Das ändert sich zum 1. Januar
Vergnügungssteuer und Grundsteuer angehoben

Die Grundsteuer wird in Wesseling zum 1. Januar 2025 angehoben. Ebenso die Vergnügungssteuer.  | Foto: Racamani/stock.adobe.com
  • Die Grundsteuer wird in Wesseling zum 1. Januar 2025 angehoben. Ebenso die Vergnügungssteuer.
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Wesseling (red). Die Stadt Wesseling wird im Jahr 2025 einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer A von 628 von Hundert (v. H.) und für die Grundsteuer B in Höhe von 865 v. H. erheben.

Dies hat der Rat auf Vorschlag der Verwaltung mehrheitlich beschlossen. Die Verwaltung hatte sich im Interesse der steuerlichen Gleichbehandlung dafür ausgesprochen, auch zukünftig und wie bisher bei der Grundsteuer einen einheitlichen Hebesatz vorzusehen.

Der Rat beauftragte die Verwaltung, in der Ratssitzung am 29. April 2025 einen aktuellen Sachstand zur Datenlage und Einnahmenentwicklung aus der beschlossenen Grundsteuerhebesatzsatzung vorzulegen und darzustellen, ob und inwieweit der mit der Grundsteuerreform verknüpfte Gedanke der Aufkommensneutralität in Wesseling mit der beschlossenen Grundsteuerhebesatzsatzung gewahrt wird.

Die nun beschlossenen Sätze entsprechen den vom Land Nordrhein-Westfalen für Wesseling übermittelten aufkommensneutralen Hebesätzen. Diese sollen sicherstellen, dass die Einnahmen einer Kommune aus der Grundsteuer möglichst unverändert bleiben. Ob sich die zu zahlende Grundsteuer für ein Grundstück tatsächlich erhöht oder verringert, hängt vom Grundsteuerwert ab, den das Finanzamt für ein Grundstück festlegt. Bislang betrug der Hebesatz für die Grundsteuer A in Wesseling 300 v. H. und bei der Grundsteuer B 795 v. H.

Von der Umstellung auf differenzierte Hebesätze für so genannte Wohn- und Nichtwohngrundstücke, wie vom Land NRW zuletzt vorgeschlagen, riet die Verwaltung wie die allermeisten Städte im Rhein-Erft-Kreis sowie die kommunalen Spitzenverbände ab; u.a. da die verfassungsrechtliche Grundlage nach wie vor fraglich ist.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform hat die Stadt Wesseling auf www.wesseling.de direkt auf der Startseite zusammengestellt.

Vergnügungssteuer erhöht

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Wesseling für Spielhallen und ähnliche Unternehmen pro Apparat mit Gewinnmöglichkeit ein Vergnügungssteuersatz von 20 v. H. (zuvor 16 v. H.) des Einspielergebnisses; für Gastwirtschaften und sonstige Aufstellorte 14 v. H. (zuvor 13 v. H.).

Dies hat der Rat der Stadt Wesseling im Rahmen der Beratungen zum Doppelhaushalt 2024/25 im April 2024 auf den Weg gebracht und in seiner Sitzung am 8. Oktober per Satzung beschlossen.

Diese Erhöhung erbringt für den städtischen Haushalt voraussichtlich Mehreinnahmen von über 100.000 Euro.

Die Erhebung einer Vergnügungssteuer dient zur Einnahmenverbesserung bei den Kommunen, aber zudem im Falle der Spielautomaten und angesichts der Suchtgefahr, die sie bergen, auch in Form einer Lenkungssteuer zur Eindämmung. Die Vergnügungssteuersätze in den Städten des Rhein-Erft-Kreises bewegen sich zwischen 6 und 20 Prozent für Spielhallen und ähnliche Unternehmen und zwischen 5 und 18 Prozent für Gastwirtschaften und sonstige Aufstellorte.

Redakteur/in:

Montserrat Manke

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