Kiesgrube
Vorbescheid ist erteilt!
![Es geht um die Möglichkeit, eine Kiesgrube zwischen Ahe, Heppendorf/Widdenorf und Thorr, direkt um den Wiehbachhof herum, zu errichten. | Foto: Kühn](https://media04.rheinische-anzeigenblaetter.de/article/2023/03/14/4/979844_L.jpg?1678796612)
- Es geht um die Möglichkeit, eine Kiesgrube zwischen Ahe, Heppendorf/Widdenorf und Thorr, direkt um den Wiehbachhof herum, zu errichten.
- Foto: Kühn
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Bergheim/Elsdorf (red). Vorbescheid erteilt, Kiesgrube bauplanungsrechtlich zulässig, Bevölkerung dagegen – Dieser Dreiklang beschreibt die aktuelle Situation. „Die Rechtslage ist kompliziert“, sagt Dr. Winfried Kösters, Ortsbürgermeister von Ahe. „Eigentlich wollen wir auf dem Bergheimer Stadtgebiet, insbesondere in der Nähe von Wohnbebauungen, keinen Kiesgrubenabbau.“ Doch rechtlich betrachtet sei dieser Wunsch der Menschen irrelevant. So habe der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Frank Rock, dem Unternehmen ML mineral-logistics mit Datum vom 8. Februar 2023 einen Vorbescheid erteilt. Es geht um die Möglichkeit, eine Kiesgrube zwischen Ahe, Heppendorf/Widdendorf und Thorr, direkt um den Wiehbachhof herum, zu errichten. Dieser 26-seitige Bescheid ergeht „allein zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies, Lehm und Sand“. Es handelt sich also nicht um eine „endgültige Genehmigung“ des Vorhabens, sondern er bezieht sich nur auf die Prüfung der „regionalplanungsrechtlichen Zulässigkeit“. Klar ist damit, der Kampf gegen die Kiesgrube zwischen Ahe und Thorr geht weiter. Denn nach derzeitiger Rechtlage ist das zulässig.
„Wir hoffen, dass der neue Regionalplan „Nicht-energetische Rohstoffe“, der im Sommer 2020 vorgelegt worden ist, gegen den Hunderte Einwohnende, unter anderem von Bergheim-Ahe, widersprochen haben, nun in seiner überarbeiteten Version die Möglichkeit, an dieser Stelle Kiesgrubenabbau zu betrieben, nicht mehr erlaubt.“ Doch dieser überarbeitete Regionalplan liege noch nicht öffentlich vor, sei also noch nicht rechtskräftig. Er soll Mitte 2023 neu aufgestellt und offengelegt werden, so Kösters weiter. Wenn dieser Plan – wie mündlich mitgeteilt – den Kiesgrubenabbau an dieser Stelle nicht für rechtens erkläre, dann sei der Vorbescheid unter Umständen nicht mehr relevant. Gleichwohl gebe es in der Zwischenzeit einen Rechtsrahmen, der das anders einordne.
Hierzu fand jetzt eine nicht-öffentliche Besprechung der zuständigen Behörden und Gremien im Bergheimer Kreishaus statt. Ziel war es zu klären, wie mit dieser schwierigen Situation umzugehen ist. „Meine Hoffnung, dass der Landrat seinen Vorbescheid zeitlich streckt, bis dass der neu aufgelegte und veröffentliche Regionalplan einsehbar ist und damit für eine klare Rechtslage sorgt, hat sich leider nicht erfüllt“, zeigt sich Kösters enttäuscht. Der Landrat argumentiere, er habe hier keinen Ermessens- und Handlungsspielraum, der Vorbescheid sei zwingend zu erteilen, weil das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf den Vorbescheid habe, zumal wenn alle relevanten Unterlagen vorgelegt worden seien. Sollte das Unternehmen nun eine Baugenehmigung beantragen, können natürlich im Genehmigungsverfahren öffentlich-rechtliche sowie zivilrechtliche Einwendungen vorgetragen wer-den, um die Vollgenehmigung zu verhindern. Ebenso können Möglichkeiten des Abgrabungs-gesetzes ausgeschöpft werden. Dann würden Gerichte entscheiden. Schließlich bleibe aber auch die öffentlich-politische Argumentation wichtig.
„Meiner Meinung nach haben sich durch die Erfahrungen von Erftstadt-Blessem die Rahmen-bedingungen vollkommen verändert“, argumentiert Kösters. Dies sehen der Landrat und seine Fachleute nicht so, meint Kösters. „Haben aber nicht auch Fachleute von Behörden die Kiesgrube von Erftstadt-Blessem genehmigt und überwacht – und dabei versagt? Müssen wir nicht davon ausgehen, dass im Zuge des Klimawandels Dinge möglich werden können, die heute als unmöglich und undenkbar eingestuft werden?“ fragt der Ortsbürgermeister. In einem Schreiben an den Landrat bittet Kösters Frank Rock politisch initiativ zu werden. So schlägt er unter anderem einen Experthearing sowie eine öffentliche Informationsveran-staltung – „gern in Ahe“ – vor. Auch die Auswirkungen des Klimawandels bittet er durch das Ministerium in Düsseldorf neu einschätzen zu lassen. Denn: „Eine 45 Meter tiefe Grube direkt neben dem Wiehbachhof würde bei einem sintflutartigen Starkregen den Hof und das Leben dort direkt gefährden.“ Wer könne das ausschließen? Weitere Info unter www.ahe-info.de.
Die Pressestelle des Rhein-Erft-Kreises reagiert auf die Stellungnahme Kösters: „Mit Bescheid vom 8. Februar dieses Jahres wurde durch den Rhein-Erft-Kreis der Antrag auf einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Abgrabung Widdendorf II positiv beschieden. Der Antrag beschränkte sich auf die Prüfung der regionalplanerischen Zulässigkeit“. Es handelt sich um eine „gebundene Entscheidung”, das heißt, der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch darauf - auch auf eine angemessen Bearbeitungszeit - insbesondere wenn der Antrag vollständig vorliege. Dies wäre hier der Fall. Ansonsten riskiere der Kreis eine Untätigkeitsklage und Schadensersatzforderungen, abgesehen davon, dass die Verwaltung an geltendes Recht gebunden sei und hier kein Ermessensspielraum existiere. Der Rhein-Erft-Kreis sei Genehmigungsbehörde und müsse nach aktuellen rechtlichen Vorgaben solche Anträge prüfen und darüber entscheiden.
Ein derartiger Vorbescheid stelle keine endgültige Genehmigung dar. Der erteilte Vorbescheid habe eine Gültigkeit von einem Jahr. Werde innerhalb dieses Jahres ein vollständiger Antrag auf Auskiesung der Abgrabung Widdendorf II gestellt, so werde die regionalplanerische Zulässigkeit nicht erneut überprüft, sondern es gelte der diesbezügliche Vorbescheid. Allerdings würden in diesem (vollständigen) Antrag alle übrigen Belange - auch unter Beteiligung der sogenannten Träger öffentlicher Belange wie zum Beispiel Stadt Bergheim, Geologischer Dienst, Erftverband, Naturschutzverbände abgeprüft. Auch müssten vor der Erteilung einer vollständigen Genehmigung auf Abgrabung alle Eigentümer der abzugrabenden Grundstücke ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erklärt haben.„Wird innerhalb der Gültigkeit eines Vorbescheides (ein Jahr) kein vollständiger Antrag auf Auskiesung eingereicht, ist es möglich zu beantragen, dass der Vorbescheid um ein weiteres Jahr verlängert wird. Dem Rhein-Erft-Kreis ist nicht bekannt, ob und wann ein vollständiger Antrag auf Auskiesung eingereicht werden wird.
Redakteur/in:Hanno Kühn aus Elsdorf |
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