Was sich für Verbraucher 2018 ändert
(Energie)
Heizen mit erneuerbaren Energien: erst Antrag,
dann Zuschuss
Antrag zuerst – so heißt es ab 1. Januar 2018 für alle, die sich
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen
Förderzuschuss fürs Heizen mit erneuerbaren Energien sichern wollen.
Bislang kann der Förderantrag bei dem Amt mit Sitz in Eschborn noch
eingereicht werden, wenn Solar- oder Photovoltaikanlage, Wärmepumpe
oder Pelletheizung bereits in Betrieb sind; künftig muss der Antrag
beim Bundesamt vorliegen, bevor der Auftrag erteilt wird. Andernfalls
werden keine Fördergelder gezahlt. Zulässig ist es jedoch weiterhin,
die Anlage zu planen, bevor der Antrag auf Zuschuss gestellt wird.
Für Anlagen, die noch 2017 beauftragt wurden, sind zwei Fälle zu
unterscheiden:
• Für solarthermische Anlagen, Wärmepumpen und Pelletheizungen,
die bis 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen werden, gilt eine
neunmonatige Frist. Das bedeutet, dass der Antrag spätestens neun
Monate nach Inbetriebnahme beim BAFA vorliegen muss.
• Für Anlagen, die 2017 beauftragt wurden, aber erst 2018 in
Betrieb genommen werden, gilt: Die Anlage muss bis spätestens zum 30.
September 2018 in Betrieb genommen werden, und bis zu diesem Datum
muss auch der Antrag gestellt werden. Zusätzlich ist ein Formular
auszufüllen, mit dem die Übergangsregelung beansprucht wird.
Lüftungsanlagen müssen sparsamer und leiser werden.
Für Lüftungsgeräte in Wohnräumen gelten ab 1. Januar 2018
strengere Vorgaben für Effizienz und Schallschutz. Zulässig sind
dann nur noch neue Geräte der Effizienzklassen A+ bis D. Die Klassen
E bis G entfallen.
Die Eingruppierung erfolgt nach der Menge an Energie, die eine Anlage
theoretisch gegenüber einer Lüftung mit geöffneten Fenstern
einspart. Um diese Menge zu ermitteln, wird der Wärmeverlust mit dem
Stromverbrauch aufgerechnet. Erlaubt sind ab 1. Januar nur noch neue
Anlagen, denen diese Rechnung eine Einsparung von mindestens 20
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter bescheinigt. Auch
leiser müssen die Geräte werden: Statt maximal 45 Dezibel
sind nur noch 40 Dezibel erlaubt. Von diesen Regelungen ausgenommen
sind reine Abluftgeräte, die weniger als 30 Watt Leistung aufnehmen.
Mehr alte Heizungen bekommen Effizienzlabel
Alle Heizkessel, die bis einschließlich 1993 eingebaut wurden,
bekommen bei der Feuerstättenschau des Schornsteinfegers ab dem 1.
Januar 2018 ein Effizienzlabel. Damit werden gegenüber dem Vorjahr
zwei weitere Baujahre einbezogen. Das Label dient nur zur Information.
Konsequenzen drohen auch bei einer Einordnung in eine schlechte
Effizienzklasse nicht.
Heizöltanks müssen gegen Hochwasser gesichert werden
Jeder Heizöltank, der zum Stichtag 5. Januar 2018 in einem
ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet installiert ist, muss bis zum 5.
Januar 2023 vor Hochwasser geschützt werden. Das bedeutet konkret:
Entweder muss der Aufstellraum gegen eindringendes Wasser gesichert
oder der Tank so fest verankert sein, das eindringendes Wasser ihn
nicht anheben kann (fachsprachlich „Aufschwimmen").
In den Gebieten, die nur als „überschwemmungsgefährdet" eingestuft
sind, gilt eine um zehn Jahre längere Frist. Ob das eigene Haus in
einer solchen Region liegt, kann mit der Postleitzahlensuche in der
Themenkarte „Wasser“ auf der Internetseite www.uvo.nrw.de
herausgefunden werden.
Wer seinen Heizöltank erneuert, muss die Hochwassersicherung auch vor
Ablauf der jeweils geltenden Frist sofort umsetzen. Diese Vorgaben zum
Gewässerschutz sind Teile des Hochwasserschutzgesetzes II, das am 5.
Januar 2018 in Kraft treten wird.
Dunstabzugshauben-Label A++ bis E
Für Dunstabzugshauben ändert sich das Effizienzlabel: Die Klassen F
und G entfallen; die neue Skala reicht von A++ bis E. Ist eine
Dunstabzugshaube bereits so sparsam, dass sie in die Klasse A+++
eingruppiert werden kann, kann auf freiwilliger Basis ein anderes
schon existierendes Label verwendet werden, das von A+++ bis D reicht.
Energieausweise werden ungültig
Da Energieausweise für Gebäude nur zehn Jahre gültig sind, werden
immer mehr dieser Dokumente im Laufe des Jahres ihre Gültigkeit
verlieren. Alle Ausweise mit Ausstellungsjahr 2007 sind zum 1. Januar
2018 bereits abgelaufen.
Heizungen: Neue Vorgaben für Effizienz und Abgase
Vom 26. September 2018 an gilt für neue öl- und gasbetriebene
Heizungen ein Höchstwert beim Ausstoß von Stickoxid. Die Grenzwerte
unterscheiden sich je nach Bauart und Leistung der Geräte.
Sogenannte Einzelraumheizgeräte, also etwa elektrische Heizlüfter
und -strahler oder kleine Öl- und Gasöfen, dürfen ab 1. Januar 2018
nur noch in den Handel gebracht werden, wenn sie Mindestanforderungen
sowohl an die Effizienz als auch an den Stickoxid-Ausstoß erfüllen.
Für Geräte die feste Brennstoffe wie Holz verwenden, gelten noch
keine solchen Vorgaben. Unabhängig vom Brennstoff gibt es aber ein
Effizienzlabel: Die schlechteste Klasse darauf ist „G“, die beste
„A++“.
Netzentgelte entwickeln sich regional sehr
unterschiedlich
Während die EEG-Umlage für alle Stromkunden zum 1. Januar 2018
minimal sinkt – um 0,088 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh) –
entwickeln sich die Netzentgelte regional sehr unterschiedlich. Ein
Vier-Personen-Haushalt mit durchschnittlichem Jahresverbrauch von
3.500 kWh kann dadurch an manchen Orten 80 Euro weniger auf der
Rechnung haben und an anderen 67 Euro mehr – wenn die Stromanbieter
die jeweiligen Veränderungen exakt weiterreichen.
Vor allem im Südwesten werden die Netzentgelte stark erhöht; dagegen
werden die Bürger im Osten in vielen Gebieten deutlich entlastet. Es
gibt aber in jeder Region auch Kommunen mit gegenläufigen
Entwicklungen, sodass eine pauschale Aussage hier nicht möglich ist.
#alleartikel
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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