Ärztliche Atteste sind Voraussetzung
Vorgezogener Impftermin bei schwerer Krankheit
Rhein-Berg - (hs) Menschen mit seltenen oder schweren Erkrankungen haben unter
bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, im Rheinisch-Bergischen
Kreis ein vorgezogenes Impfangebot zu erhalten: Das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Umgang mit
Einzelfallentscheidungen bei Coronaschutzimpfungen geregelt.
Wie das Ministerium kurzfristig mitteilte, ist ein entsprechender
Antrag bei den Kreisen zu stellen. Für eine Einzelfallentscheidung
kommen Menschen in Frage, die keine der bislang erfassten chronischen
Vorerkrankungen haben, sondern eine anders geartete seltene oder
besonders schwere Erkrankung. Sieht ein Arzt in ihrem Fall die Gefahr
schwerer Folgen im Falle einer Coronaerkrankung und liegen keine
anderen wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich der jeweiligen
Krankheit und dem damit verbundenen Corona-Risiko vor, kann damit der
Impftermin vorgezogen werden. Wer seinen Erstwohnsitz oder der
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Rheinisch-Bergischen Kreis hat, stellt
den Antrag also bei der örtlichen Kreisverwaltung. Voraussetzung für
eine Impfberechtigung nach Einzelfallentscheidung ist das Vorliegen
eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses der behandelnden Ärzte. Das
ärztliche Zeugnis darf nicht vor dem 8. Februar ausgestellt worden
sein. Erst wenn dieses vorliegt, können Betroffene einen per Post an
die Adresse der Kreisverwaltung – Rheinisch-Bergischer Kreis,
Impfzentrum, Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach, oder via
E-Mail an impftemine@rbk-online.de – einen Antrag beim Kreis
stellen. Bestehen Zweifel an der ärztlichen Beurteilung, kann der
Kreis das Attest durch die Deutsche Rentenversicherung prüfen lassen.
Das jeweilige Ergebnis wird der beantragenden Personen zeitnah
mitgeteilt. Bei positiver Prüfung wird ein Impftermin im jeweiligen
Impfzentrum vereinbart. Der Rheinisch-Bergische Kreis bittet in diesem
Zusammenhang darum, keine Originale zu versenden und von telefonischen
Rückfragen zunächst abzusehen. Antragstellende erhalten so bald wie
möglich eine Antwort. Ausgenommen von diesem Verfahren sind
diejenigen chronisch Kranken, die in der Coronaimpfverordnung des
Bundes bereits genannt werden (beispielsweise Personen mit
Organtransplantaten, Personen mit einer Demenz oder geistigen
Behinderung sowie Menschen mit Asthma, Rheuma, Autoimmunerkrankungen
und anderen mehr). Sie müssen keinen Antrag auf
Einzelfallentscheidung stellen, sondern erhalten bereits ein
gesondertes Impfangebot im März. Für Anfragen von Bürgerinnen und
Bürgern steht das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zur Verfügung unter Telefonnummer 0211 855-5.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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