Wetterdienst warnt noch vor Sturmschäden
Burglind: Was übernimmt welche Versicherung?

Dunkle Wolken über dem Kölner Hauptbahnhof: Starke Regenfälle und Sturmböen bis Windstärke 10 sind weiterhin in ganz NRW möglich. | Foto: Oliver Berg/dpa
  • Dunkle Wolken über dem Kölner Hauptbahnhof: Starke Regenfälle und Sturmböen bis Windstärke 10 sind weiterhin in ganz NRW möglich.
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NRW - Die heftigen Orkanböen
(hier alles dazu lesen)
 sind am Mittwochmorgen zwar vorbei,
trotzdem warnt der Deutsche Wetterdienst weiterhin vor möglichen
Sturmschäden in Nordrhein-Westfalen. Welche Schäden übernimmt
eigentlich die Versicherung?

Noch bis zum Abend seien starke Regenfälle und Sturmböen bis
Windstärke 10 möglich, so die Meteorologin vom Deutschen
Wetterdienst am Mittwochmorgen in Essen. Für ganz NRW gilt weiterhin
die Warnstufe 2, bei der vor entwurzelten Bäumen und herumgewirbelten
Dachziegeln gewarnt wird. Am frühen Mittwochmorgen hatte Sturmtief
«Burglind» in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens Bäume umstürzen
lassen und teilweise auch Straßen überflutet. In Aachen und Köln
gab es Orkanböen mit Windstärke 12.

Welche Sturmschäden übernimmt die Versicherung?

Sturmschäden werden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und
Kaskoversicherungen abgedeckt. Welche Versicherung bei welchem
Sachschaden einspringt, erläutern die Versicherungs-Experten. Im
Schadenfall sollte schnellstmöglich der eigene Versicherungsmakler
kontaktiert werden.

Wohngebäudeversicherung

Eine heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt im Grunde alle
Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-,
Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind
normalerweise mitversichert – wenn beispielsweise durch ein
abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken
oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die
dem Eigentümer entstehen, um das Haus nach einem Sturm wieder in
Stand zu setzen. Experten der ARAG weisen darauf hin, dass jeder
Hauseigentümer eine solche Versicherung benötigt. Die
Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der
Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge
richtet sich nach der Region, in der man wohnt. 

Hausratversicherung

Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und
Leitungswasserschäden ersetzt sie auch Sturmschäden an Möbeln und
anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am
Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder
abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt Bruchschäden an Fenster-
und Türscheiben sowie Glasdächern – einschließlich der Kosten
für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die
sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung
notwendig.

Kaskoversicherungen

Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und
Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise
durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder
umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein.
Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den
Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt allerdings nicht für
mittelbare Sturmschäden auf! Hier bedarf es einer
Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen
Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z.B. ein
unachtsamer Fahrer auf einen Wagen auffährt, der zuvor gegen einen
vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.

Schäden durch Bäume

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt sind jedoch umstürzende Bäume
oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG-Experten
weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw
eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt
wurde. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen
kostete rund 1.500 Euro. Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf
Schadenersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und
dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu
verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur – wie
geschehen – vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens
eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das zuständige Gericht
teilte diese Meinung jedoch nicht (OLG Frankfurt, Az.: 1 U 30/07;
ähnlich OLG Brandenburg, Az.: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings
aus, wenn der Baum, trotz äußerer Krankheitszeichen, nicht auf
seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, Az.: 4 U 1761/95).

Fazit

Abschließend weisen ARAG-Experten darauf hin, dass Schäden so
schnell wie möglich der Versicherung gemeldet werden müssen. Um
Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar
erlaubt, bevor der Gutachter der Versicherung da war. Um auf Nummer
sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur aber Fotos von der
Schadensstelle gemacht werden. (red)

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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