutschlands, wie beispielsweise dem Schwarzwald oder
der Schwäbischen Alb, kann dann gar kein Fernsehen mehr über Antenne
empfangen werden. Die ARD-Anstalten verzichten dort auf die
Umstellung. Da das alte DVB-T-Signal aber in jedem Fall abgeschaltet
wird, sehen die Zuschauer dort dann künftig nicht mehr über den
terrestrischen Weg fern.

Fit für DVB-T2 nur mit neuen Geräten: Weil die bisherigen
DVB-T Empfänger nicht mit einem Software-Update für den Empfang von
DVB-T2 fit gemacht werden können, müssen sich Nutzer neue
Empfangsgeräte zulegen. Röhrenfernseher – die natürlich weiterhin
keine HD-Qualität liefern – benötigen dann ebenso einen DVB-T2
Receiver als externe Set-Top-Box wie moderne Flachbildfernseher, die
nur ein DVB-T-Empfangsteil eingebaut haben.

Geräteoptionen für die Umstellung: Für Antennengucker, die
nur die unverschlüsselten öffentlich-rechtlichen Programme empfangen
wollen und auf den Empfang der „Privaten" verzichten können, gibt
es einfache und preiswerte DVB-T2 Set-Top-Boxen. Sie sind nicht in
besonderer Weise gekennzeichnet. Es fallen keine laufenden Kosten an.

Auch bei DVB-T2 gilt: Die werbefinanzierten Privatsender
strahlen HD verschlüsselt aus. Wer auch die verschlüsselten
„Privaten" sehen möchte, kauft sich eine Set-Top-Box, die über ein
eingebautes Entschlüsselungsmodul verfügt. Diese Set-Top-Boxen
tragen das Logo „freenet-TV". Für die Freischaltung der rund 20
privaten Sender wie RTL, ProSieben, SAT.1 und VOX verlangt die Firma
Freenet-TV zurzeit knapp 70 Euro pro Jahr und Empfangsgerät.

Alternativ funktioniert auch ein Flachbildfernseher oder eine
Set-Top-Box, die DVB-T2 HD-fähig sind (Kennzeichnung mit dem Logo
DVB-T2-HD). Für die Entschlüsselung der Privaten muss dann
ergänzend noch ein sogenanntes Modul CI+ für rund 80 Euro
angeschafft werden.

Der Handel verkauft schon seit einigen Jahren Flachbildfernseher mit
DVB-T2-Empfängern. Diese sind aber nur dann für den DVB-T2-Empfang
in Deutschland geeignet, wenn sie außerdem über den
Kompressionsstandard HEVC verfügen. In anderen Ländern wird DVB-T2
mit dem Standard MPEG verwendet.

Rundfunkbeitrag in WGs: Durch Meldedatenabgleich können
Nachforderungen drohen:
Wohngemeinschaften (WG) konnten sich wegen
einer Lücke beim Datenaustausch nicht selten erfolgreich darum
drücken, die fälligen 52,50 Euro Rundfunkbeitrag im Vierteljahr an
den Beitragsservice zu zahlen. Doch 2018 kann es da eng werden: wie
schon 2014/15 werden die Daten von Einwohnermeldeämtern wieder mit
dem Register des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio
(früher GEZ) abgeglichen. WGs, die bislang das Schlupfloch genutzt
haben, müssen mit hohen Nachforderungen rechnen.

Der Rundfunkbeitrag wird für jede Wohnung fällig – unabhängig
davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind. In WGs
muss sich stets nur ein Mitbewohner beim Beitragsservice anmelden und
für die regelmäßige Überweisung des Rundfunkbeitrags zur
Fälligkeit geradestehen. Bleibt diese aus, hält sich der
Beitragsservice allein an den bei ihm gemeldeten Inhaber des
Beitragskontos.

War dieser jedoch nach 2013 ausgezogen und hatte sich keiner der
übrigen Mitbewohner als neuer Beitragszahler angemeldet, entgingen
die Betroffenen weiteren Zahlungsaufforderungen. Das konnte bislang
gut gehen, weil der Beitragsservice die Daten der nicht angemeldeten
Mitbewohner aus datenschutzrechtlichen Gründen nach zwölf Monaten
löscht. Hat sich danach keiner der verbliebenen Bewohner beim
Beitragsservice gemeldet, erfuhr dieser bislang auch nichts davon, wer
die Nachfolge als Beitragszahler antreten wird.

In 2018 sieht der Rundfunkstaatsvertrag erneut einen vollständigen
Meldedatenabgleich vor. Wer noch nicht erfasst ist, wird
angeschrieben. Für WGs wird das kritisch, wenn sie seit dem Auszug
eines beim Beitragsservice gemeldeten Mitbewohners keinen
Rundfunkbeitrag mehr bezahlt haben. Personen, die dann keinem
Beitragskonto zugeordnet werden können, droht, als
Zahlungsverweigerer aufzufliegen und eventuell nachzahlen zu müssen.

Auch neue WG-Mitbewohner kann es treffen: Auch wer neu in eine
WG einzieht, muss unter Umständen mit Nachforderungen rechnen: Der
Beitragsservice erhält auch bei einem Einzug die Meldedaten vom
Einwohneramt und erfragt dann schriftlich, ob es sich um eine eigene
Wohnung oder eine WG handelt.

Hat sich ein WG-Mitbewohner bereits als Beitragszahler angemeldet,
kann der neue Mitbewohner dessen Beitragsnummer melden. Gibt es nach
mehrmaliger Erinnerung keine Rückmeldung, geht der Beitragsservice
von einer Beitragspflicht aus. Dann erfolgt eine Direktanmeldung –
mitsamt der Einrichtung eines Beitragskontos für den neuen
WG-Bewohner und Zahlungsaufforderung.

Haben sich die anderen WG-Mitglieder bislang durch das
Daten-Schlupfloch um eine Direktanmeldung gedrückt oder den
Rundfunkbeitrag trotz Anmeldung nicht überwiesen, bleibt der neu
Angemeldete auf den aufgelaufenen Kosten sitzen. Es sei denn, er kann
seine Mitbewohner zur Nachzahlung bewegen.

Grundsätzlich haften alle WG-Bewohner gemeinsam dafür, dass der
Rundfunkbeitrag pünktlich bezahlt wird. Jeder, der sich für eine
Anmeldung als Beitragszahler zur Verfügung stellt, sollte deshalb
eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass der Betrag untereinander
aufgeteilt wird.
BAföG-Empfänger können einen Antrag stellen, um sich vom
Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. In Wohngemeinschaften gilt: Ist
auch nur ein WG-Mitglied nicht befreit, ist der komplette Beitrag zu
bezahlen.

 

Ping-Anrufe: Ansage gegen Abzocke: Bei bestimmten
internationalen Vorwahlen in Mobilfunknetzen muss vor dem
Verbindungsaufbau ab 15. Januar 2018 eine kostenlose Preisansage
geschaltet werden. Mit dieser Anordnung will die Bundesnetzagentur der
grassierenden Ping-Anrufe-Abzocke einen Riegel vorschieben. Dabei
versuchen Betrüger, durch kurzes Klingeln auf dem Handy und die
Anzeige „Anrufe in Abwesenheit“ Rückrufe zu provozieren, die in
Kostenfallen münden.

Denn die hierbei verwendeten Rufnummern sehen auf den ersten Blick wie
eine lokale Vorwahl aus. So kann beispielsweise die Vorwahl von
Konstanz, also 0261, mit der Vorwahl von Madagaskar, 00261 verwechselt
werden. Auch Vorwahlen wie die von Rostock (0381) und Dortmund (0231)
ähneln Ländervorwahlen von Serbien (00381) und Liberia (00231).

Die Betrüger versuchen, die Geschädigten möglichst lang mit
Bandansagen in der Leitung zu halten, wofür dann bis zu drei Euro pro
Minute fällig werden können. An den hohen Telefongebühren verdienen
die Verursacher der Rückrufe mit.

Ab Mitte Januar soll nun eine kostenlose Preisansage erst darüber
informieren, dass das Gespräch teuer werden kann. Legt der Anrufer
während der Ansage auf, sollen laut Bundesnetzagentur keine Kosten
entstehen. Die Mobilfunknetzbetreiber und Mobilfunkanbieter müssen
die Anordnung bis spätestens zum 15. Januar 2018 für 22
Ländervorwahlen und die des weltweiten mobilen Satellitendienstes
(z.B. auf Schiffen) umsetzen.

Für diese Ländervorwahlen gilt die neue Anordnung:
Mobilfunkanbieter müssen künftig vor folgenden Ländervorwahlen
eine kostenlose Preisansage schalten: Burundi (00257); Tschad (00235);
Serbien (00381); Seychellen (00248);Tunesien (00216); Elfenbeinküste
(00225); Guinea (00224); Sudan (00249); Marokko (00212); Tansania
(00255); Benin (00229); Mali (00223); Uganda (00256); Madagaskar
(00261); Albanien (00355); Bosnien-Herzegowina (00387); Somalia
(00252); Liberia (00231); Malediven (00960); Jemen (00967); Mazedonien
(00389); Sierra Leone (00232); Global Mobile Satellite System (00881).

Rufnummernabschaltung und Verbot, Rechnungen zu stellen: Im
Oktober und November 2017 hatte die Bundesnetzagentur über 50.000
Beschwerden von Verbrauchern über Ping-Anrufe registriert. Sie hat
bereits die Abschaltung von über 52.000 Rufnummern angeordnet, mit
denen Unternehmen Ortsnähe vorgetäuscht haben. Auch wurde „Verbote
zur Rechnungslegung und Inkassierung" ausgesprochen, sodass Anrufer
die Kosten für die Rückrufe auf ihrer Telefonrechnung nicht bezahlen
müssen.

Empfehlung:Keine unbekannte Rufnummer zurückrufen:
Generell gilt auch weiterhin die Empfehlung, nicht zurückzurufen,
wenn kein Anruf aus den entsprechenden Ländern erwartet wird.
Ping-Anrufe können außerdem bei der Bundesnetzagentur auf der
Internetseite
www.bundesnetzagentur.de
unter der Rubrik Rufnummernmissbrauch gemeldet werden.

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Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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