Rückschnitt ist Pflicht
Zeit für die Heckenschere

Hecken und Sträucher sind auf Grundstücksgrenze zurückschneiden, damit alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.   | Foto: pixabay
  • Hecken und Sträucher sind auf Grundstücksgrenze zurückschneiden, damit alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
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Vom 1. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres ist es möglich und notwendig, Hecken, Sträuchern und Schilfbestände so zu beschneiden, dass sie nicht zu verkehrsgefährdenden Situationen führen können.

Euskirchen (lk). „Es kommt immer wieder vor, dass an Straßen, Kreuzungen, Einmündungen sowie Geh- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken bestehen. Straßenlampen und Verkehrszeichen sind häufig durch privates Grün zugewachsen. Dies beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer“, teilt die Stadt Euskirchen mit. Grundstückseigentümer seien verkehrssicherungspflichtig und könnten haftbar gemacht werden für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung in öffentliche Verkehrsflächen entstehen würden.

Folgende Hinweise müssten beachtet werden: Hecken und Sträucher sind auf Grundstücksgrenze zurückschneiden, damit alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.

Im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen muss der Rückschnitt so weit erfolgen, dass die Leuchten in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden und Verkehrszeichen problemlos frühzeitig erkannt werden können.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Das Sichtdreieck ist das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer Straße in eine andere abbiegen möchte.

Bei überhängenden Bäumen ist das „Lichtraumprofil“ zu beachten. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,5 Metern nicht über Rad- und Gehwege ragen und über Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,5 Metern.

Abgestorbene Äste müssen aus Bäumen entfernt werden, damit niemand von herunterfallendem Totholz verletzt wird. Abgestorbene oder absterbende Bäume sind eine Baumlänge bis zur Grundstücksgrenze zu beseitigen oder entsprechende Maßnahmen zur Wiedererlangung der Verkehrssicherheit vorzunehmen.

Bei Gefahr in Verzug kann die Straßenbaubehörde der Kreisstadt Euskirchen die Anpflanzungen sofort beseitigen/zurückschneiden lassen und den Eigentümern die Kosten in Rechnung stellen.

Redakteur/in:

Lars Kindermann aus Rhein-Erft

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