Hacken statt Spritzen
Pflanzenschutzmittel für Unkrautvernichtung generell verboten
Sankt Augustin -
Ob Wegerich, Löwenzahn oder Sternmoos: In den Pflasterfugen am
Hauszugang, in der Garagenzufahrt oder auf der Terrasse blüht es wie
im Garten - häufig zum Leidwesen der Eigentümer. Das feuchte
Frühjahr begünstigt das Pflanzenwachstum auch an Extremstandorten
wie den Spalten und Fugen der befestigten Wege.
Wenn der optische Eindruck unordentlich ist, rückt manch einer den
jungen Pflänzchen mit Chemie zu Leibe. „Was viele immer noch nicht
wissen: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Bürgersteigen,
Gehwegen, Hofflächen, Zufahren oder ähnliches ist durch das
Pflanzenschutzgesetz verboten“, so der Pflanzenschutzdienst der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Besonders wichtig zu wissen
ist, dass dieses grundsätzliche Verbot auch für Hausmittel, wie zum
Beispiel Essigreiniger oder Lösungen aus Streu- oder Tafelsalz gilt.
In dem Augenblick, in dem diese Hausmittel zur Unkrautvernichtung
eingesetzt werden, sind sie Pflanzenschutzmittel. Bei ungenehmigtem
Einsatz droht hier ein Bußgeld in Höhe bis zu 50.000 Euro. Der
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf Flächen erlaubt, die
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt
werden. Darauf macht der Pflanzenschutzdienst der
Landwirtschaftskammer aufmerksam. Grund des Verbotes ist, dass die
Mittel zur Unkrautbekämpfung häufig auf Flächen eingesetzt werden,
von denen kein Oberflächenwasser versickern kann und die über die
Kanalisation entwässert werden. Auch ein biologischer Abbau im Boden
ist auf diesen Flächen nicht möglich. Wird also beispielsweise auf
einem Gehweg oder einer Garageneinfahrt mit Plattenbelag ein Herbizid
mit der Gießkanne aufgebracht, kann das Mittel in die Kanalisation
gelangen und den Wasserwerken große Probleme bereiten.
„Im Interesse des Trinkwasser- und Umweltschutzes geht man gegen
unerwünschten Bewuchs nur mit mechanischen Methoden wie Hacken oder
Kratzen vor. Das schont die Umwelt und den Geldbeutel und hält den
Bewuchs zudem langfristiger fern“, empfiehlt Birgit Dannefelser vom
Sankt Augustiner Umweltbüro. Fugenkratzer sind hierbei ebenso erlaubt
wie Drahtbesen oder auch heißes Wasser. Beim Einsatz von thermischen
Methoden mit Abflammgeräten ist sehr große Umsicht gefragt. Nicht
selten wurden dadurch schon Hecken- oder Zaunbrände ausgelöst. Das
Herbizidverbot gilt für alle Flächen, die nicht landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzt werden, also auch Industriegelände,
Bahngleise oder kommunale Flächen, wie Marktplätze oder
Friedhofswege. Wer dafür verantwortlich ist, dass Gehwege
verkehrssicher sind, in der Regel Städte, Kommunen oder Firmen, kann
sich eine Ausnahmegenehmigung von diesem Herbizidverbot erteilen
lassen, wenn keine anderen Maßnahmen der Unkrautbekämpfung möglich
oder wirtschaftlich zumutbar sind. Antragsformulare für die
Ausnahmegenehmigung gibt es beim Pflanzenschutzdienst der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Nähere Informationen gibt
es unter
www.pflanzenschutzdienst.de
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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