Rückschnitt von privatem Grün
Lieber schneiden als blechen
Ab Oktober wird in Gärten und auf Grünflächen wieder ordentlich geschnibbelt! In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres ist es möglich, die erforderlichen Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen an Hecken, Sträuchern und Schilfbeständen durchzuführen. Wer dies nicht tut, kann bei Unfällen eventuell haftbar gemacht werden.
Euskirchen (lk). „Es kommt immer wieder vor, dass an Straßen, Kreuzungen, Einmündungen sowie Geh- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken bestehen. Straßenlampen und Verkehrszeichen sind häufig durch privates Grün zugewachsen. Dies beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer“, teilt die Stadt Euskirchen mit.
Die Grundstückseigentümer seien verkehrssicherungspflichtig und müssten für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung in öffentliche Verkehrsflächen entstehen würden, haften.
Im „Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer“ sollten, so die Stadt, folgende Hinweise beachtet werden:
1. Hecken und Sträucher sind auf Grundstücksgrenze zurückschneiden, damit alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
2. Im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen muss der Rückschnitt so weit erfolgen, dass die Leuchten in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden und Verkehrszeichen problemlos frühzeitig erkannt werden können.
3. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Das Sichtdreieck ist das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer Straße in eine andere abbiegen möchte. In diesen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
4. Bei überhängenden Bäumen ist das „Lichtraumprofil“ zu beachten. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,5 Metern nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und über Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,5 Metern.
5. Abgestorbene Äste müssen aus Bäumen entfernt werden, damit niemand von herunterfallendem Totholz verletzt wird.
Bei „Gefahr in Verzug“ kann die Straßenbaubehörde der Kreisstadt Euskirchen die Anpflanzungen sofort beseitigen oder zurückschneiden lassen und den Eigentümern die Kosten in Rechnung stellen.
Redakteur/in:Lars Kindermann aus Rhein-Erft |
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