PV und Wärmepumpe
Die Abstandsregeln wurden gelockert
Haus & Grund Wesseling macht auf Erlass der Landesregierung zur Energiewende aufmerksam
Wesseling (red). Wer in Nordrhein-Westfalen eine Wärmepumpe oder eine PV-Anlage auf seinem Grundstück installieren möchte, muss nur noch 50 Zentimeter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. „Bislang galten für Wärmepumpen drei Meter Abstand.
Bei den vielen Reihenhäusern und Doppelhaushälften, deren Grundstücke oft nur sechs Meter breit sind, war eine Wärmepumpe damit ausgeschlossen“, so Pascal Block von Haus & Grund Wesseling. „Bei PV-Anlagen waren 50 Zentimeter Abstand nur mit speziellen, nicht brennbaren Modulen erlaubt, ansonsten galten 1,25 Meter. Eine Solaranlage in sinnvoller Größe war damit auf einem Reihenhaus kaum realisierbar.“
Mit der neuen NRW-Bauordnung, die im Januar 2024 in Kraft treten soll, wird der neue Abstand von 50 Zentimeter für alle PV-Anlagen und Wärmepumpen eingeführt. „Dank einem Runderlass des zuständigen NRW-Bauministeriums braucht die in der aktuell noch geltenden Bauordnung stehenden Abstände jedoch schon heute niemand mehr einzuhalten“, berichtet Block „Die Bauämter sind verpflichtet, entsprechende Abweichungen zuzulassen.“
Dazu müssen die Bauherren einen Antrag stellen, ein Antragsformular dafür ist online verfügbar.
„Die Bauämter dürfen Ihre Zustimmung nicht von einer schriftlichen Einverständniserklärung der Nachbarn abhängig machen“, betont Block. „Auch eine Anhörung der Brandschutzdienststelle, also der Feuerwehr, ist nicht nötig.“ Diese Klarstellungen an seinem eigentlich schon vom Dezember 2022 datierenden Runderlass hatte das NRW-Bauministerium jetzt auf Hinweis von Haus & Grund hin vorgenommen, nachdem einige Bauämter entsprechende Nachweise verlangt hatten.
Block ergänzt: „Für eine Wärmepumpe ist eine Planskizze ihrer Positionierung auf dem Grundstück, aber kein Lärmschutzgutachten erforderlich.“ Bauherren müssen nur über eine sogenannte Unternehmerbescheinigung verfügen, die bestätigt, dass das Gerät die Immissionsschutzregeln einhält. Die bekommt man vom Installateur der Wärmepumpe. Sie ist dem Bauamt aber nicht zur Prüfung vorzulegen, nur für eventuelle Beschwerden oder Kontrollen vorzuhalten und daher auch beim Verkauf an den neuen Eigentümer weiterzugeben. Hier gibt es das Antragsformular zum Download: https://www.hausundgrund-verband.de/fileadmin/root/media/downloads/2023/anlage-i_10-antrag-auf-abweichung.pdf
Redakteur/in:Montserrat Manke |
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