Vogelgrippe
Geflügel muss im Stall bleiben
Euskirchen - Nach ersten Vogelgrippe-Fällen in mehreren Bundesländern gilt
seit heute auch für das Stadtgebiet Euskirchen vorsorglich eine
sogenannte „Aufstallungspflicht“. Das heißt: Die Tiere müssen im
Stall bleiben und dürfen nicht ins Freie. Dahinter steckt die Sorge,
dass Wild- beziehungsweise Zugvögel das Virus auf Nutzgeflügel
übertragen.
Neben „Vogelgrippe“-Nachweisen (AIV H5 N8) in zwei
Nutzgeflügelhaltungen in Schleswig-Holstein gibt es mittlerweile
zahlreiche Virusnachweise bei Wildvögeln in Mecklenburg-Vorpommern,
Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg, Sachsen, Bayern,
Baden-Württemberg und auch in NRW. Die „Aviäre Influenza“
(Vogelgrippe) ist eine hoch ansteckende, oftmals tödlich verlaufende
Virusinfektion bei Vögeln und kann auch aufgrund der rechtlichen
Bestimmungen und Handelsbeschränkungen der Europäischen Union zu
massiven wirtschaftlichen Verlusten der Geflügelwirtschaft führen.
Seit heute (21.11.) sind die Behörden in Kommunen mit einer hohen
Geflügeldichte gehalten, eine Stallpflicht für sämtliches
gehaltenes Geflügel innerhalb einer solchen Gemeinde zu verfügen. Im
Kreisgebiet ist damit nur die Stadt Euskirchen betroffen. Deshalb gilt
für das gesamte Stadtgebiet ab sofort für alle Geflügelhalter die
Verpflichtung, ihre Tiere im Stall beziehungsweise einer überdachten
und gegen das Eindringen von Wildvögeln ausreichend gesicherten
Voliere unterzubringen.
Für den gesamten Kreis gelten ab heute außerdem die Vorgaben der
Eilverordnung des Bundeslandwirtschaftministeriums. Darin werden
einige eigentlich erst für größere Bestände ab 1000 Tieren
geltende „Biosicherheitsmaßnahmen“ auch auf Kleinbetriebe
ausgedehnt.
Unabhängig davon sind gemäß der Geflügelpestverordnung alle Halter
von Zier- oder Nutzgeflügel unabhängig von der Bestandsgröße
verpflichtet, ihre Tiere regelmäßig gegen ND (Newcastle disease„
atypische Geflügelpest) impfen zu lassen. Dies gilt auch für jede
Hobbyhaltung. Außerdem sind sie gehalten, ein Bestandsregister und
ein Bestandsbuch zu führen. Entsprechende Vordrucke und
Anmeldeformulare sind unter
www.kreis-euskirchen.de/Bürgerservice/Formulare/Veterinärwesen zu
finden.
Alle Geflügelhalter, bei denen innerhalb kurzer Zeit größere
Verluste (mehr als 2 %) auftreten, sind darüber hinaus verpflichtet,
dies unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt zu melden. Die
Abteilung Veterinärwesen der Kreisverwaltung Euskirchen weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass jeder Halter von Zier- oder
Nutzgeflügel (Hühner, Rassehühner, Rebhühner, Perlhühner,
Wachteln, Puten, Fasane, Enten, Gänse und Tauben) eine
Geflügelhaltung auch einzelner Tiere bei der zuständigen Behörde
anmelden muss. Alle Geflügelhalter, die bisher noch nicht gemeldet
sind, sollten die Meldungen unverzüglich schriftlich richten an:
Tierseuchenkasse NRW, Nevinghoff 6, 48147 Münster
und an
Der Landrat, Abt. 39, Jülicher Ring 32, 53879
Euskirchen
Die Tierseuchenkasse erteilt eine Betriebsregistriernummer und erhebt
einen sehr geringen Beitrag. Mit diesem Jahresbeitrag von zurzeit 10
Euro pro Bestand bis zu 50 Hühnern ist gleichzeitig eine Art
Vollkaskoversicherung verbunden. Tierhalter, deren Tiere wegen eines
Seuchengeschehens getötet werden müssen, bekommen diese dann
ersetzt.
Diese Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse gilt im Übrigen auch für
alle Halter von sonstigen landwirtschaftlichen Nutztieren wie Rinder,
Schafe, Ziegen, Pferde, Ponys, Esel, Schweine, Gehegewild und Bienen.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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