Räum- und Streupflichten
Schnee und Eis: Wer muss schippen und streuen?
Region. Wenn es draußen schneit, lohnt es sich, als Mieter einen Blick in den Mietvertrag zu werfen: Steht dort ausdrücklich nichts über eine Schnee- oder Eisräumung, sei der Mieter dazu auch nicht verpflichtet – selbst wenn in der Hausordnung etwas anderes stehe.
Das schreibt der Deutsche Mieterbund NRW e.V. in einer Pressemitteilung und erklärt gleich dazu, dass in der Regel Grundstückseigner oder Vermieter zur Räumung verpflichtet seien.
Dieser könne aber den Hausmeister oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen und die Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umlegen – sofern auch dies im Mietvertrag geregelt worden sei.
Und auch wenn die Räumpflicht dem Mietvertrag nach auf den Mieter fällt, müsse der Vermieter kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt worden sei – er hafte unter Umständen im Schadensfall.
Aber egal, wer fegt, streut oder schippt, für alle gelten einige Vorgaben, die zumeist durch städtische Satzungen abgedeckt werden. In der Regel wird werktags von 7 bis 20 Uhr Winterdienst geleistet, und da, wo viele Menschen sind – Kino, Kneipe, Restaurant zum Beispiel – auch noch länger.
Streuen und schippen muss man den Hauseingang, den Weg zu den Mülltonnen und Garagen sowie den Bürgersteig – diesen auf einer Breite von mindestens einem Meter (Haupt- und Geschäftsstraßen 1,5 Meter), so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Die Wege zu den Mülltonnen und Garagen müssen mindestens einen halben Meter breit sein.
Hat es gefroren, besteht eine sofortige Streupflicht, wobei Sand oder Granulat empfohlen wird, Salz oder Harnstoffe sind in vielen Kommunen auch mittlerweile verboten. Übrigens: der Vermieter muss Geräte und Material zum Fegen, streuen und schippen zur Verfügung stellen.
Ein Mieter, der krank ist oder berufsbedingt nicht seinem Winterdienst nachkommen kann, muss sich um eine Vertretung kümmern.
Wenn die Räumpflicht nicht eingehalten wurde, und ein Passant, eine Passantin stürzt, kann es unter Umständen zu einem Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kommen. Sollte sich der oder die Betroffene allerdings bewusst und leichtfertig aufs Glatteis begeben haben, könne ihm oder ihr gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden, schreibt der Mieterbund abschließend.
Redakteur/in:Montserrat Manke |
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