Was sich für Verbraucher 2018 ändert
(Geld und Versicherungen)
Riestern: Mehrere Verbesserungen für Sparer: Höhere Zulage:
Allen Riester-Sparern beschert das neue Jahr ein Plus von 21 Euro: Bei
der Riester-Rente steigt die staatliche Grundzulage ab 1. Januar 2018
von 154 auf 175 Euro. Die volle Zulage von 175 Euro gibt es, wenn
jährlich mindestens 4 Prozent vom Bruttoeinkommen des Vorjahres
(maximal 2.100 Euro abzüglich Zulage) in den Vorsorgevertrag
fließen.
Praktisch bedeutet die höhere Förderung: Riester-Sparer müssen nun
selbst weniger in den Vorsorgevertrag einzahlen, um Anspruch auf die
vollen Zulagen zu haben.
Beispiel: Ein Alleinstehender, der 40.000 Euro brutto verdient,
muss derzeit 1.446 Euro pro Jahr in den Vertrag einzahlen. Ab 2018
beträgt die Eigenleistung nur noch 1.425 Euro.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind, das nach dem 31. Dezember 2007
geboren wurde, gibt es weiter wie bisher jedes Jahr 300 Euro
zusätzlich zur Grundzulage. Für Kinder, die vor diesem Stichtag
geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 185 Euro pro Jahr. Auch die
Kinderzulagen werden auf die gezahlten Eigenbeiträge angerechnet.
Kleinbetragsrente als einmalige Abfindung: wählbarer Zeitpunkt,
reduzierter Steuersatz: Ergeben sich aus einem Riester-Vertrag nur
geringe Rentenansprüche, hat der Versicherer derzeit das Recht, den
Sparer gleich zu Beginn der Auszahlungsphase mit einem einmaligen
Betrag abzufinden.
In neuen Riester-Produkten muss der Sparer ab 2018 den Zeitpunkt zur
Auszahlung der sogenannten Kleinbetragsrente wählen können: Er kann
festlegen, ob der Betrag sofort zu Beginn der Auszahlungsphase oder
zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres, also dem ersten vollen Jahr
des Rentenbezugs, fließen soll. Damit kann dann die Steuerlast der
Einmalzahlung verringert werden, weil sich ab Renteneintritt in der
Regel geringere Einkünfte ergeben.
Die Abfindung ist bislang im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig.
Künftig begnügt sich der Fiskus mit einem ermäßigten Steuersatz
– erstmals für Kleinbetragsrenten, die 2018 gezahlt und 2019 fürs
zurückliegende Steuerjahr beim Finanzamt angegeben werden.
Grundsicherung: Riester-Renten werden nicht mehr voll
angerechnet
Wer nur eine sehr niedrige gesetzliche Rente bezieht, kann
Grundsicherung beantragen: Damit stockt der Staat die Einkünfte auf
das Niveau der Sozialhilfe auf. Allerdings wurden bei der Berechnung
zunächst alle Einkünfte des Rentners berücksichtigt – auch die
Riesterrente.
Quasi umsonst hatte dann „geriestert“, wer mit gesetzlicher Rente
plus Riester auf geringere Einkünfte als bei der Grundsicherung kam.
Riester-Sparer bekamen genauso viel Unterstützung wie diejenigen, die
keinen Riester-Vertrag abgeschlossen und nicht jeden Monat Geld in die
Altersvorsorge gesteckt hatten.
Mit der Neuregelung im Betriebsrentenstärkungsgesetz werden
Riester-Renten in der Grundsicherung ab 1. Januar 2018 nicht mehr voll
angerechnet. Geringverdienern wird ein Freibetrag von 100 Euro
monatlich gewährt. Bei höheren Riester-Renten werden 30 Prozent des
über 100 Euro hinausgehenden Betrags nicht angerechnet. Auf diese
Weise können bis zu 208 Euro anrechnungsfrei gestellt werden – die
Hälfte des Regelbedarfs für Alleinstehende (416 Euro in 2018).
Voraussetzung: Die Verträge sehen eine lebenslange Rentenzahlung vor
und keine – auch teilweise – Kapitalauszahlung bei Renteneintritt.
Davon profitieren Geringverdiener, aber auch Frauen, die ihre
Berufstätigkeit zugunsten der Kindererziehung mehrere Jahre
unterbrochen und deshalb nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung haben.
Betriebliche Altersvorsorge: höherer Steuerfreibetrag, neues
Tarifpartnermodell: Ab 1. Januar 2018 soll es attraktiver sein,
mittels Betriebsrente fürs Alter vorzusorgen. Zum einen wird dazu der
steuerfreie Höchstbetrag erhöht, bis zu dem über den Weg der
Entgeltumwandlung für den Ruhestand gespart werden kann: von bisher
vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung (im nächsten Jahr werden dies 8 Prozent von
monatlich 6.500 Euro sein, also 520 Euro).
Der sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag bleibt allerdings bei vier
Prozent.
Aktuell müssen gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtige
Rentner den vollen Beitragssatz auf betriebliche Riester-Renten
zahlen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass ihre Einzahlungen auch
in der Ansparphase nicht sozialabgabenfrei waren. Daher lohnen sich
diese Angebote bisher kaum. Für betriebliche Riester-Verträge, die
ab 1. Januar 2018 abgeschlossen werden, wird die Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge in der Rentenphase entfallen.A
ußerdem wird zum Jahreswechsel mit dem sogenannten Tarifpartnermodell
(auch Sozialpartnermodell genannt) eine neue Variante zur
betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eingeführt. Das Ziel hierbei: eine
Betriebsrente per Tarifvertrag, bei der es nur eine Zielrente
entsprechend der eingebrachten Beiträge gibt, der Arbeitgeber aber
nicht für deren Garantie haftet. Der Gesetzgeber will damit
erreichen, dass aufgrund des Haftungsausschlusses mehr Unternehmen als
bislang – insbesondere kleine und mittlere Firmen –eine
betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung anbieten. Denn sie
müssen sich nur noch verpflichten, Beiträge an externe
Versorgungsträger zu zahlen, und keine Rückstellungen mehr bilden,
um garantierte Renten später auch auszahlen zu können.
Für bAV-Verträge im Tarifpartnermodell gilt ab 1. Januar 2018:
Ohne Widerspruch wird automatisch gespart: Die Tarifpartner
dürfen sich zukünftig auf ein sogenanntes „Opt-Out" einigen. Dies
bedeutet, dass Arbeitnehmer im Rahmen des neuen Sozialpartnermodells
automatisch Teile ihres Einkommens sparen, solange sie dem nicht aktiv
widersprechen. Bislang mussten Arbeitnehmer für einen bAV-Vertrag
selbst aktiv werden.
Zuschuss für Geringverdiener
Arbeitgeber erhalten eine Steuervergünstigung, wenn sie die
Mitarbeiter mit geringem Einkommen beim Sparen unterstützen. Für
Beschäftige, die weniger als 2.200 Euro brutto im Monat verdienen,
können Arbeitgeber 30 Prozent des Sparbeitrags mit ihrem Anteil an
der Lohnsteuer verrechnen. Bei einem Zuschuss zwischen 240 bis 480
Euro jährlich spart der Arbeitgeber somit 72 bis 144 Euro pro Jahr.
Wichtig: Für Arbeitgeber gibt es keine gesetzliche Verpflichtung,
diesen Zuschuss auch tatsächlich zu zahlen.
Ab 2019: Neuer Pflicht-Zuschuss der Arbeitgeber: Wenn
Beschäftigte für die spätere Betriebsrente eigenes Geld sparen (die
sogenannte Entgeltumwandlung), müssen sie auf diesen Gehaltsteil bis
zu einem Höchstbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
zahlen. Auch das Unternehmen spart in der Ansparphase bei der
Entgeltumwandlung seinen Arbeitgeberanteil – für Kranken-, Pflege-,
Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind das zurzeit etwa 19,5
Prozent.
Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer die ausgezahlte Betriebsrente später
versteuern, und gesetzlich Krankenversicherte müssen zudem auf die
Rente sowohl den Arbeitnehmer- wie auch den Arbeitgeberbeitrag der
Kranken- und Pflegeversicherung (zurzeit etwa 20 Prozent) selbst
zahlen. Arbeitgeber hingegen können die Ersparnis bisher
einstreichen. Sie sind nicht verpflichtet, diese an die Arbeitnehmer
weiterzugeben.
Das ändert sich mit dem Sozialpartnermodell ab 2019: Mindestens 15
Prozent des umgewandelten bAV-Beitrags müssen die Firmen dann an die
jeweilige Versorgungseinrichtung zahlen. Ob diese 15 Prozent letztlich
1:1 im Vertrag des jeweiligen Arbeitnehmers landen, hängt allerdings
von der konkreten Regelung im Tarifvertrag ab.
Einschränkung allerdings: Beisteuern müssen Arbeitgeber diese
15 Prozent nur, falls die sozialversicherungspflichtige
Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt im
Jahr 2018 in der Krankenversicherung 4.425 Euro und in der
Rentenversicherung (West) 6.500 Euro im Monat. Praktisch bedeutet das:
Wenn Arbeitnehmer mehr als 6.500 Euro im Monat verdienen, spart der
Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge und muss folglich auch
keinen Zuschuss zahlen.
Wichtig: Auch der Arbeitnehmer spart bei der Umwandlung von
Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialabgaben; er
muss im Alter aber dennoch auf die Betriebsrente Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberanteil von Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung: „Spitze“
Berechnung der Beiträge
Wer als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versichert ist, muss sich auf Änderungen in
der Beitragsberechnung einstellen: Ab 1. Januar 2018 setzt die eigene
Krankenversicherung die monatlichen Beiträge zunächst nur noch
vorläufig fest. Das bedeutet: Geht der Einkommensteuerbescheid für
2018 zum Beispiel im August 2019 ein, wird die Krankenkasse den für
2018 zu zahlenden Beitrag auf Basis des in diesem Jahr erzielten
Einkommens erst im Sommer 2019 endgültig festsetzen. Dies kann
Erstattungen bescheren, aber auch zu Nachzahlungen führen.
Derzeit ist das Arbeitseinkommen im letzten Einkommensteuerbescheid
Grundlage, um einen nicht mehr veränderbaren Beitrag für ein ganzes
Jahr im Voraus festzuschreiben – und dieser Beitrag hat solange
Bestand, bis der nächste Einkommensteuerbescheid ergeht. Die
daraufhin abgesenkten Beiträge gelten erst ab dem Ersten des
folgenden Monats.
Versicherte haben folglich mitunter zu hohe Beiträge gezahlt. Hat
sich allerdings im Laufe des Jahres die Einnahmesituation verbessert
und wurde dies mit dem Einkommenssteuerbescheid nachträglich
sichtbar, verlangt die Krankenkasse rückwirkend die höheren
Beiträge.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung
ändert sich nun die Methode: Statt Beiträge im Voraus endgültig
festzulegen, werden künftig vorläufige Vorauszahlungen erhoben und
dann abgerechnet, wenn der Steuerbescheid ergeht. Differenzbeträge
werden dann erstattet oder nachgefordert.
Die neue Regelung betrifft nur die Selbstständigen in der GKV, deren
Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche
Krankenversicherung (2018: 4.425 Euro pro Monat, 53.100 Euro pro Jahr)
liegt. Wer bereits den Höchstbeitrag (2018: 646,06 Euro) zahlt, für
den ändert sich nichts. Verringern sich die Einnahmen im laufenden
Jahr jedoch, kann der Versicherte nun mit Erstattungen rechnen, wenn
der Steuerbescheid die geringeren Einkünfte bescheinigt.
Auch wer als Selbstständiger relativ wenig verdient, muss einen
Mindestbeitrag zahlen. Dabei geht die Krankenkasse von einem fiktiven
Einkommen aus, fachsprachlich Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Diese
liegt 2018 bei 2.283,75 Euro monatlich. Ausnahmen gelten für
Existenzgründer und Selbstständige mit sehr geringem Einkommen:
Deren Mindestbeitragsgrenze liegt 2018 bei 1.522,50 Euro monatlich.
Tipp: Unterschreiten die tatsächlichen die erwarteten Einnahmen um
mehr als 25 Prozent, können Versicherte auch unterjährig eine
Absenkung der Beiträge beantragen. Sie müssen damit nicht bis zum
nächsten Einkommensteuerbescheid warten.
Eurozone: Überweisungen in Echtzeit: Wo bleibt das Geld? –
diese Frage nach dem Stand der Überweisung von Euro und Cent soll in
knapp einem Jahr der Vergangenheit angehören. Ab November 2018 werden
nach den Vorgaben der Europäischen Zentralbank (EZB)
Echtzeitüberweisungen in der Eurozone möglich sein. Ob Geschäfts-
oder Privatkunden Überweisungen im Inland oder europäischen Ausland
vornehmen: Geldbeträge sollen beim „Instant Payment“ dann
innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers
gutgeschrieben werden. Und das an 365 Tagen im Jahr. Der Auftrag für
den Blitztransfer wird per Onlinebanking oder mit einer Smartphone-App
erteilt.
Der Bundesverband deutscher Banken rechnet damit, dass es im ersten
Quartal 2018 schon die ersten Anbieter geben wird. Allerdings: Die
Geldhäuser sind nicht verpflichtet, an dem neuen System teilzunehmen.
Die EZB bietet Banken diesen Service in den ersten beiden Jahren für
0,2 Cent pro Transaktion an. Ob dies als Aufschlag für „Instant
Payment“ an die Kunden weitergegeben wird, bleibt abzuwarten.
Zahlungsdienste: Verbesserungen für Bankkunden: Aus für
Aufschläge beim Zahlen per Kreditkarte: Online günstig Flüge
buchen oder preiswert Medikamente in der Internetapotheke ordern –
und dann satte Aufschläge fürs Bezahlen mit Kreditkarte berappen.
Damit ist ab dem 13. Januar 2018 Schluss: Für Kreditkartenzahlungen
bei Buchungen sowie Einkäufen übers Internet dürfen Händler
künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Das gilt
europaweit – und wird durch die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie
vorgegeben, die bis Mitte Januar in nationales Recht umgesetzt sein
muss. Eingeschlossen sind „besonders gängige" Zahlungsmittel wie
Girokarten oder Kreditkarten von Mastercard oder Visa.
Auch bei Kartenzahlungen im stationären Handel dürfen keine
Aufschläge berechnet werden. Generell untersagt sind auch
Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im
SEPA-System. Bislang war nur vorgeschrieben, dass ein gängiges und
zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.
Mehr Sicherheit: Außerdem müssen Zahlungsdienstleister in
bestimmten Fällen künftig eine starke Kundenauthentifizierung
verlangen. Will der Kunde zum Beispiel per Internet auf sein Konto
zugreifen, muss seine Bank demnächst mindestens zwei Elemente der
Kategorien Wissen (z.B. PIN), Besitz (z.B. Karte) und Inhärenz (z.B.
Fingerabdruck) abfragen. Damit soll die Sicherheit bei
Online-Bezahlvorgängen erhöht werden.
Zudem stärkt das Gesetz Verbraucherrechte bei nicht autorisierten
Zahlungsvorgängen, etwa bei Kartendiebstählen. Statt wie bislang mit
150 Euro müssen Kunden dann nur noch mit 50 Euro haften – sofern
sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Bedingungsloses Recht auf Lastschriftrückgabe: Die
Möglichkeit, Lastschriften ohne Angabe von Gründen binnen acht
Wochen nach Belastung zurückbuchen zu lassen, war bislang zwischen
Kunden und Bank vertraglich geregelt. Nun wird das Recht auf
Lastschriftrückgabe auch gesetzlich verankert. Verbraucher können
sich Lastschriften wie bisher innerhalb von acht Wochen ohne Angabe
von Gründen erstatten lassen. Lediglich die rechtliche Grundlage
dafür ändert sich.
Mehr Transparenz bei reservierten Kartenzahlungen: Viele Hotels
und Autovermietungen reservieren bei Buchung oder Anmietung einen
bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden. Das geht künftig
nur noch, wenn der Karteninhaber dem vorher zugestimmt hat. Erst dann
ist die Kreditkartenfirma oder Bank berechtigt, diesen Betrag auf dem
Konto vorübergehend zu sperren.
Drittanbieter als „sichere Bank“: Kunden können
Drittanbieter damit beauftragen, über ihren Online-Banking-Zugang
Zahlungen vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Mit der
Zahlungsdienste-Richtlinie werden diese Firmen gesetzlich anerkannt
und unterliegen nun der Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Für Kunden bedeutet das: Sie
dürfen diesen Diensten jetzt auch ihre PIN und TAN mitteilen.
Bislang sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum
Onlinebanking häufig vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei
bankfremden Diensten, wie etwa Sofortüberweisung, nicht nutzen
durften. Mit dem neuen Recht wird Verbrauchern ausdrücklich erlaubt,
solche Dienste zur Zahlung und Kontoinformation zu nutzen.
Onlinebanking: TAN-Liste wird „Altpapier“: Das
sicherheitstechnisch längst veraltete iTAN-Verfahren mit
durchnummerierter TAN-Liste auf Papier geht seinem Ende entgegen.
Viele Banken und Sparkassen haben bereits auf Chip-TAN oder
App-basierte Verfahren umgestellt. Es ist damit zu rechnen, dass alle
anderen demnächst umstellen und die TAN-Liste ins Altpapier wandert.
Besteuerung von Investmentfonds: Neue Regeln: Bei der
Besteuerung von Investmentfonds gelten ab 1. Januar 2018 neue Regeln:
In Deutschland zugelassene Fonds müssen künftig auf Erträge wie
Mieten, Dividenden sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher
Immobilien selbst Steuern zahlen. Hier gilt dann ein
Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent. Nur reine Rentenfonds sind
von der neuen Regelung nicht betroffen.
Bislang sind Erträge auf der Fondsebene in Deutschland komplett
steuerfrei. Erst die Anleger zahlen Steuern: Wer Fondsanteile im Depot
hat, unterliegt der Abgeltungssteuer von 25 Prozent (plus
Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) auf Erträge und
realisierte Kursgewinne. Hierbei gilt der Sparerfreibetrag von 801
Euro.
Teilfreistellung: Weil durch die neue 15-Prozent-Besteuerung
auf der Fondsebene weniger beim Privatanleger ankommt, sieht das
Gesetz zur Investmentsteuerreform vor, die Ausschüttungen und
Verkäufe nur noch teilweise zu besteuern. Von der Art des Fonds
hängt es ab, wie hoch der steuerfreie Teil ist. Bei Aktienfonds
beträgt er 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent, bei offenen
Immobilienfonds 60 Prozent und bei offenen Immobilienfonds mit
Anlageschwerpunkt im Ausland 80 Prozent.
Wer jedoch unterhalb des Sparerfreibetrags von 801 Euro liegt, geht
bei der „Teilfreistellung“ leer aus. An diese Anleger werden
künftig schon auf der Fondsebene mit 15 Prozent Steuern belastete
Erträge ausgeschüttet, für die es vom Finanzminister keine
Kompensation gibt.
Achtung: Bislang dürfen Anleger Wertsteigerungen von
Fondsanteilen, die sie vor dem Start der Abgeltungssteuer im Jahr 2009
erworben haben, steuerfrei einstreichen. Mit einem „Kassensturz“
zum Jahreswechsel macht das Finanzministerium hier nun einen Schnitt:
Unabhängig vom Kaufdatum gelten alle Fondsanteile zum 31. Dezember
2017 als „fiktiv veräußert“ und am 1. Januar 2018 als „fiktiv
wieder angeschafft“.
Auf die Gewinne aus Altanteilen, die bis Ende 2017 tatsächlich
realisiert worden sind, fällt keine Steuer an. Verkaufsgewinne aus
vor 2009 angeschafften Anteilen, die ab 2018 entstehen, bleiben
künftig bis 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei. Darüber hinaus
greift die 25-prozentige Abgeltungssteuer.
Anleger müssen angesichts der neuen Regelungen nicht selbst aktiv
werden, sollten sich aber bei Unklarheiten an ihre Hausbank bzw.
-sparkasse, an die Fondsgesellschaft oder einen Steuerberater wenden.
500-Euro-Schein wird abgeschafft: Der Rat der Europäischen
Zentralbank (EZB) hat im Mai 2016 beschlossen, den 500-Euro-Schein
Schritt für Schritt abzuschaffen. Die Ausgabe der größten der
sieben Euro-Banknoten wird „gegen Ende 2018" eingestellt wird. Zu
diesem Zeitpunkt sollen die überarbeiteten 100-und 200-Euro-Scheine
der neuen Europa-Serie mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen
eingeführt sein.
Versicherungen: Mehr Informationen bei Vertragsabschluss
Sowohl detailliertere Kundeninformationen bei den jährlichen
Standmitteilungen von Lebensversicherungen als auch mehr Transparenz
beim Abschluss von Restschuldversicherungen – das sind einige der
Neuerungen, die mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über den
Versicherungsvertrieb (IDD-Richtlinie, das steht für Insurance
Distribution Directive) in deutsches Recht einhergehen.
Die Regelungen, was künftig im Versicherungsvertrieb erlaubt ist und
was nicht, sollen am 23. Februar 2018 in Kraft treten.
Genauere Information über Standmitteilungen: Einmal im Jahr
informieren Versicherer ihre Kunden bislang über den Wert der
abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung. Doch ist diese
Standmitteilung nicht immer eine hilfreiche Information, um zu
entscheiden, ob man die Police fortführt, kündigt oder verkauft.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Assekuranzen daher künftig,
deutlicher unter anderem auch über den aktuellen Rückkaufswert in
der Lebensversicherung zu informieren. Zudem muss die garantierte
Summe genannt werden, wenn der Vertrag entweder unverändert
fortgeführt oder auf dem aktuellen Stand „eingefroren“ wird und
keine weiteren Versicherungsbeiträge mehr gezahlt werden. Zudem muss
künftig die Summe der gezahlten Prämien angegeben werden.
Auftraggeber und Vergütung offenlegen: Künftig ist
vorgeschrieben, dass Verbraucher unter anderem erfahren müssen, ob
der Vermittler für seine Dienstleistung ein Honorar, eine Provision
oder eine andere Art der Vergütung erhält – und wer diese bezahlt.
Für mehr Transparenz sollen darüber hinaus einheitliche
Informationsblätter für sämtliche Versicherungsprodukte sorgen.
Übrigens: Die neuen Bestimmungen gelten unter bestimmten
Voraussetzungen auch beim Verkauf von Reiseversicherungen in
Reisebüros. Auch hier muss Kunden bei Vertragsabschluss eine
Information über Auftraggeber und Vergütung der Vermittlung
ausgehändigt werden.
Restschuldversicherung von Kredit abkoppeln: Wenn Banken
Kredite vergeben, legen sie oft gleich noch den Abschluss einer
Restschuldversicherung ans Herz. Diese Police soll dafür sorgen, dass
der Kredit auch dann weiterbedient wird, wenn man seinen Job verliert
oder wenn der Kreditnehmer stirbt.
Häufig entsteht dabei der Eindruck, dass der Kredit ohne diesen
Abschluss gar nicht zu bekommen ist. Crux dabei: Die Kosten für die
Restschuldversicherung können den Kredit mächtig verteuern. Ab 2018
müssen Kunden nun darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss der
Versicherung auch separat, also nicht nur im Paket möglich ist.
Darüber hinaus wird das Widerrufsrecht ausgeweitet: Eine Woche nach
seiner Vertragsunterschrift muss der Kunde vom Versicherer erneut in
Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden.
Informationspflichten auch bei Gruppenversicherungsvertrag: Die
für alle Versicherungen geltenden Beratungs- und
Informationspflichten sowie das Widerrufsrecht des Kunden gelten
künftig auch bei Restschuldversicherungen, die Kreditinstitute als
Gruppenversicherungsvertrag anbieten. Dabei schließt das
Kreditinstitut mit der Assekuranz einen
Restschuldversicherungsvertrag, dem der Kreditnehmer dann als
versicherte Person beitritt. Bislang galten Informationspflichten und
Widerrufsrechte des Versicherungsvertragsgesetzes bei
Gruppenversicherungsverträgen nicht.
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Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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