Neue gesetzliche Regelungen
Corona: Verstöße können teuer werden

Foto: Pixabay (Symbolfoto)

Brühl/Wesseling (rmm). Wer sich nicht an das weitreichende
Kontaktverbot für Nordrhein-Westfalen per Rechtsverordnung hält,
muss mit teuren Bußgeldern rechnen. Zusammenkünfte und Ansammlungen
in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen sind untersagt.
Ausgenommen davon sind lediglich die Verwandten in gerader Linie,
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher
Gemeinschaft lebende Personen, weiterhin die Begleitung
minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen und auch
zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen
und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten
Gründen sowie letztlich die bei der bestimmungsgemäßen Verwendung
zulässiger Einrichtungen unvermeidlichen Ansammlungen (insbesondere
bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).

Zeitgleich mit der Verordnung trat auch ein Bußgeldkatalog in Kraft,
aufgrund dessen Verstöße geahndet werden können.

So wird zum Beispiel als Regelsatz ein Bußgeld von 200 Euro erhoben,
wer Freunde oder Verwandte in einem Krankenhaus oder Pflegeheim
besucht, sich unerlaubt mit mehr als zwei Personen in der
Öffentlichkeit versammelt oder als Kunde Außerhausspeisen in einem
Umkreis von weniger als 50 Metern um diese gastronomische Einrichtung
herum verzehrt. Gemeinsames Grillen oder Picknicken kostet einen
Regelsatz von 250 Euro Strafe je Person.

Das angedrohte Bußgeld in Höhe von 200 Euro für eine Versammlung
von mehr als 2 Personen betrifft auch das Versammeln auf Spiel-und
Sportplätzen, die deshalb auch vom jeweiligen Betreiber derzeit
gesperrt sein müssen.

Insbesondere wer in einer verantwortlichen Funktion für einen Betrieb
oder eine Einrichtung gegen die Coronaschutzverordnung und damit
letztlich gegen das Infektionsschutzgesetz verstößt, muss mit
Bußgeldern ab 2.000 Euro aufwärts rechnen. Hierzu zählen unter
anderem der Betrieb eines Restaurants oder Hotels, einer Spielhalle
oder eines Sonnenstudios, Verstöße gegen Verkaufsverbote, den
Betrieb eines Baumarktes ohne Schutzvorrichtungen und die Missachtung
von Mindestabständen.

Die aktuelle Rechtsverordnung gilt zunächst bis zum Ende der
Osterferien am 19. April 2020.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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